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pulsmtzerWcdendlaN Vezirks-Nnzeigsr 5lmts erscheint: Dienstag,Donnerstag ».Sonnabend. s Fernsprecher: Nr. 18. Mit „Illustriertem Sonnlagsblatt", „Landwirt schaftlicher Beilage" und „Mode kür stUe". Nbonnement: Monatlich 45 pk., vierteljährlich Mk. l.25 bei kreier Zustellung ins Saus, p-- t^.1 rV.I^;^ Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be- durch die Post bezogen Mk. 1.41. —065 l^OlliHl. «nrNIbO^richlS UNO 065 3lOOirOl65 AU sDU l5NII^ sondersm rarik. Lrküllungsort ist p'^snitz. UNÄ ^SllUNg lelegr.-NLr.: Wochenblatt Pulsnitz » » Inserate kür denselben lag sind bis vormittags D UM 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespaltene Zeile oder deren Naum 15 Pf., Lokalpreis 12 pk. V V Neklame 30 Pf. Sei Wiederholungen Rabatt. Amtsblatt sür den flmtsgenchtsbezirk Pulsnitz, Druck und Verlag von L. L. kSrster's Lrdsn (Inh.: I. XV. Mohr). umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. 3., Vollung, Orohröhrsborl, Bretnig, löausvvalde, Ohorn, Obersleina, cheder- steina, Weihbach, Ober- u. Niederlichtenau, §riedersdors-Ihiemendorl, Mittelbach, Orohnaundork, Lichtenberg, Klein-Oittmannsdork. Expedition: Pulsnitz, Sismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Nedakteur: I. XV. Mohr in Pulsnitz. Jahrgang. Dienstag, 12. März 1912. Nr. 30. In dem konkursverkavren über das Vermögen des Fuhrwerksbesitzers SrleVrtcb Otto lodert in Pulsnitz wird zur Abnahme der Schluß rechnung des Verwalters und zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen der Schluß-Termin auf Ven 3. 6prN 1912, vormittags /^12 Ubr, bestimmt. Die Gebühr des Verwalters wird auf 120 M, seine Auslagen werden auf 23 M 15 Pfg. festgesetzt. Pulsnitz, den 11. März 1912. KSnigUcdes ttmtsgsrickt. Unter dem Rtnderbestande des Rittergutes Odorn ist die MauL- und ^tcruenseuche auSgebrochen. Ghorn ist Sperrbestrk. Zum Beodachtungsgebiete gehört die Gemeinde Ghorn mit sämtlichen OrtSteilen und die Stadt Pulsnitz mit Gutsbenrk. Nachstehende Vorschriften find aus da» Gewissenhafteste zu befolgen: I. Sperrbezirk. 1. Di« verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des ÄnsteckungSstoffS sein können, in folgender Weis« abzusperren: s) über die Ställe (Standorte), in denen Klauenoieh steht, wird hiermit die Sperre verhängt. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) Mit polizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in an deren geeigneten Gehöften des SeuchenortS zu erfolgen. Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen oder aus Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden. Di« veränderten Teile der gelöteten seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Feffelgelenke, deS Schlun des, Magen» und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge find freizugeben, wenn sie unter amtlicher Ausficht in kochendem Wasser gebrüht worden sind. Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen- und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Tran portmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Schlachtgehöft ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und find gleichwie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten. Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich vor dem Verlaffen de» SchlochtgehöftS zu desinfizieren. b) Die Verwendung der auf dem Gehöft befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb deS gesperrten Gehöftes ist gestattet, jedoch insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht find, nur unter der Bedingung, daß ihre Huse vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. c) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlaffen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung er möglichen. ch Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. e) DaS Weggeben unabgekochter Milch, einschließlich Magermilch, Buttermilch, Molke aus dem Gehöft ist zu verbieten. Der Abkochung ist gleichzuachten 1. Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen; 2. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wafferdampf auf 85« L. 3. Erhitzung im Wasserbad aus 85» O für die Dauer einer Minute oder aus 70 ° O für die Dauer einer halben Stunde. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte überhaupt verboten. Für die Abgabe von Milch, an Sammelmolkereien (Ziffer 5 unter e), in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelaffen werden. k) Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf Haufen zu schichten und mit nichtoerseuchten Stoffen bedeckt bis zum Ablauf von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere an gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger aus das Feld ge fahren werden. c g) Futter- und Strsuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft auSgeführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können. fi) Gerätschaften, wozu auch Futtermittelsäcke gehören, und Fahrzeuge müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen find, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöft herauSgebracht werden. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöft», die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen deS Gehöft», die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläuse aus der Dungstätte oder dem Jauchenbehälter sind täglich mindesten» (einmal mit dünner Kalk milch zu übergießen. Bet Frostwetter kann an Stelle des UebergießenS mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen. i) Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche G nehmigung nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftrag ten Personen und von Tierärzten betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seu chengehöft verlassen. Zur Wartung der KlauenvicHS in dem Gehöfte dürfen keine Personen verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. I<) Da» Abhalten, von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, bei denen sich Menschen in größerer Zahl versammeln, ist bis zur Schlußdesinfektion verboten. I) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen ist der Verkehr mit Tieren jeder Art zu beschränken. 2. Der Besitzer de» verseuchten Gehöftes, seine Dienstboten und Hausgenossen dürfen seuchensreie Stallungen in anderen Gehöften nicht betreten. Personen, welche die Tiere warten oder melken, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten seuchensreier Ge höfte, sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. 3. Nachdem der BezirkStterarzt die Abheilung der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu desinfizieren, daß alle beschmutzten Körperteile gereinigt und mit warmer 3 pronzentiger Sodalösung gewaschen werden. Die Klauen der Rinder de- Seuchenstalles sind auSzuschneiden und nach dem Abwaschen mit Sodalösung mit Holzteer zu bestreichen 4 Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle. Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh aus dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ueberführung der Tiere zur Schlachtstätte durch be- zirkStterärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand der betreffenden Gehöftes noch seuchenfrei ist. Für die Schlachtung gilt Ziffer 1 unter a Abs. 1 und 2. Die Absonderung der Tiere im Stalle ist in der Regel solange aufrecht zu erhalten, bi» aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt, überdies aber die vorschriftsmäßige Desinfektion bewirkt ist. Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen werden wie für die Seuchengehöfte (Ziffer 1 unter c). Jedoch ist die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien in denen eine ausreichende Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder andere aus- reichende Erhitzung zu gestatten. 5. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks gelten folgende Beschränkungen: s) Sämtliche Hunde sind sestzulegen. b) Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist da» Betreten aller Ställe und sonstiger Stand- orte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonder- dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Aus- nahmen zulaffen.