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pulsnitzerMckenblaN Telegp.-gdp.: Wochenblatt pulsnlk soS IMmis Wrds-KWM ßernspreckep vi». iS Blatt AM Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der - Zeitung oder derBeiörverungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2 30, bei kreier Zustellung; bei Abholung viertetjSyrl. M2,—, monat! 70 Pf., i—- du.ch die Post bezogen M 2.40 : des Königlichen Amtsgerichts «nd des Stadtrates z» Pnlsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 Inserate sind bis vormittags 10 Uhr auf-u- geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 25 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschasts18 Pf. Amtliche Zeile 55 Pk-, außerhalb des Bezirks 65 Pk., Reklame : 60 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. : Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 °/ Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kurSfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. ümtablatt füll Zan ümf<;aaniülf<;1imil>k Nnlqnsfi umfassend dir Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung,Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteino, ttmtvblltll 1 Ut viril irlllolllt) Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf«Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein' Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 266. Schriftleiter: I. W. M ohr in Pulsnitz. Nummer 120 Dienstag, den 8. Oktober 1S18. 70. Jahrgang Amtliche Bekanntmachuugc« befinden sich auch auf der Beilage. u ll i!Mr Mlur W-s IN^Uillsl »1WIIMW!f< «I«W.Tl^MIW IN» M-N ANtlicher Teil. Bekanntmachung über Meisch-SeLhstversorgnng und Hausschlachtungen. Unter Aufhebung des bisherigen AausschlachiungSverdoies wird au? Grwtd von 88 9 ff der Reichsfleifchordnung irr der Fassung der Verordnung vom 19. Oktober 1917 — RGBl. S. 949 — und der Abänderungsverordnung vom 20. September 1918 — RGM. S. 1117 — folgendes bestimmt: § 1. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalte gewinnt. Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen; als gemeinsam gemästet gilt jedoch ein Schwein nur dann, wenn es aus den erzeugten oder zugedauften Futtermitteln oder den Abfällen der Wirtschaften aller Beteiligten unter ihrer oder ihrer Wirtschaftsangebörigen persönlichen Betätigung ernährt worden ist. Lediglich die Zahlung eines Mastlohnes oder die Hergabe oder Bezahlung der Futtermittel gilt nicht als gemeinsame Mästung. Als Selbstversorger können vom Kommunalverbande auch anerkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen, sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Ausnahme von Kälbern bis zu 6 Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung des Ministeriums des Innern — Landesfleischstelle — abhängig. 8 2 Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafe«, jede. Art und jeden Alters zum Zwecke der Selbstversorgung bedürfen der Genehmigung des Kommunalverbandes. Hausfchlachtungen von Hühnern sind dem Kommunaloerbond anzuzeigen. Das Gleiche gilt von der Selbstversorgung mit Wildbrett, das dem Fleischmarkenzwang unter liegt (oergl 8 16 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild vom 9. September 1918, Stichs. vtaatszeitung Nr. 211). 8 3 Die Genehmigung zur Hausschlachtung bat zur Voraussetzung, daß der Selbst versorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens 3 Monate, jüngere Kälber und Lämmer von ihrer Geburt an, gehalten hat. Haltung in eigener Wirtschaft liegt nur vor, wenn der wirtschaftliche Erfolg des Betriebes unmittelbar zu Gunsten oder Lasten des Selbstversorgers geht und der Selbstversorger oder seine Wirtschastsangehörigrn sich selbst bei der Fütterung und Pflege des Tieres betätigen Die Genehmigung zur Hausschlachtung von Schweinen und Schafen hat weiter zur Voraussetzung, daß 1. das Tier zur Hausschlachtung rechtzeitig und vorschriftsgemäß vorangemeldet worden ist (oergl. Bekanntmachung vom 5 September 1918, Sächs. Staatszeitung Nr. 208), 2. keine größeren Fleischvorräte aas früheren Hausschlachtungen mehr vorhanden, 3. die Verpflichtungen zur Abgabe eines ganzen Tieres oder von Fleisch, von Fett oder Speck bei früheren Hausschlachtungen erfüllt, 4. die aus früheren Hausschlachtungen angefallenen Fleischvorräte pfleglich behandelt und zur ordnungsmäßigen Versorgung aller Beteiligten während der ganzen Anrechnungs- zeit verwendet worden sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so Hot der Kommunaloerband die Genehmigung zu versagen. Wenn infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge (8 10) auch unter Berücksichtigung der Abgabepflicht (8 7) über steigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu besorgen ist, ist die Genehmigung zu verjagen oder die Ablieferung entsprechender Fleischmengen gegen Entgelt an eine zu bezeich nende Annahmestelle zur Bedingung zu machen. 8 4 Der Antrag auf Genehmigung oer Hausschlachtung ist vom Selbstversorger, bei gemeinschaftlicher Mästung von allen BetGligten zusammen, schriftlich nach dem vom Kom- munaloerbano oorgeschriebenen Muster durch die Ortsbchörde zu stellen. Die Ortsbehörde hat die Angaben des Antrags nachzuprüsen und ihre Richtigeit zu bestätigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und der Ortsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Das Gleiche gilt von der Versagung der Genehmigung. Die Gültigkeit der Genehmigung ist auf längstens 4 Wochen zu befristen. 8 5. lieber die erfolgte Hausschlachtung ist dem Kommunaloerbonde nach dem von ihm vorgeschriedenen Muster eine schriftliche Anzeige durch die Ortsbehörde zu erstatten. 8 6 Bei Hausschlochtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen bat der Fleischbeschauer das Schlachtgewicht durch Wiegen genau sestzustellen, in die nach 8 5 zu erstattende Anzeige unter Beifügung von Ort und Datum einzutragen und den Eintrag unterschriftlich zu vollziehen. Die Festst llung des Schlachtgewichts Hal nach den hierfür bestehenden Vorschriften (oergl. die Anweisung an die Fleischbeschauer vom 12. Mai 1917) zu erfolgen. 8 ? Der Selbstversorger, der ein Schwein schlachten will, hat sich, wenn er mehrere Scheine hält, zur Abgabe eines mindestens gleich schweren Schweines, andernfalls zur Abgabe eines Schweineviertels, das mindestens den vierten Teil des sestgestellien Schlachtgewichtes wiegen muß, beim Nachsuchen um die Genehmigung zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Abgabe eines ganzen Schweines gilt' als Abschluß eines Haltungsver trages zu Gunsten des Viehhandelsoerdandes. In der Genehmigung hat der Kvmmunal- verdand die Annahmestelle und den Uebernahmepreis zu bezeichnen. Der Selbstversorger hat ferner von dem durch Lie Hausschlachtung gewonnenen Speck an den Kommunaloerband Speck oder Fett m folgenden Mengen abzugrben: Wenn das Schlachtgewicht des ganzen Schweines einschließlich des nach Abs. 1 abzugedenden Mertels beträgt mehr als 60 - 70 k^ einschl.: 1 mehr als 70 80 kg einschl : 2 KZ, mehr als 60 Kx für weitere angefangene je 10 Kg weitere je 0,5 Kg. Ist das Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so find 3 v. H. des Schlacht gewichtes in Speck oder Fett abzuliesern. Die adzuliesernden Speck- und Fettmengen können auf das nach Abs. 1 abzuliesernde Viertel in Anrechnung gebracht werden. Der Speck darf nicht frisch, sondern muß eingesalzen, gepökelt oder geräuchert angeiiefert werdrn. Als Speck ist nicht anzusehen sogeannter Bauchspeck, der mit Fleisch durchwachsen ist. Don Schweinen, deren Ertrag an Liesen-(Wammen-)Fett weniger als 1'/« Ke beträgt, braucht kein Speck oder Fett abgegeben zu werden. Ebenso entfällt die Verpflich tung zur Abgabe von Speck oder Fett bei Hausschlachtungen von Schweinen in gewerblichen Betrieben, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die gemäß 8 1 Abs. 3 vom Kommu- naloerband als Selbstversorger anerkannt worden sind, sowie bei Hausschlachtungen durch Selbstversorger, denen nach den geltenven Vorschriften bei besonders anstrengender körper licher Arbeit im Derwaliungswege Fettzulagen gewährt werden können oder zu deren Haushalt solche Personen gehören. Die abzugedenden Mengen find nach näherer Anordnung des Kommunaloerbandes anzulie'ern. Die abgelieferten Schweine find zur Deckung des Schweineaufbringens nach Maßgabe der Viehumlage, die abgelieferten Viertel zur Wurftdereitung im Kommunal- verband zu verwenden. Von den avgelieserten Speck- und Fettmengen verbleibt ein Viertel d m Kvmmuw'lyerbcmd zur Versorgung der Massenspeisungen und Wurstereien; die übri gen drei Viertel find nach näherer Anweisung des Ministeriums des Innern — Landes- fleiscWelle — an das Landeslager der Speckabgabe zu liefern. 8 8. Als Uebernahmepreis ist sestzusetzen: s) bei Abgabe eines ganzen Schweines: 130 M für den Zentner Lebendgewicht, d) bei Abgabe eines Schweineoiertels: 180 M für jedes Pfund Schlachtgewicht, c) bei Speck- und Fettabgabe: 2,20 M je 1 Pfund eingesalzener Speck, 2,30 M je 1 Pfund gut gepökelter Speck, 240 M je 1 Pfund geräucherter Speck, 2,20 M je 1 Pfund Fett in unzubereitetem Zustande, 2,60 M je 1 Pfund ausgelassenes Fett- 8 9. Selbstversorger dürfen das ihnen aus der Hausschlachtung belassene oder das durch Ausübung der Jagd gewonnene Fleisch nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften im eigenen Haushalle verbrauchen. Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschaftsangehörigen ein schließlich des Gesindes, sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Ar beiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben. 8 10. Der Selbstversorger hat anzugeben, ob er beziehentlich seine Haushaltungsange hörigen aus den anfallenden FleischoSrräten ihren Uleischbedars voll oder nur zur Hälfte decken wollen. Er erhält, solange die Fleischvorräte reichen müssen (oergl. Abs. 2), im ersteren Falle gar keine, im letzteren Falle nur die Hälfte der ihm zustehenden Doll- bez. Kinderkarten Für je 400 e Schlachtoiehflelsch und Wildbret sowie für 1 Huhn (Hahn oder Henne) find die Fleischkartenabichnitte einer Woche, für einen jungen Hahn bis zu einem halben Jahre die einer halben Woche, in Anrechnung zu bringen. Die nach 8 7 adzuliesernden Fleischmengen find nicht aus die Fleischkarten anzu rechnen und kommen für die Berechnung des Schlachtgrwichts zum Zweck der Fleisch- Kartenanrechnung nicht in Ansatz . 8 11 Die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen gegen Entgelt ist verboten, soweit es sich nicht um die Abgabe an Personen, die zur Selbstversorgergemeinschaft (8 9 Abs. 2) gehören, oder um die Abgabe an den Kommunalverband nach Maßgabe der Be stimmungen in 8 7 handelt 8 12. Der Kommunalverband kann Fleisch, daß aus einer, ohne die erforderliche Ge nehmigung vorgenommenen oder nicht vorschriftsmäßig angezetgten Hausschlachtung gewonnen ist, zu seinen Gunsten, ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklären. 8 13. Gegen Verfügungen des Kommunulverbandes im Rahmen dieser Bekanntmachung ist Beschwerde an die zuständige Krcishauptmannschast, gegen deren Entscheidung Be schwerde an das Ministerium drs Innern — Lanoesflcischstelle — zulässig, daß endgültig entscheidet. 8 14- Das Ministerium des Innern — Landesfleischstelle — kann Ausnahmen von den Vorschriften der Bekanntmachung bewilligen, soweit hierfür nicht der Staatssekretär des Kriegsernährunesamts zuständig ist. 8 15 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Bekanntmachung werden aus Grund von 8 18 der Reichsfleischordnung mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geld strafe bis zu 10000 M oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann Selbstversorgern das Recht der Selbstversorgung entzogen werden. Neben der Strafe Könner: die Gegenstände, auf die fick die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, sowei sie nicht auf Grund von 8 12 für verfallen erklärt worden sind.