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Im amtlichenTeilediegespaltene r Zeile 30 Pfennige. Bezugspreis Vierteljahr!. IN. 1.80 einschlietzl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „ Seifenblasen" in der Expedition, beiunseren Boten sowie bei allen Keichspostanstalten. Höchstpreise für Saatkartosfcln. 8 3 der Bekanntmachung über den Handel' mit Eaatkartoffeln vom 4. März 1916 wird aufgehoben. Für Saatkartoffeln gelten somit die nach 8 2 der Bekanntmachung zulässigen Zu schläge und Ausnahmen von der PreiSbeschränkung bis zum 15. Mai 1916 weiter. Mt dem 16. Mai fallen alle Sondervorschriften über Saatkartoffeln nach § 1 der Bun- deSratsverordnung vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 5) fort. Dresden, am 15. April 1916. Ministerium des Inncru. Bekanntmachung »Ser die Regelung des Aerkekrs mit Aervranckszucker im Gebiete des Wezirksverbandes Schwarzenberg vom 17. April 1916. 1. Der Regelung des Verbrauchs wird bis auf weiteres eine Zuckermenge von 1 kg — 2 Pfund monatlich für den Kopf der Bevölkerung zu Grunde gelegt. Dabei bleiben die Personen, die von der Heeresverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht. 2. Aus der dem BezirkSverband monatlich zustehenden Gesamtmenge (Bedarfsanteil ist auch der Bedarf der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien zu decken. S. auch Ziffer 4. Die dem BezirkSverband für den Monat April Angewiesene Zuckermeng« ist den Gemeinden durch die Gemeinnützige Einkaufsgesellschaft in Aue bereits zugewiesen wor den bez. wird ihnen in den nächsten Tagen noch zugeteilt werden. 4. Bis zur Ausgabe von Zuckerkarten durch den BezirkSverband, die Anfang Mai erfolgen soll, hat die Versorgung der Bevölkerung mit Zucker im Monat April in fol gender Weise zu geschehen: a. Die Abgabe an Familienhaushaltungen oder Einzelpersonen darf nur gegen Vorlegung der Brotmarkentaschen erfolgen, gleichviel, ob es sich um alte Be stände oder um die durch Vermittelung der Gemeinde erhaltenen Zuckermengen handelt. Mehr als 1 — 2 Pfund dürfen für den Kopf der FamilienhauS- haltung oder für die Einzelperson nicht verabreicht werden. Maßgebend ist die auf der Brotmarkentasche angegebene Personenzahl. Der Tag der Abgabe und die abgegebene Zuckermenge ist von der Zuckerabgabestelle (Kleinhändler oder die von der Gemeinde besonder- eingerichtete Stelle) auf der Brotmarken tasche zu vermerken. Den Familienhaushaltungen stehen gleich Erziehungsanstalten, Kranken- und Eiechenhäuser, Genesungsheime, Arbeitsanstalten usw. Den Gemeinden ist eine andere Regelung der Zuckerabgabe nachgelassen, dafern nur die für den Kopf der Bevölkerung zugelassene Höchstmenge eingr- halten wird. d. An die Inhaber von Gasthäusern, Bäckereien und Konditoreien darf Zucker nur ge gen Bezugsscheine abgegeben werden, deren Ausstellung dir Inhaber der er wähnten gewerblichen Betriebe bei ihrer Ortsbehörde zu beantragen haben. Auf dem Bezugsschein ist der Name des Antragstellers und die ihm zuge- wtrsene Menge anzugeben. Der Bezugsschein ist nur dann auszustellen, wenn der Vorrat de« Antragsteller» den Bedarf seine- gewerblichen Betriebes bi» zum 15. Mai 1916 nicht mehr deckt. Für die Bemessung deS Bedarfs kann der Zuckerverbrauch während der letzten 14 Tage als Maßstab dienen. Die Bezugsschein« sind von den Abgabestellen bis spätestens zum 15. Mai 1916 an die Ortsbehörden zurückzugeben. Unter Gasthäuser fallen : Gasthöfe, Gast-, Schank- und Speisehäuser, Volksküchen, Kaffeehächer, Kantinen, Frem denheime, Vereins- und Erfrischungsräume und dergleichen. * 5. AlS Höchstpreis für den Verkauf an die Verbraucher wird der Preis von 32 Pfg. Mr das Pfund festgesetzt. 6. Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zucker in Gewahrsam hat, muß den Vorrat bis zum 26. April 1916 der OrtSbehörd« (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts Vorsteher) d«S Lagerungsortes anzeigen. Vorräte, die mit dem Beginn deS 25. April 1916 unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange >er erwähnte», OrtSbehörde anzuzeigen. Für di« Anzeige der Vorräte «erden den Anzeigepflichtigen Vordrucke durch die OrtSbehörden zugestellt werden. Ueber di« Anrechnung der Vorräte auf die künftig zuzuteilenden Mengen ergeht wettere Anordnung. 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Ziffer 4 unter a Absatz 1 und 2 und unter b Absatz 1 Catz 1 und Absatz 2 werden nach 8 19 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark be- traft. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in Ziffer 5 (Höchstpreis betr.) werden nach tz 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. September 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 8. Die vorstehende Bekanntmachung tritt mit dein Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Schwarzenberg, am 17. April 1916. Der BezirkSverband der Amtshauptmannschast Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. DaL im Grundbuche für Eibenstock Blatt 365 auf den Namen des Maschin««- stickerS I*»«I Uvrnkuml in Eibenstock eingetragene Grundstück soll am 23. Juni 1916, vormittags 10 Ayr an Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche — Hektar 5,i Ar groß und mit 41,»3 Steuer einheiten belegt und auf 4886 Mk. — Pfg. geschätzt. ES wird gebildet auS den Flurstücken 394 und 395 deS Flurbuch«, und besteht aus Wohnhaus, Holzschuppen, und kleinen Garten, (Nr. 374 Abt. der Ortlltste; Brandversicherung«summe 4690 Mark) und liegt an der Schützenstraße. Die Einsicht der Mitteilungen deS Grundbuchamts sowie der übrigen das Grund- stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung au» dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 25. März 1916 verlautbarten VerstetgerungSvermerkeS auS dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätesten» im Versteigerungstermine vor der Auffor derung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung deS geringsten Ge bot» nicht berücksichtigt und bei der Verteilung deS Versteigerungserlöses dem Anspruch« deS Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung deS Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung deS Verfahrens herbet führen, widAgenfallS für da- Recht der VersteigerungSerlv« an die Stelle des verstei gerten Gegenstandes tritt. Eibenstock, den 12. April 1916. Königliches Amtsgericht Für die mit der Regelung der Fleischversorgung verbundenen Dienstgeschäfte ist daS städtische Schauamt wöchentlich Montag bis Freitag vorm. von 8—10 Uhr und nachm. von 2—4 Uhr Sonnabend „ „ 8—ll „ ' geöffnet. Die Ausgabe der Fleischmarken erfolgt mit im Geschäftszimmer der Brot- markenauSgabe, soweit nicht für die allgemeinen VerteilungStage ander« Ausgabestellen bestimmt werden. Siadtrat Eibenstock, den 17. April 1916. Die Ehefrauen von Kriegsteilnehmern erhalten einen T«il der Zuschutz unterstützung zur KriegSfamilienunterstützung in bar gewährt. Die Zahlung für den laufenden Monat erfolgt nur am Mittwoch, den 19. April 1916, vorm. für die Empfänger mit Namen H, nachm. „ „ „ „ „ zl—L. Zu anderer Z«it kann keine Zahlung geleistet werden. Stadtrat Eibenstock, den 18. April 191«. Freiwillige Metallablicfermig betreffend. Die für freiwillig abgelieferte M«tallgegenstände ausgestellten AnerkenntniSbe- scheinigungen sind Mittwoch, den 19. dss. Ms., vormittag von 8—10 Mr im Gemeindeamts hier einzulösen. CarlSfeld, den 18. April 1916. Der Gemeindevorstand. . I. V-: B. Sommer, 1. Gememdeältester. Holzverstcigermig. Änersbergcr Staatssorstrevitr. Gasthaus „Stadt Leipzig" irr Cibenstock, Donnerstag, den 27. April 1S1«, vorm. Uhr: 7104 w. Klötze 7—15 cm stark, 3226 w., 3 h. Klötze 16—22 cm stark, 1804,, „ 23u. m. „ „ 190 , Derbstangen 8 u. 9 „ „ 250 „ Reisstangen 5—7 „ „ 14 rm w. Nutzkttüppel, 232 rm w. Brennscheite, 91,, rm w Brennkuüppel, 8 rm w Zacken, 4,, rm w Aeste in Abt. 3, 24, 2b, 48, 53, 5b (Kahlschläge), 11, 14, 5b, 72 (Durchforstungen) und 63 (Brüche). Kgl. Korstrevterverwaltung Auersberg. Kgl. Forstrentamt Eibenstock. Weitere Gewalttätigkeiten gegen Griechenland. — Französische Bcrnhignngsversnche. Dem Verlangen des französischen Volkes nach > stätigt, daß man allen Grund hat, die Wahrheir nicht i parlamentarischen Ausschüsse, die französischen Klarheit über die Lage bet Verdun ist der Kriegs- bekannt werden zu lassen: Verluste bei Verdun zwecks Beruhigung de» vnmster in einer Weise nachgekommen, die> nur be- I Gens, 17. April. Infolge Verlangens der I Publikums wenigstens annähernd bekannt zu geben.