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pulsnitzerMckenblatt IM ZöltW öyMsMeiser Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 268. Verantwortlicher Redakt«» I. W. Mohr in Pulsnitz» ses MWeii kMMMs uns öss MMesm WsM LL MW.-Mr.: llWeMtl WIsoH Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile MPs., im BezirkrderAmtshauptmannschaft15Ps. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. MWMr: llr. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend . Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" Abonnement: Monatlich 58 Pf., vierteljährlich Mark t.50 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Most bezogen Mark 1.86. Amtlicher Heil. Nummer 45. Dienstag, den 17. April 1S17. 69. Jahrgang. Aus statistischen Dründen ist es erwünscht, dah bei allen Zeichnungen auf die 6. Ariegsanleihe des Reich», die dürch Behörden oder öffentliche Kassenstellen vermittelt werden, die Zahl der Einzelzeichner und die höhe der Einzelzeichnanzen in jedem Zeichnungsscheine oder in einer Anlage dazu angegeben werden. Die Angaben sind staffelförmig zu trennen nach den gezeichneten Beträgen a) bis MO M, d) von 300 bis 500 M, c) von 600 bis 1000 M, 6) von 1100 bis 2000 M, e) von 2l00 bis 8000 M usw. Bet Sammelseichnungen ist die Gesamtzahl der in ihnen enthaltenen kleinen und kleinsten Einzelzeichnungen anzugeben. Alle Behörden und öffentlichen Kassenstellen werden angewiesen, sich hiernach zu richten Soweit die Zeichnungen bereit« an die Zeichmmgsstellen abgegeben worden sind, ist diesen di« Zahl der Einzelzeichner und die Höhe der Einzelzeichnungen alsbald nachträglich mitzuteilen.i Erwünscht ist er, daß auch alle anderen Sammelstellen in gleicher Weise verfahren. Dresden, am 13. April 1917. Sämtliche Ministerien. Die Beschlagnahme der Aepfel, wie sie in unseren Verfügungen vom 18. September und 1S. Oktober 1S1S, Sächs. Staatszeitung Nr. 218 bez 248. ausgesprochen worden ist, wird hiermit aufgehoben. Dresden, Leipzig, am 11. April 19l7. Stellv Generalkommandos XII. und XlX. A.-A Vie kommandierenden Generale v. Broizem. v. Schweinitz. Neichsreisebrotmarken. i Die Gültigkeitsdauer der bisher ausgegebenen Reichsreisebrotmarken ist vom Direktorium der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Mai 1917 verlängert wor- den. Mithin sind noch bis zum 15. Mai 1917 die Marken alten und die neuen Musters nebeneinander in Geltung vom genannten Tage ab aber nur «och die Alarken neuen Masters. n Vom 16 April 1917 ab dürfen von den Ortsbehürden an solch; Personen, die ohne Rückgabe von Kommunaloerdandsbrotmarken Neichsreisebrot- Marken zu erhallen haben höchstens Marken über 220 Grantln Gebäck "ls" (4 Abschnitt zu 50 Gramm) täglich verabfolgt werden. Wegen der Militärurlauber verbleibt es bei den Anordnungen in der amtshauptmannschaftlichen Verfügung vom 16. Januar l«t7 — 29 K I —. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 14. April 1917. Viehverkauf. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. April dieses Jahres wird angeordnet, daß der zur Deckung des Schlachtviehbedarfs des Kommunalverbandes ^forderliche Verkauf von Schlachtvieh nur auf Grund einer mit Unterschrift und Amtssiegel versehenen Bescheinigung der Königlichen Amtshauptmannschaft Verlangt werden kann, in welcher der Viehbesitzer zum Verkauf an einen bestimmten Händler oder Fleischer aufgefordert wird. Wird dem Viehbesitzer von einem Händler oder Fleischer eine solche Bescheinigung oorgelegt, so muß der Verkauf an den betreffenden Fleischer oder Händler erfolgen, wenn der Viehbesi- her nicht die Enteignung gewärtigen will. Ohne Vorlegung einer solchen Bescheinigung können Viehhändler und Fleischer die Abgabe nicht verlangen. Es bleibt dann vielmehr der freien Entschließung des Mshbesitzsrs überlassen, ob er das Vieh abgehen will oder nicht. Die Viehbesitzer haben, sobald sie ein gekennzeichnetes Stück Vieh verkauft haben, dies unverzüglich dem Gemeindevorstand mitzuteilen. Dieser hat der Amtshauptmannschaft allwöchentlich die Verkäufe anzuzeigen. Der Kommnnalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 14. April 1917. In Bezug auf die Verteilung der Lebensmittel werden mit Wirkung vom heutigen Tage die Gemeinden Vollung und Pulsnitz M. S. der Stadtge Leinde Pulsnitz ziigeteilt. Die für die Stadtgemeinde Pulsnitz erlassenen Vorschriften über dis Lebonsmitteloerteilung haben daher auch für die vorstehend? zugewiesenen Orte zu gelten. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 12. April 1917. Donnerstag. Mittwoch. erhalten » zwei Gutscheine über zusammen Einkommen unter 6300 M beträgt Pulsnitz, am 17. April 1917. Der Stadtrat. An die Inhaber 2, 3) t» k» 1) Stenerzettel vom Jahre 1916 und die Fleischbezugskarten sind mitzubringsn. Gleichzeitig erfolgt die Ausgabe der neuen Eierkarten. Personen über 6 Jahre erhalten Fleischzusatzabschnitte über '/- Pfund, Personen unter 6 Jahren erhalten Fleischzusatzabschnitte über '/«Pfund Fleisch wöchentlich. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kommunalverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz vom 13. April 1917 — Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 44 von diesem Jahre — wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß die Ausgabe der Fleischzusatzabschnitte und der Gutscheine am Mittwoch und Donnerstag, den 18. und 19. April 1917 in der Kriegrschreibstube wie folgt stattfindet: An die Inhaber der Fleischausweiskarte Nr. 801—900 von 8—9 Uhr V. „ „ 901-1000 „ 9-I0 „ „ 1001-1100 „ 10—11 „ „ 1101—1200 „ 11-12 „ Es erhalten » zwei Gutscheine über zusammen 89 Pfg., Personen, deren Jahreseinkommen weniger als 2500 M beträgt, für sich und je den den Haushalt dauernd teilenden Familienangehörigen und b Personen, deren Jahreseinkommen über 2500 M aber weniger als 3600 M beträgt, falls zu ihrem Haushalt mehr als 2 von ihnen zu unterhaltenden Kinder bis zum 16. Lebensjahre gehören, für sich und jeden den Haus halt dauernd teilenden Familienangehörigen. Einen Gutschein über 4V Pfg. erhalten Personen, deren Jahreseinkommen weniger als 6300 M beträgt, soweit sie nicht nach Ziffer s oder b fallen, für sich und jede zu ihrem Haushalte gehörige Person, deren Jahreseinkommen ebenfalls nicht mehr als 6300 M beträgt. Keine Gutscheine erhalten Personen, deren Jahreseinkommen über 6300 M beträgt, für sich und ihre Familienangehörigen, auch wenn deren der Fleischausweiskarte 1— 100 von 8— 9 Uhr V. lOl — 200 o 9,-10 * 201- 300 k» 10—11 kl n 30t- 400 11—12 kk 401 — 500 12—1 M 501— 600 3-4 N. 601— 700 4—5 701 — 800 N 5—6 Gegen Abgabe der gelben Lebensmittelkarte Nr. 19 werden am Mittwoch, den 18. April 1917 in den hiesigen Geschäften der Bezugsvereinigung für Kleinhandel je '/t Pfund Kartoffelgraupen zum Preise von 23 Pfg. oder je V« Pfund Hafermehl „ „ „ 11 „ "»gegeben. Pulsnitz, am 17. April 1917. Der Stadtrat.