Volltext Seite (XML)
kepnspt »cker »o. 18. -!- ! für Pulsnitz und Umgegend Bei Wiederholungen Rabatt. Alle Annoncen -Expeditionen nehmen Inserate entgegen. Inserate für denselben T.ig ! sind bis vornnttags zo Nge aufzuyeben. Preis für die einspalt. Zeile s Amts-Blatt -es König!, gmtsgepickts und -es §ta-!l»atkes Ln pulsnits. oder deren Raum zo j Reklame 20 H. i Erscheint Dienstag. Donners tag nnd Sonnabend. Beiblätter: Jllustr. Sonntags blatt und landw. Beilage. Abonnement: Monatl. 50 A, vierteljährl'lb z.25 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen unter Nr. 8602 z.^o. WMstM I » ^legl-amm-^sesse: Amtsblatt für den Bezirk des Aönigl. Amtsgerichts Pulsnitz, umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., BSHmisch-vollunq, Großröhrsdorf, Bretmg Hauswalde, Ohorn, Gbersteina, Niedersteina, Weißbach, Oberlichtenau, Niederlichtenau, Zriedersdors-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. e. Försters Erben. Expedition: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur Otto vorn in Pulsnitz. '»> ' Ml. K7. Sonnabend, den k. Juni 1W3. 55. Jahrgang. Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Hühnerpest betreffend, vom 30. Mai 1903. Nachdem durch Bekanntmachung de« Reichskanzler« vom 16. Mai diese« Jahres (Reichsgesetzblatt Seite 223) auf Grund de« Z 10, Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom für den ganzen Umfang des Reiches vom 1. Juni d. I. ab bis auf weiteres für die Hühnerpest die Anzeigepflicht im Sinne des 8 S de« erwähnten Gesetze« eingeführt worden ist, werden die durch Verordnung vom 22. Juni 1898 (abgedruckt im .Dresdner Journal- und in der .Leipziger Zeitung" vom Jahre 1898, Nr. 146, sowie im Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1898, Seite 188 fg.) zur Abwehr und Unterdrückung der Geflügelcholera getroffenen Maßregeln hiermit auch für die Hühnerpest vorgeschrieben. Dresden, den 30. Mai 1903. Ministerium ö e s Innern. V. Metzsch. Dietze. Bekanntmachung. Da» Krieg-Ministerium beabsichtigt auch in diesem Jahre Pferde sächsischer Züchtung als Remonten ankaufen zu lasten. Removtemürkte finden statt: Mittwoch, den 17. Juni 11iö B. in Kamenz auf dem Albertplatz. Ankaufs-Bedingungen: 1. Die Verkäufer haben durch eine Bescheinigung der Polizeibehörde ihres Wohnorte« nachzuweisen, daß die von ihnen vorgesührten Pferde in Sachsen geboren oder als Füllen im ersten Lebensjahre nach Sachsen eingeführt und seit dieser Zeit daselbst ausge zogen sind. E« wird besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die Deck- bezw. Füllenscheine mitgebracht werden. b., daß der Vorsteller seit mindestens 2 Jahren Besitzer des betr. Pferdes ist. 2. Die Pferde sollen 3 — 4 Jahr alt sein. Das Mindestmaß der anzukaufenden Pferde muß — mit Stockmaß gemessen — (dreijährig) 1 na 50 cw betragen, das Höchstmaß 1 m 60 cm nicht übersteigen. 3. Schimmel. Hengste, tragende Stuten und Pferde mit kupierten Schweifen werden nicht angekauft. 4 Die Verkäufer sind verpflicht-t für alle Hauptmängel nach Maßgabe der Verordung betr. die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27. 3 99 — Reichs gesetzblatt Seite 21S — und entsprechend der 459 bis 493 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Dauer von 14 Tagen Garantie zu leisten 5. Die al« geeignet befundenen Pferde werden dem Verkäufer sofort abgenommen und zur Stelle bezahlt. 6. Zu jedem Pferde sind feiten de« Verkäufers ohne Vergütung mit zu liefern: 1 neue rindslederne haltbare Trense, 1 neue Gurt- oder Strickhalfter und 2 hänfene Stricke. Kriegsrninisterium. Die im Grundbuche für Großnaundorf Blatt 7 und 131 auf den Namen Ernst Heinrich Wächter eingetragenen Grundstücke sollen am 20. Juli 1903, vormittags 9 Mr — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Da« Grundstück Blatt 7 ist nach dem Flurbuche — Hektar 60 Ar groß und auf 3070 Mk. — Pf. geschätzt. Es besteht aus einem Wohn- und Mahlmühlen-, einem Schneide- Mühlen- und einem Stall-Gebäude, sowie Feld, Wiese und Garten. Die als Zubehör in Betracht kommenden Sachen sind auf 229 Mk. 75 Pf. geschätzt Da« Grundstück Blatt 131 ist Wiese, nach dem Flurbuche 49,3 Ar groß und auf 925 Mk. geschätzt. Die Einsicht der Mitteilungen de« Grundbuchamtes sowie der übrigen die Grundstücke betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung au« den Grundstücken sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 1. Mai 1903 verlautbarten Versteigerungsvermeckes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätesten« im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigen falls die Rechte bei der Feststellung de« geringsten Gebot« nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahren« herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. PulSnitz, den 4. Juni 1903. Königliches Amtsgericht. Von dem Stadtrat ist zu der auf WekanntmaGung) Reichstagswahl betreffend. Dienstag, den 16. Anni dieses Jahres anberaumten, vormittags 10 Uhr beginnenden und nachmittags 7 Uhr zu schließenden Wahl eines Abgeordneten für den deutschen Reichstag die Stadt PulSnitz in zwei Wahlbezirke zum word/ A^abe der Stimmzettel wie folgt abgegrenzt und sind zu Wahlvorstehern und deren Stellvertretern die nachstehenden Herren erwählt, sowie zu Wahllokalen folgende bestimm: i. Bezirk: Kataster-Nr. 1 b. m. 128 und 265 b. m. 376 Wahlvorsteher: Herr Stadtrat Borkhardt, Stellvertreter: „ „ Bruno Borsdorf. Wahllokal: Ratskeller, 1 Treppe. II. Bezirk: Kataster-Nr. 129 b. m. 264. Wahlvorsteher: Herr Bürgermeister l)r Michael, Stellvertreter: Herr Stadtrat Reinhold Borsdorf. Wahllokal: Schützenhaus. '"^"Wählerlisten etvgetrageueu Stimmberechtigten werden aufgefordert, während der angegebenen Stunden in den bezeichneten Wahllokalen zu erscheinen und die Stimmzettel an den Wahlvorsteher oder deffen Stellvertreter abzugeben. Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, erhält im Wahllokal einen amtlich abgestempelten Umschlag. Mit diesem tritt der Wähler an einen dort mit einer Schutzwand umgebenen Tisch und steckt seinen Stimmzettel in den Umschlag. Alsdann begiebt er sich an den Vorstandstisch und übergiebt den Umschlag unter Nennung des Namens und -er Katasternummer an den Wahlvorsteher. Hlngüttig sinö: 1., Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag übergeben worden sind;