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Amts Blatt des Königs. Amtsgerichts und des Stadtrathes Wutsnrh AbonnementS-PreiS Vierteljahr!. 1 Mk. 28 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Al« Beiblätter: 1 Jllustrirte« SonntagSblatt (wöchentlich); 2. Landwirthlchaftliche Beilage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Preis für die einspaltige Cor. puszeile (oder deren Raum) 10 Pennige. Keschäftssterren: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausch«, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureaus von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und G. L. Daube L Comp. Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. 2 sind bis,Dienstag und Freitag - i Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Verantwortlicher Redakteur Otto Dorn in Pulsnitz. und --d." SwomndMuhigster Jahrgang Mittwoch. Nr. 43. 3V. Mai 1W0. Bekanntmachung, Impfung betreffend». Die öffentliche Impfung und Jmpsrevision, welche unmtgeldltch durch den hiesigen verpflichteten Jmpfarzt Herrn vr. msä. Kreyßig vorgenommen wird, erfolgt in hiesiger Stadt und zwar im Rathhaus 1 Treppe an folgenden Tagen: Impftermin Sonnabend, den 9. Juni 1900, Nachm. von V,3 Uhr bis 3 Uhr Mädchen I der Jmpfliste L im Jahre 1888 „ „ 3 „ „ '/,4 „ Knaben j geborenen Kinder, „ „ Vr4 „ „ V26 „ der Jmpfliste X im Jahre 1899 geborenen Kinder und Impfrevisionstermin Sonnabend, den 16. Juni 1900, Nachm. von /i3 Uhr 3 Uhr r 1^88 geborenen Kinder „ „ o ,, „ "4 „ s „ „ V,4 „ „ V26 „ der im Jahre 1899 geborenen Kinder Es werden hiernach die Eltern, Pflegkeltern und Vormünder der nach Z 11 des NeichsgesetzeS vom 8. April 1874 impspflichtigen Kinder bez'ehendlich Vormünder unter ausdrücklichem Hinweis auf die im H 14 Abs. 2 des gedachten Gesetzes angedrohten Strafen aufgefordert, mit ihren impspflichtigen Kindern beziehentlich Mündeln in den obenanbe- raumten Impf- und Nevisionstermin zu welchem mit Patent noch besonders vorgeladen werden wird, behufs der Impfung und ihrer Controlle zu erscheinen oder die Befreiung vor dem Impftermine durch ärztliches Zeugniß bei dem unterzeichneten Stadtrath nachzuweisen. Pulsnitz, am 21. Mai 1900. Der Stadt r kk^h. " Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung, Hie Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh' unö Isteischbefchau betr. Den 1. Juni dieses Jahres tritt für den Fleischbeschaubezirk Stadt Pulsnitz mit Rittergut, sowie den Gemeinden Mcihnisch-Pulsuitz und Böhmisch-Bollvug die Fleischbeschau in Kraft. Als Laienfleischbeschauer ist der Schützenhauspachter Herr Alfred Schäfer hier, und als dessen Stellvertreter der Laienfleischbeschauer Herr Lau in Oberlichtenau, dahin gegen als wissenschaftlicher Fleischbeschauer Herr Thierarzt Mitzbach in Kamenz und als dessen Stellvertreter Herr Thierarzt Bierig in Elstra gewählt worden. Die Schlachtstücke sind mindestens 12 Stunden vor der Schlachtung dem Laienfleischbeschauer, Herrn Schäfer, anzumelden. PulsniH, am 28. Mai 1900. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Das neue Schlachtvieh- und Fleisch beschau - Gesetz. Im Hinblick auf das am 1. Juni d. I. erfolgende Inkrafttreten dcS Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleisch beschau erscheint eS angezeigt, das Publikum im Allgemeinen und insbesondere die unter die NahrungS- und Genußmittel branche fallenden Gewerbetreibenden auf folgende Bestim mungen aufmerksam zu 'machen: I. Der Schlachtvieh- und Fleischbeschau unterliegen folgende Thiergattungen: Rindvieh — einschließlich Kälber —, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, — ausgenommen saugende Ferkel, Lämmer und Zickel, — sobald sie als Nahrungsmittel für Menschen Ver wendung finden sollen. H. Der Beschau unterliegt ferner: a. frisches Fleisch, welches von außerhalb des sächsischen Staatsgebietes geschlachteten, unter I. aufgeführten Thieren herrührt. Bei der Einführung solchen Fleisches ist vom Einführenden eine, im Allgemeinen von einem Thierarzte oder einem amtlich bestellten Fleischbeschauer auszustellende Bescheinigung darüber beizubringen, daß das Thier, von welchem das Fleisch stammt, unmittelbar vor oder nach der Schlachtung nicht mit Krankheitserscheinungen behaftet ge wesen ist, welche die Bankwürdigkeit seines Fleisches in Frage stellen könnten. Frisches von außerhalb Sachsens geschlachteten Thieren herrührendes Fleisch darf nach Sachsen nur in der Größe eine» Viertels bei Großvieh, und einer Hälfte, vom Kopfe nach dem Hintertheile getheilt, bei Klein vieh eingeführt werden; d. verarbeitetes Fleisch — Fleisch- waaren — au sofern eS außerdeutschen Ursprungs ist, un bedingt, bb sofern es aus einem anderen Staate des deut schen Reiche» eingcsührt wird, dann, wenn 1. nicht durch ein« von einer deutschen Polizeibehörde beglaubigten Beschei nigung eines im deutschen Reiche approbirten Thierarztes dargethan wird, daß eS von einem Thiere herrührt, welches zur Zeit der Schlachtung gesund gewesen und dessen Fleisch nach der Schlachtung für bankwürdig befunden worden ist, oder 2., nicht durch ein Zeugniß der Polizeibehörde des Herkunftsortes nachgewicsen wird, daß daselbst die allgemein verbindliche Schlachtvieh- und Fleischbeschau, sowie die Be schau für eingeführtes Fleisch besteht, und daß die betreffende Fleischwaare nicht außerdeutschen Ursprunges ist, oder 3. nicht daS Fleisch mit erkennbarem Stempelabdrucke oder mit Plombe eines öffentlichen deutschen Schlachthofes mit thierärztlicher Fleischbeschau versehen ist, oder 4. das Fleisch nicht zum Reisegebrauch des Einführenden bestimmt ist. Ausgenommen von den Bestimmungen unter a und t> ist das lediglich zum Hausbedarf des Einführenden bestimmte Fleisch. III. Der Kontrolbcsichtigung unterliegt endlich Alles, von innerhalb Sachsens geschlachteten Thieren herrührende und zu gewerb lichen Zwecken eingesührte frische Fleisch — Pferdefleisch ausgenommen. — IV. Wer gewerbsmäßig schlachtet, hat ein Schlachtbuch zu führen, wer gewerbsmäßig frisches oder verarbeitetes Fleisch einführt oder feilhält, hat ein Fleischbuch zu führen. Die Gewerbetreibenden haben sofort nach der Schlachtung bezw. der Einführung oder Auslegung des Fleisches bezw. der Fleischwaare» beim Schlachtbuch die Spalten 1—5 und beim Fleischbuch die Spalten 1—3 selbst auszusüllen und die Bücher mindestens 1 Jahr lang nach Schluß auszubewahren. V. Die Schlachtvieh- und Fleischbe schau besteht in einer Besichtigung des Thieres im lebenden Zustande vor der Schlachtung und in der Untersuchung desselben, seines Fleisches und seiner Eingeweide nach voll zogener Schlachtung. Der Besitzer hat den Fleischbeschauer auf Verlangen bei der Beschau thunlichst zu unterstützen. Eine Zerlegung des getödteten Thieres vor der Besichtigung ist nicht gestattet, >S darf nur dergestalt enthäutet werden, daß die Haut noch an einer Stelle mit dem Körper zusam menhängt, auch können Bauch- und Brusteingcweide heraus- genommen und darf das Thier in der Längsrichtung so zertheilt werden, daß beide Hälften noch zusammenhängen. Nur in Nothschlachtsällen kann von der Besichtigung des lebenden Thieres abgesehen werden. Ein solcher liegt dann vor, wenn z» befürchten steht, daß das Thier bis zur An kunft des zuständigen Fleischbeschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth verlieren werde oder wenn das betreffende Thier in Folge zugestoßenen Unglücksfalles sofort an Ort und Stelle gelödtet werden muß. VI. Die Schlachtvieh» und Fleischbeschau erfolgt im Allgemeinen durch verpflichtete Fleischbeschauer, in Pulsnitz durch den Laienfleischbeschauer Herrn Alfred Schäfer und nur bei den sogenannten HauS- schlachtungen und den Schlachtungen von Pferden durch einen hierfür besonders in Pflicht zu nehmenden Thierarzt, für Pulsnitz Herr Thierarzt Mißbach, Kamenz. VII. Anzeigeanden zuständigen Fleischbeschauer zu erstatten ist u. bei Schlachtungen mindestens 12 Stunden vorher, und binnen 24 Stunden nach derselben, b. bei Einführung allen frischen, nicht zum allei nigen Hausbedarfs bestimmten Fleisches — Pferdefleisch ausgenommen — und solcher Fleischwaaren, welche von außerhalb des Königreichs Sachsen geschlachteten Thieren herrühren, binnen 24 Stunden nach erfolgter Einführung. VIII. Die Kenntlichmachung des als bankwürdig oder als nicht bankwürdig erklärten Fleisches erfolgt durch Abstempe lung mittelst Farbenstempels. IX. Die Gebühren der Fleisch beschauer sind nicht in deren Ermessen gestellt, sondern durch Verordnung geregelt. X. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau werden, soweit sie nicht unter höhere Strafbestimmungen anderer Gesetze fallen, mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Oertliche und sächsische Angelegenheiten. Pulsnitz, 29. Mai. Heute, Dienstag, früh '/»7 Uhr wurde am hiesigen Schützenhause durch einen mili tärischen Commissar die nunmehr alljährlich stattfindende Pferdevormufterung vorgenommen. Vorgeführt waren inS- gesammt 113 Pferde. Davon wurden 31 für militärische Zwecke als tauglich befunden und zwar 10 als Reit-, 10 als Artillerie-, 7 als Trainpferde und 4 zu besonder- schwerem Zug. Pulsnitz. Alle Leser unseres Blattes, die Land- wir the und Fleischer sind, seien hierdurch im eigenen Inte resse besonders aus den heutigen Leitartikel aufmerksam gemacht, der die neuen Bestimmungen bezüglich deS am 1. Juni 1900 in Kraft tretenden Fleischbeschaugesetzes erläutert. Pulsnitz, 29. Mai. Die gestern Nachmittag statt-