Volltext Seite (XML)
keknlppeciiep »p. ,8 ^scheint DienStax, Donnerstag und S » » nadend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der BefSrderungseiunchtungeu hat der Bezieher leinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Vierteljährlich M 7.50 bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährl. M 7.—, monatl. M 2.3b, durch die Post abgeholt M 7.50. des Amtsgerichts, des Stadtrate» z« Pnlsnitz «nd der Gemeindeämter des Bezirks. Postscheck - Konto Leipzig 24 127. — Gemeinde»Giro * Konto 14«. eelegp.-Sdp.: VöcbenblaN pllknlft Inserate find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilemnesser 14) 100 Pfg., im Bezirke der Amtshauptmschft. 85 Pf. im AmtSgerichts- bezirk 70 Pf. Amtl. Zeile M 3.—, 2L0 und 2.10. Rell. M 2.— Bei Wiederhlg. Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 »/, Ausschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebührcn durch Klage oder in Kon- kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. Donnerstag, de« 22. Juli 1820 Nummer 107. UMM sm Sm ÜMMMtÄM Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr VMM umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohoni, Obersteina, Niederste!»« Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, FriederSdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf 265. Druck und Verlag von E. L. Förster» Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr iu Pulsnitz. 72. Jahrgang ei «MmM Amtlicher Teil. Wanderung der über den Verbrauch und Verkehr mit Magermilch, Quark und Käse erlassenen Bestimmungen. 8 i. Die Ablieferungspflicht für Quark und Käse wird für Kuhhalter und Molkereien aufgehoben. 8 2. Der Absatz von Quark und Käse kann ohne jede Beschränkung erfolgen. Die Landessprrrkarte wird, soweit sie ßch aus die Abgabe von Quark und Käse bezieht, aufgehoben. 8 - Die Abgabe von Magermilch ist dagegen wie bisher nur gegen Abgabe und Entgegennahme der Abschnitte der Landessperrkarte zulässig. Die über den Verkehr mit Magermilch erlassenen Vorschriften bleiben auch wei terhin in Kraft. 8 4. Alle zurzeit bestehenden Magermilchlieserungsbeziehungen find, sowohl seitens Ler Kuhhalter als auch seitens der Molkereien und Milchsammelstellen ausrechlzuerhalten. Soweit es zur menschlichen Ernährung erforderlich ist, wird der Erlaß von An ordnungen, daß Halter von Kühen sowie Molkereien oder andere Stellen einen Teil der anfallenden Magermilch oder des hrrgeskllten Quarks an bestimmte Stellen abzuliefern Haden, aus Grund von Z 8 Abs. 4 der Verordnung des Kriegsernährungsamts über die Bewirtschaftung von Mtlch und den Verkehr mit Milch osm S. Nov. 181? Vorbehalten. Dresden, am 1S. Juli 1920t Wirtschaftsministerium, Landeslebensmittelamt. WohKMngsnst betreffend. Durch Verordnung des standeswohnungsamtes vom 1« Juni 1S20 find die durch die Verordnung des Ministerium» des Innern vom 9. Hunt 1920 — LV LIV 883 — dem Amtshauptmann verliehenen Befugnisse aus di« selbständigen Gutsbezirke ausgedehnt worden. S Bekanntmachung der Amtshauptmannschalt vom 24. Ium 1920 — Kamenzer Tageblatt Nr. 145, Pulsnitzer Wochenblatt Nr. SS. Kamenz, am 20. Juli 1920. Die Amtshauptmannschaft für de« Bezirk-verband. Fleisch-, Butter- und Margarine-Verteilung. Aus Abschnitt V der Reichsfleischkarl» gelangen für Personen, di« über 6 Jahre alt find, 100 e Frischfleisch und 12» « amerikanische» Schweinefleisch, für Personen unter 8 Jahren SO s Frischfleisch und K5 e amerikanisches SchwsMefletsch einschließlich Wurst zur Verteilung. 1 Pfund Rindfleisch »ostet S.20 M, 1 - Kalbfleisch - 8.90 - 1 - Wurst - 7- - 1 - am Schweinefl. - 1280 - 180 D»mm Rindfleisch »osten 8.80 - 90 - - - 180 - 180 - Kalbfleisch . LS0 . 90 - - - 1,80 - 12» - am- Schweinefl. - S.10 - «S - - - « 180 - Die Krankenkarten werden mit einhalb Pfund Frischfleisch und 1 Pfund ameri kanisches Schweinefleisch als Sonderzuweisung beliefert. Di« Fleischbrzugskarten der Gastwirtschaften werden voll beliefert. Auf Abschnitt X der Landessettkart, dürfen Pfund Butte» zum Preis« von 080 M und 12» Gramm Margarin« zum Preise von 3.1» M verteilt wtlden. Kamenz, am 20. Juli 1920. Die Amtshauptmannschaft für den Kommunatverband. HinLerkorn. 1. Das Wirtschastsministerium — Landesgrtreidestelle — hat bestimmt, daß künftig minderwertiges, für di» menschlich» Ernährung nicht mehr geeignetes Getreide (Hinterkorn) von den KommunalverSänden den Betrieben zu Futtrrzwecken überlassen werden kann, au» denen es stammt. 2. Als Hinterkorn im eigentlich«» Sinn« gelten di« bei« Dresche» «»d beim Reinigen be» Getreide» abfallenden Meng«» a» zerschlag «ne« und »er« kümmerten Körnern, Unkrantsamen und Vergleiche». D«» Versah»«», Vas im unt«»zeichneten Kommu»al»«rba»V b«züglich de» Freigab« ves Hinterkorn» einznschlagen ist, ist va» folgender 3. Der Landwirt hat das gewonnene Hinterkorn zunächst in Säcken zu 1, 1'/» odn 2 Zentnern zu sacken und räumlich getrennt von dem übrige« gedroschenm Getreide aufzu- bewahren. Die einzelnen Säcke find mit Kennzeichen zu versehen. Dir Landwirt hat hierauf die Freigabe des Hinterkorn« bei der Amtshauptmannschaft zu beantragen unter gleichzeitiger Uebrrsendung deiner ortsbehördlich versiegelten Probe von mindesten» einem Pfund und Beifügung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Menge des sreizugebenden Hinterkorns. Aus letzterer muß heroorgehen, daß die Entnahme der Probe in Gegenwart eines Vertreters der Gemeindebehörde erfolgt ist. Di» Freigabe-Anträge find bis zum 1». eines jede« Monat», erstmalig bi» znm 1». September 1«»« an die Amtshauptmannfchaft einzusenden. Sodann erfolgt eine Prüfung der Proben durch einen von der Amtshauptmannfchaft aus sachvirständigen Lant wirten bestellten Ausschuß, auf Grund dessen Begutachtung .die Frei gabe als Hinterkorn erfolgt oder abgelehnt wird. 4. Die Freigabe be» Hint«rko,ns erfolgt durch Au»stellnng einer Schrotkart« seitens de» Amtshauptmannschaft, welche der Gemeindebehörde zur Aushändigung an den Empfangsberechtigten zugestellt wird. Die Ausstellung der Schrotkarten erfolgt monatlich. Aus jeden freigegebenen Zentner Hinterkorn wird eine Abgab« von 1 Mk. für den Kommunalverband erhoben, die von der Gemeindebehörde elnzuziehen und monatlich an die Kasse der Mehlverteilungsstelle abzuführrn ist. Mit dem Schroten wird nur ein» gew«rbltche Mühle beauftragt werden. L. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung^ werden, soweit nicht nach den Be stimmungen der Aeichsgetreideordnung für die Ernt» 1820 vom 21. Mai 1920 höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 6. Di» vorstehenden Bestimmung»« gelten auch für di» Bezirke der revidierten Städte Kamenz und Pulsnitz. Kam»nz, am 20. Juli 1920. Di« Amtshauptmannschaft für den Kommunalverbaad. Auf Blatt 858 des hiesigen Handelsregisters, die Firma v»win Gräfe L Eo. in OberNchtena« betreffend ist heute eingetragen worden: Die Niederlassung ist nach Pulsnitz verlegt worden. Gegenstand des Unterneh mens ist nicht mehr der «in- und Verkauf aller Waren der Teztilbranche und verwandter Artikel, sondern die Wäschesabrikation. Die Kaufleute Oswin Alwin Höfgen «nv Erwin Alwin Höfgen in Ober» licht«««» find ausgeschieden. Als persönlich hastender Gesellschafter ist eingetreten der Kaufmann Willy Röschke in Pulsnitz. Pulsnitz, am S. Juni 1920. Amtsgericht. HI. 198. Pulsnitz (Sa.)» den 20. Juli 1920. Nachstehend wird der M. Nachtrag zur Gemeinde-Steuer-Ordnung für die Stadt Pulsnitz (Sa.) über Erhebung von Zuschlägen zur Grunderwerbsteuer bekannt gemacht. Der Siadtrat. H! Nachtrag zur Gemeindesteuerordnung für die Stadt Pulsnitz (Sa.) zugleich I Nachtrag zur Schulsteuer ordnung der bürgerlichen Gemeinde Pulsnitz (Sa.) 8 1- Nachdem durch 8 S7 des Grunderwerbsfteuergesetzes vom 12. September ISIS (Reichsgesetzblatt Seite 1617) die Erhebung von Besitz wechselabgaben für die bürgerliche Kirch- und Schulgemeinde für unzulässig erklärt worden ist, find vom 1. Oktober 1919 ab die die Besitzwechselabgaben betreffenden Vorschriften der Gemeindesteuerordnung und der Schulsteuerordnung für Pulsnitz außer Kraft getreten. 8 2 Die Gemeinde Pulsnitz erhebt zu der durch das Reichsgesetz geordneten Grund erwerbssteuer einen Zuschlag von 1 o. H. des der Berechnung der Grunderwerbssteuer zu Grunde gelegten Werts oder Betrags. Don diesem Zuschlag fließen 0,4 o. H. des vorerwähnten Werts oder Betrags in die Schulkasse. 8 3. Bis zum Erlaß eines Landesgesetzes zur Ausführung von SS und 34 des Grunderwerbsstruergesetze« oder der an ihre Stelle tretenden reichsgesetzlichen Vorschriften find 0,1 v. H, des in § 2 erwähnten Werts oder Betrags durch die Gemeinde zu einem besouderen Dermögensstock anzusammeln, der der Sicherung etwaiger Ansprüche der Kirch- gemeinde dient. 8 4 Der Zuschlag wlrd durch die mit oer Verwaltung der Grunderwerbssteuer beauf tragte Behörde für die Gemeind« mit eingehoben. Einwendungen gegen die Zusch äge können nur innerhalb des für die Grund« rrwerbssteuer geordneten Rechtsmitteloerfahrens gellend gemacht werden. 8 v. Dieser Nachtrag gilt mit Wirkung oom 1. Oktober 1S1S ab. Pulsnitz (Sa.), 21. März 1920. /St) Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. B«q«r, stellv. Bürgermeister. Walte« Götze, Vorsteher. IV. 219. Vorstehender m. Nachtrag zur Gemeindesteuerordnung für Pulsnitz wird von der Kreishauptmannschast mit dem Kreisausschuß im Namen des Ministeriums des Innern gmehmigt. Bautzen, am 1«. Juli 1920. ,si r Kreishauptmannschaft. , vr. Raschke. Wafferzins. Nachstehend wird der ll. Nachtrag zur Satzung für die Benutzung der städti schen Wasserleitung mit dem Hinweis bekannt gemacht, daß der Wafferzins auf die