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Blatt Amts und des SLadtrathes des Königt. Amtsgerichts Wuisnrh AbonnementS-PreiS Vierteljährl. 1 Mk. 28 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Als Beiblätter: 1 JllufirirteS Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. Landwirthlchaftliche Beilage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Preis für die einspaltige Cor- Vuszeile (oder deren Raum) 10 Pennige. Kes<Häftsstelterr: Ruchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureaus von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Moffe und G. L. Daube L Comp. .schenL/»/- >^fiir Pulsnitz, Königsbrück, lladcberg, Kadeburg, Moritzburg und Umgegend. x^M» big Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. .w» «--i-, -«,^.^8°-»---« Aweinudsünszigsiev Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Otto Dorn in PulSuitz. Sonnabend. Nk. 82. 13. Oktober IMO. Bekanntmachung, Mürgerrechterwerbung betv. Diejenigen Gemeindcmitglieder, welche nach § 17 der revidirten Städteordnung zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt oder Verpflichtet sind, werden hiermit aufgefor dert, sich bis zum 20. Hktoöer 1900 auf hiesiger RathSschreiberei, wo auch nähere Auskunft ertheilt wird, behufs ihrer Verpflichtung anzumelden. Pulsnitz, am 10. Oktober 1900. Der Stadtrat h. I. V.: Rich. Borkhardt, Stadtrath. Bekanntmachung, Schöffen- unö Keschrvovenentiste betreffend. Nachdem vom unterzeichneten Stadtrath die nach der Verordnung zur Ausführung des Z 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 vorgeschriebenen Urliste der in hiesiger Stadl wohnhaften, zum Schöffen- oder Geschworenenamte geeigneten Personen aufgestellt worden ist, wird auf die unter <2 bei- gesügten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Bemerken verwiesen, daß die Liste vom 18. dss. Mts. an 8 Tage lang, also bis 27. dss. Mts. zu Jedermanns Einsicht auf hiesiger RathSschreiberei ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit derselben schriftlich oder zu Protokoll beim unterzeichneten Stadtrath anzubringen sind. Später eingehende Einsprachen finden keine Berücksichtigung. Pulsnitz, am 14. Oktober 1900. Der Stadtrath. I. V.: Rich. Borkhardt, Stadtrath. T Gerichtsversassungsgesetz vom 27. Januar 1877. pp- 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: 1 ., Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2 ., Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; ( 3 ., Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden : 1 ., Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urlisten das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2 ., Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3 ., Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4 ., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5 ., Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1 ., Minister; 2 ., Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3 ., Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4 ., Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; S ., richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6 , gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7 ., Religionsdiemr; 8 ., Volksschullehrer; 9 ., dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militürpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. ß 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend; vom 1. März 1879. pp. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 ., die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räche in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landesconsifloriums; 3 ., der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Der Weg von Lichtenberg nach Leppersdorf wird vom 9. dieses Monats an bis auf Weiteres für den Fährverkehr gesperrt. Der Verkehr wird auf die siscalische Straße und den Großröhrsdorfer Weg verwiesen. Königliche Amtshaupt mann schäft Kamenz, am 9. Oktober 1900. von Erdmannsdorff. Bekanntmachung. Es wird hierdurch zur Keuntniß gebracht, daß die ExpcditionsstUNden des Kasfirers der unterzeichneten Ortskrankenkasse auf vormittags 9—11 Ahr und nachmittags 3 6 „ festgesetzt sind. Der Kassirer ist angewiesen, crntzer öiesen Zeiten Geschäfte der Kasse nicht zu erteöüzen. Unvorschriftsmätzig ausgeführte Au- Uttd Abmeldungen sind vom Kassirer unbedingt zurückzuweisen. Pulsnitz, I. Oktober 1900. Die Artskrankenkasse zu Uul'snih. Reinhold Gude, Lors.