Volltext Seite (XML)
pulMtzerMckendlatt kei'nspreckei' Sr. >S Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. 3m Folie HSHerer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung »der derBeförderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie- ferunz »der Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2.—, bei freier Zustellung; bei Abholung »ierreljährl. M 1.70, monatl. KV Pf., r—: du.ch die Post bezogen M 2.10. -es Königlichen Amtsgerichts «nd des Stadtrates z« Pulsnitz Postscheckkonto Lelpsig 24127 relegp.-Sdi».: Wochenblatt Pulsnik Inserate sind bis vormittags 10 Uhr aufzu geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 2V Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 16 Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 80 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. : Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25'/, Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. fün Kgn ümfqfMIstchfqtMisiK Hill«;flitz umfassend die Ortschaften Pulenitz, Pulsnitz M. S., Vollung,Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina NMtdUlktt veil NuttOgkilülivOvMu trUiOllll) Weißbach, Ober- und Niederluhtenau, Friedersdorf - Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 77 Sonnabend, den 29. Ium 1918. Amtliche «ekanutmachuugcu befinden sich auch auf der Beilage. 70. Jahrgang Amtlicher Teil. Nachstehende Verordnung der Reichsstckle für Schuhversorgung über die Versorgung der Heeres- und Marineangehörigen sowie der Kriegs- und Zivilgesangenen mit Schuhwaren vom 20 Juni 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 27. Juni 1918. Ministerium des Innern. Bekanntmachung . „ , . i über die Versorgung der Heeres- und Marineangehörigen sowie der Kriegs- und Zivilgefanaenen mit Schuh wäre n. Auf Grund der Bundesraisoerordnung über die Errichtung einer A'As^lle für Schuhversorgung oom 28 Februar 1918 (Reichs - Gesetzblatt Seite 100) wird folgendes angeordnet: 1- Hceresangehörige. Die Versorgung aller Angehörigen des^oeutschen Heeres sowie derjenigen Angehörigen verbündeter Heere, die sich In dienstlicher Eigenschaft im ? ? eigenen Mitteln zu bekleiden haben, mit Schuhwaren srfolgt gmndsätzlich nur durch die Heeresverwaltung Die Offiziere und die sonstigen ^lbst mit den Heeresangehöcigen werden durch die Heeresverwaltung mittels Muitarkielderkarte versorgt. 8 2 Die Gewerbetreibenden dürfen "N Inhaber der Militärkleiderkarte Schuhwaren nur dann abgeben, wenn ihnen das fertige Schubzeug Uer das hierzu von der Heeresverwaltung oder den Heeresangegörrgen ielvfl zur Versugmrg gestellt, wird. Ausnahmsweise (8 3) können sich bestimmte Heere-angehörige an die bürgerlichen Aussertigungsstellen wegen der Versorgung mit Schuhwaren wenden; an diese dürfen Gewerbetreibende Schuhwaren nach den allgemeinen Vorschriften nur gegen Schuhbedarss- schein abgeben. Dies gilt auch dann, wenn solche Heeresangehörigc das Leder selbst zur Dersügung stellen. - o Schuhbedarfsscheine dürfen für Heeresangehörige nur dann angefertigt werden, wenn durch ein Anerkenntnis des Disziplinarvorgesetztern nachgewiesen wird, daß der Heeresangehörige 1 demnüchst aus dem Militürdienste endgültig ausscheidet oder 2 rur Ausübung eines bürgerlichen Beruses beurlaubt ist und diesen Beruf m Militärschuhwerk nicht ausüden kann oder 3. zu den militärisch nicht eingekleideten Mannschaften gehört oder 4. zu denjenigen Beamten der Heeresverwaltung gehört, denen keine Uniform beigelegt ist. Aus dem Anerkenntnis mutz heroorgehen, welcher der in Abs. l Ziffer 1—4 gekenn zeichneten Fälle vor'.iegt. Es hat im übrigen folgende Angaben zu enthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. Ort l'alls nicht im Felde), Zeitangabe, Unterschrift und Dienstgrad »es Disziplinarvorgesebten sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde, 3 gegebenenfalls Dringlichkeit der Beschaffung (8 5 Abs. i) Die Anerkenntnisse sind bei der zuständigen bürgerlichen Aussertigungsstelle einzu- reichen und verbleiben dieser gegen Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins. 8 4. Die Ausfertigung von Schuhbedarsssweinen für mehrere Heeresangehörige zugleich oder für ganze Truppenteile ist unstatthaft. Dies gilt auch für Liebesgaben. 8 S. Die Schuhbedarssscheine werden von der für die derzeitige Wohnung des Heeres angehörigen (persönlicher Wohnort) zuständigen bürgerlichen Aussertigungsstelle ausgefertigt. Wenn eine Wohnung im Deutschen Reiche nicht vorhanden ist oder wenn besondere aus dem Anerkenntnis als dringend bescheinigte AusnabmesSlle vorliegen, so werden die Schuh- dedarssschcine von jeder bürgerlichen Aussertigungsstelle ausgesertigt. Die ausfertigende Behörde hat im ersten Fall der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Familienwohnorts, soweit ein solcher im Deutschen Reiche vorhanden ist, im zweiten Fall der zuständigen Ausfertigungsbehörde des derzeitigen persönlichen Wohnorts Mitteilung von der Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins zu machen. Bei Heeresangchörigen, die außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohnorts noch einen Familtenwohnort im Deutschen Reiche haben, har ferner die Ausfertigungsbehörde des derzeitigen persönlichen Wohnorts von der durch sie erfolgten oder ihr von einer anderen Behörde miigeteilten Ausfertigung des Schuhbedarfscheins der zuständigen Aussertigungsbehördc des Familienwohnorts Mitteilung zu machen. 8 6. Zur Entscheidung über den Umfang der Bewilligung sind allein die bürgerlichen Aussertigungsstellen zuständig. Sie haben dabei die Bestimmungen der Reichsstelle sür Schuhversorgung sür die bürgerliche Bevölkerung zugrunde zu legen und sind an eine aus der Bescheinigung von den Diszipltnarvorgesetzten etwa bezeichnete Stückzahl oder Menge nicht gebunden. Es findet also §4 der Bekanntmachung »er Reichsstelle sür Schuhversorgung »om 27. März 1818 über Schubbedarssscheine Anwendung. il. Marineangehörige. 8 7. Die Versorgung der Angehörigen der deutschen Marine sowie derjenigen Angehörigen verbündeter Marinen, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aushalten, erfolgt durch die bürgerlichen Aussertigungsstellen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 8 8. Gewerbetreibende dürfen an Marineangehörige Schuhwaren nur auf Grund eines von der zuständigen bürgerlichen Aussertigungsstelle ausgesertigten Schuhbedarfsscheins abgeben. 8 9. Schuhbedarssscheine sind auszufertigen für: 1. Offiziere, Ingenieure, Sanitätsoffiziere und Beamte der Marine, 2. Dcckosstziere, Musikmeister, Unterärzte, Offizier- und Beamtenstellvertreter und sonstige Unteroffiziere der Marine, die für Beschaffung ihrer Dienstbe- Kleidung selbst zu sorgen haben- Die Aussertigung des Schuhbedarfsscheins setzt voraus, datz dem Marineangehörigen von dem Disziplinar^ eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beschaffung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. An und Menge des als notwendig anerkannten Schuhwerks. 3 Ort der Ausstellung, 4. Unterschrift des Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde. Die bürgerlichen Aussertigungsstellen find an die Art und Menge des als notwendig bezeichneten Schuhwerks gebunden. Eine Nachprüfung des Bedarfs findet nicht statt. 810. ^chudocdur.sscheine können sowohl von Ler sür den persönliche Wohno.. ,u- standigen bürgerlichen Ausfertiqungsstelle ausgesertigt werden, wie auch von derjenigen, die für den derzeitigen inländischen Liegehafen des Schiffes, auf dem der Marineangebürige Dienst tut, zuständig ist. Wenn ein persönlicher Wohnort im Deutschen Reiche oder ein inländischer Liegehafen des Schiffes nicht vorhanden ist, oder wenn besonders auf der Be scheinigung des Diszipltnarvorgesetzten als dringend anerkannte Ausnahmefälle oorliegen, so werden die Schuhbedarssscheine von jeder bürgerlichen Aussertigungsstelle ausgesertigt. Wegen der Verständigung der Aussertigungsbehürden des Familtenwohnorts und des derzeitigen persönlichen Wohnorts finden die Bestimmungen des § 6 Abs. n entsprechende Anwendung. . UI Kriegsgefangene. § 11. Für Angehörige des deutschen Heeres und der deutschen Marine, die sich in feindlicher Gefangenschaft befinden oder im neutralen Ausland interniert find, dürfen Schuhbedarfs scheine nicht ausgefertigt werden. Antragsteller find an die zuständigen Ersatztruppenteile oder Stammarineteile zu verweisen. § 12. , Deutschland untergebrachten Kriegs- und Zioilgesanacnen feindlicher Länder (auch für Offiziere und Beamte im Osfiziersrange) dürfen Schuhbedarfsscheine nicht ausae- Gefangenen den Militärbehörden unterstehen Die Antragsteller verweisen. Das gilt auch sür die Kriegs- und Zivilgesangenen solcher Länder, mit denen der Frieden geschloffen ist. § 13. Solchen in Deutschland befindlichen Kriegsgefangenen die zu den sogenannten »Deutsch- Russen gehören, können Schuhbedarfsschetne von jeder Aussertigungsstelle ausgesertigt werden, wenn die Notwendigkeit der Beschaffung durch die Kommandantur »es Stamm lagers bescheinigt und tn der Bescheinigung ausdrücklich vermerkt ist, »atz sie .sür einen einzeln üntergebrachten deutsch-russischen Kriegsgefangenen' gilt. 8 14 Zlvilgefangene. die zur freien Arbeit entlassen find und demnach nicht mehr der Mili tärverwaltung unterstehen, find nach den Vorschriften sür die bürgerliche Bevölkerung zu behandeln. . 8 15. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1918 in Krast. § 16. Die früheren Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle und der Reichsstelle für Schuh- Versorgung über die Versorgung der Angehörigen des Heeres und der Marine mit Schuh waren treten hiermit außer Krast. Anmerkung: Nach 8 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schubversorgung oom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis dis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der Bekanntmachung über die Versorgung der Heeres- und Marineangrhörigen sowie der Kriegs- und Zivilgesangenen mit Schuh waren zuwiderhandelt. Neben der GAdstrafe kann aus Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Berlin, Kronenstratze 50/52, den 20 Juni 1918. Reichrstelle für Schuhversorgung. Wallerstein. vr. Gümbel. Am Dienstag, den 9. Juli 1918: Viehmarkt in Pulsnitz. Ursprungszeugnisse find mitzubringen. Aktienkapital unä Keserven: Mark 70 000 000.- Qssekättsrlsit: V^ockenlüx«: y-1U u. 3-5'/, vdr, Lvullsdevär: S-I vdr. urMWn HuMkW Mr I« Nr SM- luli sinMWiM SmWs. SeksLkvsk'ksiif — 8isk!k3mmsf Ve^msunL von Sak-sinlsLSN. Hn- uns Verkauf von Ws^lpsoisi'sn.