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pulsmtzerWcdendlatt öeM-kMW ms ZMM «s blakt Abonnement: Monatlich 60 Pf., vierteljährlich Mark 1 80 bei freier Zustellung ins Haus, durch Ve ^ost bezogen Mark 1.86. öes MWiaieii NlsgeciMs ms ses MMes su MW Lr» ;°LL MSM.-Mk.: MAiiVIliN VÄSüH Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschast 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., austerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Ilk. I» Mfcheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt', „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten» und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" «MEt B SW kintsMMsdsM Msalh Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in PulsntH, Nummer 87. Dienstag, den 24. Juli 1917. 69. Jahrgang. Amtliche Lekanntmachnngen befinden sich anch ans der Beilage. AmtLichev TeiL. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 23. Juli 1917. Ministerium des Innern. Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 9>1)wird in Wiederholung der bereits im Verwaltungswege getroffenen Anordnungen hiermit bestimmt: 8 1. Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Gbst ?u Gbstrvein ist verboten. Ausnahmen sind nur für die Herstellung von Heidelbeerwein und von Apfelwein zulässig, von Apfelwein nur dann, wenn die Aepsel in frischem Zustande zum menschlichen Genuß nicht geeignet sind. Ueber die Zulassung der Ausnahmen entscheiden die zuständigen Landesstellen, in Preußen die Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst. Werden Ausnahmen zugelassen, so ist den Unternehmern die Verpflichtung aufzuerlegen daß die Trester uneingeschränkt der Marmeladenindustrie zuzuführen sind. , ^82 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Juli 1917. Reichsstelle sür Gemüse und Gbst, Der Vorsitzende. v. Tilly. Verordnung, betreffend die Obsternte 1917. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Berforgungsregelung vom 25. September — 4. November I91S wird zur Regelung des Verkehrs mit Aepfeln, Birnen und Pflaumen folgendes angeordnet: 1. Die Abgabe von Aepfeln, Birnen und Pflaumen gegen Entgelt seitens der Erzeuger an Verbraucher überhaupt oder an solche Handler, welche nicht mit einem besonderen Ausweis der Landesstelle für Gemüse und Obst versehen sind, ist untersagt. 2. Die Versendung von Aepfeln, Birnen und Pflaumen mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Expreßgut oder mit der Post ist nur zulässig auf Grund eines von der Geschäftsabteilung der Landesstelle sür Gemüse und Obst ausgefertigten Versandscheines. 3. Es wird in jeder Amtshauptmannschast mindestens eine Bezirtsovstsammelstcile errichtet. Diese Sammelstellen sind beauftragt und verpflichtet, sinnliche Aepfel, Dirnen und Pflaumen, welche in dem Bezirk der betreffenden Sammelstellen erzeugt sind, aufzunehmen. Pachter oder sonstige Personen, die berechtigt sind, Obst der genannten Art zu ernten, einschl. Kommunaloerbände und Gemeinden» sind verpflichtet, chr Obst, welches sie gegen eine Gegenleistung (Entgelt, Tausch oder dergleichen) abzugeben haben, ausschließlich an die in Nr. 3 erwähnten Sam melstellen ihres Bezirks rn frischem, versandfähigem Zustande zu verkaufen. Dies gilt auch für die Versteigerung von Obst auf dem Baum oder von gepflück tem Obst. 5. Dem Verkauf an die Sammelstellen steht gleich die Abgabe des Obstes an eine Ortssammelstelle, welche in Gemeinden des Erzeuaergebiets nach An weisung der Landesstelle für Gemüse und Obst errichtet werden können. 6. Die Erzeuger (Pachter usw. sind verpflichtet, für dis Beförderung des von ihnen geernteten Obstes mindestens bis zur nächsten Ortssammelstelle zu sorgen. 7- Zug um Zug gegen Abgabe des Obstes an die Bezirks-Obstsammelstslle hat die Bezahlung des angelieferten Obstes zu erfolgen und zwar zu den je weils festgesetzten Erzeugerhöchstpreisen, sofern das Obst in frischem, versandfähigem Zustande angeliefert wird, andernfalls mit einem dem Minderwert entsprechen den Abzug. Die Vergütung für den Aufkauf, die Beförderung und vie Verpackung des Obstes von der Ortssammelstelle wird von der Landesstelle für Gemüse und Obst festgesetzt 8. Die Ablieferung des Obstes seitens der Bezirks-Obstsammelstellen erfolgt lediglich an die von der Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst zu bestimmenden Großverbraucher und an Kommunalverbände oder an die von den Kommunalverbänden zur Abnahme für diese bestimmten Großhändler oder Stellen. Die weitere Verteilung wird den Kommunalverbänden überlassen. Die von den Abnehmern (Fabriken, Großverbrauchern und Kommunalverbänden) zu zahlenden Preise werden jeweils von der Landesstelle für Gemüse und Obst festgesetzt, die sonstigen Lieferungsbedingungen von deren Grschäftsabteilung. 9. Die Regelung der Geschäftsführung der Sammelstellen wird der Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst übertragen. Diese ist berech- - tigt, eine Gebühr bis zu 1'/'°/» des Erzeugerhöchstpreises der durch die Sammelstellen erfaßten Mengen zu erheben. 10. Ausgenommen von dem Verkaufsverbot unter Nr. t ist in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern die Abgabe von Obst seitens der Erzeuger unmittel, bar an der Erzeugungsstelle an die Einwohner der betresfenden Gemeinde in Mengen von nicht mehr als ein Pfund sür die Person und den Tag der Ernte zum Selbstverbrauch. Jedoch ist diese Abgabe beschränkt aus die Stunden von 6 bis 8 Uhr vormittags und nur zulässig für den Erzeugerhöchstpreis. Die Landesstelle für Gemüse und Obst ist befugt, für einzelne Bezirke und Gemeinden andere Verkaufsstunden festzusetzen ll. Wer diesen sowie den von der Landes stelle für Gemüse und Obst in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des § 17 der Verordnung des Bundesrats über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September — 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M bestraft, sofern nicht eine höhere Strafe nach anderen Vorschriften verwirkt ist. 12. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird noch festgesetzt. Dresden, den 20. Juli 1917. Ministerium des Innern. Auf die Abschritte der roten Lebensmittelkarte Nr. 15 werden vom Mittwoch, den 25. Juli 1817 ab in den Verkaufsstellen Pulsnitz, Pulsnitz M. S. und Vollung einschließlich Konsumverein 150 g Graupen zum Preise von 1v Pfg. oder 1 Magisnppe „ „ „ 1« „ abgegeben. Pulsnitz, am 24. Juli 1917. Der Stadtrat. Die in Verlust geratene rote «nd der Stadt Pulsnitz wird hiermit für ihre mißbräuchliche Verwendung wird bestraft. Pulsnitz, am 24. Juli 1917. Lloyd Georges Äußerungen zur Nede des Neichskanzlers. Anläßlich des Gedächtnistages der belgischen Unab hängigkeit bat Lloyd George in der Queenshall eine Rede über die Kriegslage im Anschluß an und im Zusammenhang mit der ersten Rede des neuen deutschen Reichskanzlers ge halten. Nach einer Huldigung an Belgien kam Lloyd Ge- gelbe Lebensmittelkarte ungültig erklärt, Der Stadtrat. orge auf die Reichsiagsrede des Kanzlers zu sprechen. Welche Hoffnung, so fragt er, liegt in der Rede des Kanzlers sür den Frieden; ich meine sür einen ehrenvollen Frieden, der der einzig mögliche Frieden ist? Es ist eine geschickte Rede, die allen Richtungen Rechnung trägt. Es sind Stellen darin, für diejenigen, welche ernstlich nach einem Frieden ver langen, und es gibt Abschnitte darin, die von der Militär partei unterschrieben werden können, das sind die Worte über die Garantien und die Sicherstellung der deutschen Grenzen Sie enthielt auch Ausführungen, welche der Rich- Nr. 17« tung mit demokratischen Idealen angenehm sein mutzten Die Rede ist die eines Mannes,, der den Verlauf der stra- regischen Ereignisse abwartet. Dies mögen sich die Alliierten, Rußland, England, Frankreich und Italien, alles vor Augen halten. Augenblicklich beweist die Rede, daß die Militär- Partei in Deutschland gesiegt hat. Ich will in einer anderen Form die Erklärungen, die ich schon früher abgegeben habe, noch einmal wiederholen: Es steht dem deutschen Volke voll kommen frei, für sich diejenige Regierungsform zu wählen, die ihr als die beste erscheint, aber unsere Sache ist es, zu