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Anzeiger für Zwönitz und Umgegend Inserate werden bis spätesten- Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltcnzeile mit io Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnrmentSprcis beträgt vierteljährlich I Mark 20 Pf. prEnnmeronilo. Organ für den Stabtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Rcdacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 31. Donnerstag, den II. März 188V.5. Jahrg. Oeffentliche Sitzung -es Sta-tgemein-eraths zn Zwönitz Donilcrstaq, den 11. März o., im Verhandlungssaal des Nathhauses. Tagesordnung ist am Verhandlungstage von Vormittags 9 Uhr an in der Hausflur des Rathhauses öffentlich ausgehängt. Bekanntmachung. Die Königliche Amtshauptmannschaft zu Chemnitz hat betreffs des Verkehrs mit Hundefuhrwerken und Handwagen auf öffent lichen Wegen für den amtshauptmannschaftlichen Bezirk die aus der nachstehends unter () abgedruäten Bekanntmachung ersichtlichen An ordnungen getroffen. Behufs Vermeidung etwaiger Contraventionen der hiesigen Einwohner wirb Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zwönitz, am 9. März 1880. Schönherr, Bürgermeister, Bekanntmachung, den Verkehr mit Hundefuhrwerken und Handwagen auf öffentlichen Wegen betreffend. Auf Grund der Bestimmung in ß 2 der Verordnung, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend, vom 9. Juli 1872 wird von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses in Betreff des Verkehrs mit Hundefuhrwerken und Handwagen auf öffentlichen Wegen Folgendes angeordnet: 1. Auf öffentlichen Wegen verkehrende Hundefuhrwerke und Handwagen müssen mit einem vom vorderen Theile des Wagens aus zu handhabenden Hemm- oder Schleifzenge versehen sein. 2. Hnndesuhrwerke, Handwagen und dergleichen Schlitten haben sich stets auf der rechten Seite der Fahrbahn zu halten und dürfen insgesammt nie auf dem Fußsteige der Straßen und Wege verkehren. 3. Die Führer von Hundefnhrwerken müssen während der Fahrt dicht vor dem Wagen oder an der linken Seite desselben her gehen und die Deichsel oder das Leitseil in der Hand halten; sie dürfen sich während der Fahrt nicht auf die Fuhrwerke aufsetzen und ebensowenig anderen Personen dies gestatten. 4. Die Führer von Handwagen oder Handschlitten dürfen bergabwärts nicht auf den Fuhrwerken sitzen oder stehen, müssen viel mehr an der Deichsel gehen und ihr Fuhrwerk damit leiten. 5. Das schnelle Fahren mit Hundefnhrwerken und Handwagen oder dergleichen Schlitten in den Städten und Dörfern oder bei dem Begegnen oder Vorüberfahren mit Pferden bespannter Wagen ist verboten. 6. Wenn die Führer des Hundefuhrmerks dasselbe ihrer Geschäfte halber auf kurze Zeit verlaßen müssen, so haben sie dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde — sofern lind soweit dies nicht bestehender örtlicher Vorschrift znfolge ohnehin schon während der Fahrt zu geschehen hat — mit Maulkörben versehen und so kurz angehängt und dergestalt fest angelegt werden, daß sie das Fuhrwerk nicht fortbewegen lind den Passanten der Straße weder lästig noch gefährlich werden "können. Sollen Hundefuhrwerke längere Zeit lagern, so sind die Hunde abzuspannen und in Gehöften unterzubringen. 7. Die Führer von Hundefnhrwerken haben im Sommer für genügende Tränkung und im Winter für die nöthige Erwärmung der Hunde mittelst Decke zu sorgen. 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, insoweit nicht strafrechtliche Bestimmungen darauf Anwendung leiden, polizeilich init Geldstrafe bis zn 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall geahndet. Chemnitz, den 1. März 1880. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Schwedler. Bekanntmachung. Neuerdings hervorgetretenen Unzuträglichkeiten zu Folge wird hierdurch in Erinnernng gebracht, daß Fuhrwerke aller Art den Theil der Rathhansstraße von Herrn Nagelschmiedemeister Johann Gotthilf Krauß bis auf den Georgenplatz nicht benutzen dürfen, viel mehr auf die Mühlstraße zu verweisen sind. Zwönitz, am 10. Mürz 1880. Schönherr, Bürgermeister. Nagesgeschichte. Deutschland. Ueber den augenblicklichen Stand der kirchlichen Frage in Deutschland berichtet der Berliner Korrespondent des „Standard", daß die prenßische Regierung einen Plan für die fried liche Lösung in Vorschlag gebracht habe. Es solle in der nächsten Session ein Gesetz eingebracht werden, welches durch eine einzige Klausel die Kirchengesetze modifizirt nnd falls der Papst, wie er versprochen habe, diese Concessionen dadurch anerkenne, daß er jedem Widerstand gegen die unliebsamen Decrete entsage, so werden andere beanstandete Klau seln .allmälig zurückgezogen werden. Anch soll Cardinal Ledochowski, der frühere Bischof Posens, die Geistlichkeit aufgefordert haben, sich jenem Theile der Kirchengesetze zu fügen, welche ihre täglichen kirch lichen Functionen in der Gemeinde betreffe. Oesterreich-Ungarn. So hätte den Kronprinz „Rudi" end lich ein Bräutchen gefunden. Lange genug hatte der junge Stamm halter des Geschlechts mit dem Doppeladler im Wappen Umschau gehalten, zwar nicht unter den Töchtern des Landes, wohl aber unter den Töchtern der Monarchien Eupropas. „Wer die Wahl hat, hat die Qual" — sagt das Sprichwort. Und zu der Qual der Wahl gesellte sich bei dem Kronprinzen Rudolf noch etwas Anderes, — daß er nämlich förtwähreud auf der Reise war, daß man ihn bald hier hin ausschickte, um sich zu verheirathen, bald dorthin, bald an den Manzanares, bald nach Elbfloreuz, bis er endlich fern im Nordwestcn fand, was er so lange auf Kreuz- und Querfahrten an den katho lischen Höfen Europas vergeblich gesucht hatte, bis endlich die junge hübsche Prinzessin Stephanie ausersehen worden ist, den Thron in der Wiener Hofburg zu zieren und einst die Krone von Cisleithanien nebst dem Stephans-Diadem — inzwischen wird ja wohl auch noch, den Herren Czechen zu Liebe, die Wenzelskrone hinzugekommen sein, zu tragen. Frankreich. Der zum Jubel der Radicalen vom Ministerium gefaßte Beschluß, den Hartmann, welcher bekanntlich der Urheber des Moskauer Attentates sein soll, nicht auszuliefern, ist, nach glaubwür-