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pulsnitzerMckendlatt VMsAeW MlS Mgk.-M.: WMMN Misch Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20Pf., im Bezirkder Amtshauptmannschast 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. MMW MUMk: Nc. ir Mschemt: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt', „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" Abonnement: Monatlich 55 Ps^ vierteljährlich Mark 1.50 bei freier Zustellung ins Haus, durch die ^-ojl bezogen Mark 1.56. öes MiMm MsWWö unö öes MMes sli Pulsnitz Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. D SS» NinksgsiMsdsM Misch Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 24. Dienstag, 27. Februar 1917. 69. Jahrgang. . Amtliche Beka»t««ch»xse» befinde« sich auch auf dcr Beilage. Amtlicher Teil. s -- An Geschäften, in denen Fleischwaren, Lutter, Schmalz, Speisefette, Eier, Quark, Käse, Milch, frisches oder getrocknetes Gemüse und Obst, Konserven aller Art, Hölsenfrüchte, Kartoffeln, Zucker oder Fische und Fischwaren aller Art (auch Fischwnrst) im Kleinhandel verkauft werden, sind die Preise die ser Waren in der Nähe jedes für die Käufer bestimmten Einganges durch einen von antzen deutlich lesbare« Anschlag bekannt zu geben. Die angescklage- nen Preise sind für alle Warenmengen gültig, für welche keine besonderen Preise in dem Anschläge verzeichnet sind. Die Verpflichtung zum Anschlag der Preise gilt auch für die Stände in Markthallen und auf Wochenmärkten, sowie für den Straßenhandel. Gemäß Z l der Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 —Reichsgesetzblatt Seite 353 — verbunden mit M 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung sind die Ortspolizeibehörden befugt, die Vorschriften des Absatz I auf andere Gegenstände des täglichen Bedarfs auszudehnen. Die Befugnis der Preisprüfungsstellen gemäß Z 5 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 607 — Preisaushänge für den Kleinhandel mit bestimmten Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs vorzuschreiben, bleibt unberührt. 8 2. Das zum Aushang bestimmte Preisverzeichnis ist von der Gemeindebehörde oder Ser von dieser zu bestimmenden Dienststelle kostenfrei abzustempeln. Es ist in zwei Abschriften an die Gemeindebehörde oder die von dieser zu bestimmenden Dienststelle bei der Abstempelung abzuliefern. Die eine Ab schrift ist nach Beglaubigung der Uebereinstimmung mit der Urschrift von der Gemeindebehörde sofort an die zuständige Preisprüfungsstelle abzuliefern, die die Preisaushänge und die Innehaltung der Preise ständig in geeigneter Weise zu überwachen hat. Die zweite Abschrift ist zum Dienstgebräuche zu verwahren. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Preisprüfungsstellen auf Grund von Z 5 der Vundesratsverordnung vom 25. September 1915 — Reichs- gesetzblatt Seite 60V — für bestimmte Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs den Preisaushang vorschreiben . 8 3. l > Der Geschäftsinhaber ist jederzeit berechtigt, abgeünderte Preisverzeichnisse' zur AbHempelung oorzülegen. Bis zum Aushang eines dienstlich abgestempel ten >.euen Preisverzeichnisses bleiben die ausgehängten Preise mit der Wirkung in Kraft, datz keine höheren Preise gefordert oder genommen werden dürfen. Vorgeschriebene Höchstpreise sind sofort zu berücksichtigen. 8 4. Lei allen Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs, für die nach den vorstehenden Bestimmungen der Preisaushang vorgeschrieben ist oder noch wird, ist an den in Schaufenstern, in Läden, Marktverkaufsständen, auf den Wagen oder Ständen der Straßenhändler oder in ähnlicher Weise ausgelegten Wa ren der im Preisaushang bezeichnete Verkaufspreis auf kleinen an die Ware selbst oder die Behältnisse, in denen sich die Waren befinden, anzusteckenden oder sonst zubefestigenden Tafeln anzugeben. Die Schrift auf den Tafeln muß mindestens 5 cm hoch und deutlich lesbar sein. § 5. Bei allen Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs, für die der Preisaushang vorgeschrieben ist oder noch wird, darf die Abgabe der im Kleinver kauf üblichen Mengen an Verbraucher zu dem angekündigten Preise gegen Bezahlung nicht verweigert werden. 8 6. Die Durchführung der Verordnung liegt den Amtshauptmannschaften und Stadträten der Städte mit revidierter Städteordnung ob. Sie sind ermächtigt im Rahmen dieser Verordnung erläuternde und ergänzende Bestimmungen zu treffen 8 7 Wer den in den M 1 bis 3, 5 und den auf Grund von § 6 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder als Verkäufer die im Preisverzeichnis ange gebenen Preise überschreitet, wird — soweit nicht § 19 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 607 — Anwendung zu finden hat, oder Höchstpreisüberschreitung oder Preiswucher vorliegt, gemäß Z 2 der Be kanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 353 — mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Wer den Vorschriften in § 4 zuwiderhandelt wird auf Grund von §8 12 Ziffer 1, 15 Absatz 3, 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25 September 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 607, 728 4. November mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte werden die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1915 — 1455 11 8 I — (Sächsische Staatszeitung Nr. 168 vom 23. Juli 1915), vom 27. Juli 1915 — 1454a II 8 1 — (Sächsische Staatszeitung Nr. 171 vom 27. Juli 1915) und vom 5. Juni 1916 — 881 11 8 Is — (Sächsische Staatszeitung Nr. 129 vom 6. Juni 1916) aufgehoben. Dresden, den 20. Februar 1917. Ministerium des Innern. Regelung des Mehlbezugs. Auf Grund von 88 47 und 48 b der Bundesratsverordnung vom 24 Juli 1916 wird folgendes bestimmt: 8 1 Abgabe vv« Mehl. Die Abgabe von Mehl (Weizen-, Roggen-, Hafer- und Eerstemehl) darf seitens der Miller an Bäcker und Mehlkleinhändler zum Verbacken und zur Wei terveräußerung nur ^gen Mehlbezugsscheine erfolgen. 8 2 Antrag axs Ausstellung des Mehlbezugsscheius. Der Antrag auf Ausstellung des Mehlbezugsscheins ist binnen 3 Tagen nach Ablauf der Brotmarkenperiode (also aller 14 Tage) bei de Gemeindebehörde zu stellen. Es hat dies unter Vorlegung des vorgeschriebenen Markeneinnahme- und Mehlbestandsbuches sowie der in de vorangegangenen Brotmarkenperiode vereinnahmten Brotmarken, Drotmarkenabschnitte, Neisebrotmarken, Brotmarken aus auswärtigen Kommunal verbänden sowie Brotmarken des Stadtrats zu Kamenz zu geschehen. Die Gemeindebehörde stellt hierauf zunächst fest, ob die abgeliefsrten Brotmarken mit den Eintragungen im Markeneinnahm»- und Mehlbestandsbuche übereinstimmen worüber sie einen entsprechenden Vermerk in das letztere bringt. Bei Unstimmigkeiten ist dies besonders im Markeneinnahmebuch zum Ausdruck zu bringen. Die Gemeindebehörde ermittelt sodann des Weiteren das Eesamtmehlgewicht auf das die ablieferten Brotmarken, Vrotmarkenabschnitte, Reisebcotmarke und Brotmarken aus auswärtigen Kommunalverbänden, auch der Stadt Kamenz, lauten und trägt die gefundene Zahl im Abschnitt des für den Antrug auf Mehlbezug amtlich vorgeschriebenen Vordrucks getrennt ein. Auf diesem Abschnitt hat sie außerdem zu vermerken: s) Wieviel Roggen« und Weizenmehl der Antragsteller geliefert zu bekommen wünscht, und b) wieviel Roggen- und Weizenmehl der Antragsteller zurzeit der Ausstellung des Amrages noch im Besitz hat. Den in dieser Weise ausgefüllten Vordruck hat die Gemeindebehörde alsdann Unverzüglich, spätestens bis Mittwoch, unter Beifügung des Markenein- nahme- und Mehlbestandsbuchs an die Mehlverteilungsstelle der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz (Kastner, Kirchstraßs 11) einzusenden, während sie die