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pulsmtzerWcdenblaN W ZMW bMs-Meigll vlakl MS Mgr.-M.: lvolüMlatt WlsW Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20Pf., im BezirkderAmtshauptmannschaft 13 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. fMUMk: W. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", »Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" — — — Abonnement: Monatlich 83 Pf., vierteljährlich Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. öos MüOW «sgMMs «Mes StaMtes M MW Lmr NAatf fsin Nnlc:niü umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, vbersteina, Nreoev- j uk veil fiMtatzl:klmtät!v)ikn lrUlvuly steina, Weißbach, Ober- u.Riederlichtenau, Friedersdors-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 25. Donnerstag, 1. März 1917. 69. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung der Neichsbekleidungsstelle über eine Bestandsaufnahme von Schuhwaren. Vom 28. Februar 1917. Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vor- rate an Schuhwaren erforderlich. Auf Grund des Z 8 der Bundesratsverordaung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom^^-^-191 g (Reichs ¬ gesetzblatt Seite 1420) wird deshalb Folgendes bestimmt: 8 1- Am 12 März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme von Schuhwaren vorzunehmen. Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche, die ganz oder zum Teil aus Leder-, Web-, Wirk- oder Strickwaren, Filz oder filzartigen Stof fen bestehen. Schuhwaren, welche vollständig aus Holz hergestellt sin^, unterliegen nicht den Vorschriften d eser Bekanntmachung und sind daher nicht meldepflichtig. 8 2. Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 12. März 1917 vorhandenen gesamten Vorräte der im Z 1 Abs. 1 und 2 verzeichneten Gegenstände, soweit nicht in 8 3 Ausnahmen festgesetzt sind. Die Bestandsaufnahme hat nach folgenden Warengattungen getrennt zu erfolgen: Warengattnng I: Arbeitsschuhwerk aller Art (einschließlich Schaftstiefel) s) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen (Grö">e Nr. 36—39), 6) für Kinder (Gröjzr Nr. 27-35,, e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört schweres Schuhwerk mit genagelten oder genähten Un terböden, dess n Schaft aus Spalt-, Rind-, Roß- Wild- oder ähnlichen Ober leder besteht, gleichgültig ob die Sohle aus Leder, Holz oder anderen Ersatz stoffen hergestellt ist. Warengattung II: Kräftiges Leder-Straßenschuhwerk aller Art a) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36 39), ä, für Kinder Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört im wesentlichen Schrchwerk aus Roßleder jeder Art außer Roßlack, aber einschließlich Roßchevreau-, ferner aus Roßbox-, Rindbox, Mastbox- und Nindleder, Sp lt und dergleichen, ohne R cksicht auf Schaft oder Bodenausführung, einschließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen. Warengattung HI: Anderes Leder-Straßenschuhwerk aller Art, soweit nicht unter 1l oder IV genannt, a) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ch für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe 26 und kleiner). Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk aus farbigem oder schwarzem Chevreau-, Voxkalb- oder sonstigem Kalbleder, Ziegen-, Schaf-, Sämisch-, Reh-, Hirschleder und dergleichen, auch mit Stoffeinsätzen, ohne Rücksicht auf Schaft- oder Vodenausführung, einschließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen. Warengattung IV: Straßenschuhwerk aus Lackleder »j für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen Größe Nr. 36-39- ä) für Kinder (Größe Nr. 27 — 35) e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört auch Schuhwerk aus Lackleder mit schwarzen oder farbi' gen Leder- oder Stoffeinsätzen. Warengattung V: Reitstiefel aller Art. -VI: und Luxuspantofseln 2) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen ^Eröße Nr. 36—39, ck) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehören im wesentlichen Tanzschuhe und Gesellschastsschuhe aus Leder und Stoffen aller Art mit leichter gewendeter Sohle und HolzabsStzen, ferner Hausschuhe oder Pantoffeln mit Absätzen von mehr als 3 cm Höhe aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht Lacktuch, oder Wildleder (Sämischleder. Warengattung VII: Sandalen aller Art s ) für Männer in allen Größen, bi für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen Größe Nr. 36—39, / ch für Kinder (Größe Nr. 27—35), c ) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Warengattung VIII: Hausschuhe und Pantoffeln aller Art, soweit nicht unter Warengaltung Vl bereits genannt, 2 für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c- für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ck> für Kinder (Größe Nr. 27—35), e- für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Warengattung IX: Straßen- und Sportschuhe aus Stoffen aller Art s- für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen (Größe ck) für Kinder (Größe e) für Kinder (Größe 8 3. Von der Meldepflicht ausgenommen sind: 1. L-chuhwaren, die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marinebehörden befinden oder über die Lieferungs- oder Herstellu'^gyx^- einer deutschen Militär- oder Marinebehörde bestehen, 2. die im Gebrauch befindlichen Schuhwaren, 3. Schuhwarsn, die sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in Aussicht genommen ist, 4. Erstlingsschuhe ohne Absatzfleck bis zur Größe 22 (15 cm) einschließlich, 5. Gummischuhe. 8 4. Nr. 36—39), Nr. 27—35), Nr. 26 und kleine Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, alle wirtschaftlichen Betriebe, alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften bände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenstä..den haben oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Die des 12. März 1917 eintreffenden, aber vor diesem Tage abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zu melden. Vorräte, die sich mit Beginn des 12. März 1917 nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als jenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat. Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Speditev eines Dritten überoeben hat. " .r , und Ver- nach Beginn auch von dem- zur Verfügung Jsr der Eigentümer ein Reich-ausländer, so ist außer dem Namen und Wohnort desselben auch seine Staatsangehörigkeit anzugeben. Spediteure und Lagerhalter, welche wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, datz sie meldepflichtige Gegenstände in Gev verpflichtet, die zur Vornahme der Erhebung erf-rderlichen Auskünfte bei den Absendern oder Empfängern dieser Gegenstände oder bei ihrer zuholen. Wird die Auskunft nicht erteilt oder erscheint sie dem Spediteur oder Lagerhalter nicht glaubhaft, so ist der Spediteur oder Lagert der Reichsbekleidungsstelle anzuzeigen. ehrsam haben, sind ,i Auftraggebern ein- ,Sliter verpflichtet, dies '