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Amis- M Ayzeigelilatt für den Adonnrmout viertelj. 1 M. 2b Pf. einschließl. de» .Jllustr. UnterhaltungSbl/ u. der Humor. Beilage »Seifen« tlasen' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. krirgr.-Ldresse: Amtsblatt. sksirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannedohn in Eibenstock. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: di« kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Fkrnsprrchrr Ur. 219. — «I—- -S7—--TU—5«. Jayrgax,. — -'s 4? 4» Dienstag, den 27. April IN»» Das Konknrsverfahrrn über das Vermögen der Materialwarenhändlerin Unlck» Lintll» verw. Alvuckv geb. 8Ipp»«I» in Renheide wird hierdurch aufgehoben, nachdem der im Vergleichstermine vom 3. März 1909 angenommene Zwangsvergleich durch rechts kräftigen Beschluß vom 3. März 1909 bestätigt worden ist. Eibenstock, den 20. April 1909. Königliches Amtsgericht. Vortrag über den Giroverkehr des Giroverbandes sächsischer Gemeinden. Donnerstag, den 29. April 1909, abends 9 Mr wird der Vorsitzende des Girooerbandes sächsischer Gemeinden, Herr Bürgermeister »r. lkbvrl« - Ao Isen im Saale des „Deutsche« Hauses" hier einen Vortrag über den Zweck des Verbandes und die bisherige Entwickelung de- Semeindegiroverkehrs halte«. Hierzu laden wir die geehrten Behörden, alle Handels- und Gewerbetreibenden, sowie die gesamte Bürgerschaft ein und geben der Hoffnung auf zahlreichen Besuch des Vortrags abends Ausdruck. Ttadtrat Eibenstock, den 22. April 1909. Hesse. M. Nachstehend wird die neue Gemeindesteuerordnung für Eibenstock veröffentlicht. Druckstücke der Steuerordnnng können zum Preise von 25 Pfg. das Stück in der Stadtsteuereinnahme entnommen werden. Stadtrat Eibenstock, den 23. April 1909. Hesse. M. Gemeiadeftcaerorbllllag für die Stadt Eibenstock. Z. Allgemeiner. Ausbringung des Gemcindebe-arfs. 8 1- Der gesamte Bedarf der politischen Gemeinde, des t. rtsarmenverbandes, der Lchul- und Kirchengemeinde Eibenstock, wie solcher sich durch die alljährlichen Voranschläge ergibt, wird, soweit er keine Deckung durch anderweite Einnahmen findet, durch eine Geineindeein- kommenstcuer aufgebracht. Die Einführung anderer direkter Abgaben neben der Gemeindeeinkonunensteuer, insbe- besondere einer Besteuerung des Grund rind Bodens und seines Wertzuwachses, bleibt Vor behalte». Der Gemeindeeinkonunensteuer uuterliegt das gesamte nach den Bestiminungen dieser Steuerordnnng zu berechnende jährliche reine Einkommen der Beitragspflichtigen, einschließ sich der Nutzung am Vermögen der Ehefrau und der unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder. Beitragspsticht. 8 2. Der Gemeindeeinkonunensteuer unterliegen: 1) alle Gemeindemitglieder, also — unbeschadet der gesetzlichen Ausnahmen, 8 14 der Revi dierten Städteordnung — u. diejenigen selbständigen natürlichen Personen, die im Stadtbezirke ihren Wohnsitz haben oder — ohne einen solchen Wohnsitz — im Stadtbezirke ein Grundstück bc sitzen, oder ein selbständiges Gewerbe betreiben l8 14, 8 25 der revidierten Städte ordnung), I». die juristischen Personen, die im Stadtbezirk ihren Sitz oder den Sitz ihrer Ver waltung haben oder — ohne einen solchen Sitz — im Stadtbezirke ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben: 2) die selbständigen Personen, die sich nur vorübergehend im Stadtbezirke aufhallen, falls der Aufenthalt über drei Monate dauert, für den ganzen Zeitraum (8 26 Absatz 2 der Revidierten Städteordnung). Die Vorschriften des Gesetzes vom 23. März 1880, die Be steuerung der Wanderlager betreffend, werden dadurch nicht berührt: 3) die unselbständigen Personen, die im Stadtbezirke ihren Wohnsitz haben, soweit deren Vermögeit nicht dem Nießbrauchs einer andern Person unterworfen ist (ß 26 Absatz 1 der Revidierten Städteordnung); 4) Staatsangehörige, welche keinen wesentlichen Wohnsitz haben, aber eine direkte Staats steuer im hiesigen Orte entrichten, nach dem Betrage ihres der Staatssteucr unterliegen den Einkommens (8 26 Absatz I der Revidierten Städteordnung); 5) Personen, natürliche oder juristische, welche im Stadtbezirke wohnen und ihr Einkommen ausschließlich von auswärtigem Grundbesitze oder ausivärligein Gewerbebetriebe beziehen <8 27 der Revidierten Städteordnung und 8 4 dieser Steuerordnung); 6) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Bergwerksgesellschaften, Er werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie die Eigenschaft juristischer Personell besitzen, nach den Ueberschüssen, welche als Aktienzinscn und Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder verteilt oder zm Bildung von Reservefonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden. — Von der Steuerpflicht bleiben aber die Neberschüsse befreit, welche einem Reservefonds zugeführt werden, der die bestimmte Auf gabe hat, dem Unternehmer die nötigen Mittel für Betricbszwccke zu sichern. Es haben aber Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften, auch wenn dieselben Neberschüsse gar nicht oder unter 3 gemacht haben, mindestens 3" „ des im Handels register eingetragenen Aktienkapitals, soweit dieses eingezahlt ist, zu versteuern. Befreiungen. 8 3- Von der städtischen Einkommensteuer sind befreit außer den durch Reichs oder Landes gesetzt von der Entrichtung städtischer Steuern bez. von Kirchen und Schulanlagen entbun denen natürlichen und juristischen Personen u. die Stadtgemeinde lind alle von derselben unmittelbar verwalteten gemeinnützigen Stiftungen, die Kirchen und Schulgemeinde, sowie der rtsarmenverband Eibenstock: l>. 8. t. 6. <l. alle Personen, deren Einkommen nicht über 400 Mark beträgt, dann, wenn unter diesem Einkommen sich kein Einkommen aus im Stadtbezirke gelegenem Grundbe sitze oder aus Vermögen befindet, welches in jedem Falle nach dein Prozentsätze für die unterste Klasse veranlagt wird: Personen, welche aus der Armenkasse laufende Unterstützung erhalten; inländische Arbeiter, deren Familien auswärts wohnen, wenn sie im Stadtbezirke nur Schlafstelle haben und nachweisen, daß sie an ihrem Wohnorte Gemeindesteuer bezahlen. deutsche Kriegsveterauen bei einem Einkommen bis zu 800 Pik. mit dem gauzen, „ „ von über 800—looo Mk. mit der Hälfte des entsprechenden Iahresbetrages. Der Steuersatz der nach 8 2 unter 2, 3 und 4 steuerpflichtigen Personen wird nur nach erhoben und zwar auch daun, wenn das Einkommen nur aus örtlichem Grundbesitze oder aus örtlichem Gewerbe herstammt. Auswärtiger Gewerbebetrieb und Grundbesitz. 8 4. Beziehen hiesige zur städtischen Einkommensteuer beitragspflichtige Einwohner oder juristische Personen ihr Einkommen nur aus auswärtigem Grundbesitze oder Gewerbebetriebe, so können sie mit diesem Einkommen bis zur Hälfte, iu keinem Fälle aber mit einem ge ringeren Gesamteinkommen, als ihr jährlicher Verbrauch beträgt, zu den städtischen Anlagen herangezogen werden. Gewerbebetrieb an mehreren Orten. 8 3. Findet ein Gewerbebetrieb, obschon nur eine Hauptniederlassung an einem Orte be steht, dennoch ständig in mehreren Ortschaften statt, so erfolgt in Eibenstock die Heranziehung zur städtischen Einkommensteuer nach demjenigen Betrage, welcher als Ertrag des hie sigcn Gewerbebetriebes anzusehen ist (8 27 Absatz 3 der Revidierten Städteordnung), min destens aber mit dem Betrage von 401 Mark. Festes Dirusteinkommcn. 8 v. Die Besteuerung festen Diensteinkommens erfolgt nach den hierfür im Königreich Sachsen jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Festsetzung bezieht sich auch auf das feste Einkommen der Privatbeamten. Besteuerung nach dem Verbrauchsaufwand. 8 7. Ist das hier steuerpflichtige Einkommen einer Person geringer als die Summe, welche sie zur Bestreitung des Unterhaltes für sich und die von ihr unterhaltenen Personell oder zu freiwillig au Andere gewährten Unterstützungen aufwendet, so kann diese Stimme als Betrag des Einkommens angenommen werden. Eiuschätzung mehrerer Geschäftsteilhaber. 8 Bei Geschäften, welche mehreren Teilhabern gehören, ist der Ertrag des ganzen Ge schäftes zu ermitteln und unter die Teilhaber nach Verhältnis ihrer Gewinnanteile, wenn diese bekannt sind, sonst gleichmäßig zu verteilen. Hal ein Teilhaber außer dem Eiukommeu aus dem gemeinsamen Geschäfte hier noch anderes Einkommen, so ist dieses besonders zu schätzen und mit dein erstgenannten Einkommen zusammengerechnet zu besteuern. Ist die Verteilung gemeinsamen Geschäftscinkommens nach gleichen Teilen erfolgt, während die einzelnen Teilhaber ungleiche Anteile am Geschäfsgewinne haben, so bleibt ihnen die gegenseitige Ausgleichung unter sich überlassen, wenn die Anteilverhältnisse bei der Ein schätzung nicht bekannt waren. Erhebung der Steuer. 8 9- Die städtische Einkommensteuer ist in 4 Terminen am 15. März, 31. Mai, 15. August und 15. November zu gleichen Teilen an die Stadtsteuereinnahme abzuführen, und zwar auch dann, wenn Reklamation gegen die Veranlagung erhoben ist. Vier Wochen nach Ablauf der Termine und nachdem zur Abführung der Rückstände vom Stadtrate im Amtsblatte öffentlich aufgefordert worden ist, ist gegen die säumigen Steuerpflichtigen mit der Zwangsvollstreckung zu verfahren. Etwaige Abschlagszahlungen werden auf die ältesten Reste im laufenden Jahre ver rechnet. Beginn und Ende der Steucrpslicht. 8 io. Die Beitragspsticht beginnt mit dein Monate, welcher auf die Begründung des Wohn sitzes, auf den Erwerb von Grundstücken, aus den Beginn eines Gewerbebetriebes oder auf den Eintritt des sonstigen sie begründenden Verhältnisses folgt und erlischt mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Steuerpflichtige stirbt, oder iu welchem er in Eibenstock seinen Wohnsitz, seinen Gewerbebetrieb oder seinen Grundbesitz aufgibt oder das sonstige Verhält nis wegfällt, auf welchem sie beruhte. Auf den Zuzugsmonat ist die Besteuerung aber dann mit M erstrecken, wenn der Zu zug am ersten Tage eines Monats erfolgt, wenn dadurch keine Doppelbesteuerung entsteht. Eteuerbcträge, welche über den Zeitpunkt der Steuerpflicht hinaus entrichtet sind, sind auf Verlangen an den Steuerpflichtigen bez. im Todesfälle an dessen Erben zurückzuzahlen. Vermehrung und Verminderung des Einkommens. 8 ii. Durch eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, wird in der einmal veranlagten Steuer nichts ge ändert. Treten aber die in dein jeweiligen Staatseinkoinmensteuergeietze, jetzt in 8 47 n des Gesetzes vom 24. Juli 1900, bestimmten Ausnahmen ein, so haben die Einschätzungen ent sprechende Abänderungen zu erfahren. Steuerklassen und Steuersätze. Ausschreibung der Steuer. 8 12. Der Ausschreibung der Steuer ist der bei Aufstellung des Haushaltplanes sich ergebende rechnerische Fehlbetrag nebst einem Zuschläge von 10" „ für nicht eingehende Steuern oder unvorhergesehene dringliche Ausgaben zu Grunde zu legen. Sic hat nach Prozenten des in der anliegenden Steuerstaffel angegebenen Normalsatzes zu geschehen lnormal ----- loo "„) und ist von beiden Kollegien zu genehmige».