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Amts- und änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung v«Mg»prei« vierteljährlich Mk. 1.80 etnschltebl. de« »Illustrierten Unterhaltungrblatt«" in d« VeschästSstelle, bet unseren Boten sowie bet allen Reichspostanstalten. Erscheint täglich abend« mit Au«nahme der Vonn« und Feiertag« für den folgenden Lag. Eibenstock, Larkseld, hundrhübel, U-UgvvlUl« Neuheide, Gberftühengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterfttitzengrün, Mldenthal »sw. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfg., für auswärtige 1b Pfg. Im Rellameteil die Zelle SO Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zelle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittag« 10 Uhr, für größere Tag» »vrher. Fel.-Zdr.: Zmtsvlatt. ^?2SS. Jenrsprecher Ar. 110. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Jahrgang. Sonntag, den 24. Dezcmbcr ISIS. Bekanntmachung üver Höchstpreise für Iaßöoynen und Aoynenkonserven. Nachstehende Bekanntmachungen der Gemiisekonserven-Kriegsgesellschaft mit be schränkter Haftung in Braunschweig werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 21. Dezember 1916. 776II 8 VI Ministerium des Innern. ^2 roh eingelegte Faßbohnen 1. M. M. 28.50 25.50 33.80 30.80 lür ür 50 k^ netto einschließlich Faß 50 k§ brutto für netto . . abgebrühte Faßbohnen für 50 für 2. für kx für Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (R. G. Bl. S. 914) geben wir mit Genehmigung des Be vollmächtigten des Reichskanzlers bekannt: Der Fabrikationshöchstpreis, das heißt der Preis, den die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: netto M. 50 kg brutto für netto . . M. Für die Berechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften : Der Pre iS der Faßbohnen setzt sich zusammen aus: 1. den Kosten der verbrauchten Rohware, 2. den sonstigen Fabrikationskosten, einschließlich deS Gewinnes. 3« 1. 50 kg Rohware ergeben mindestens bei roh eingelegten Faßbohnen eine Aus beute von 40 kg fertiger Ware, bei abgebrühten Faßbohnen von 35 kg fertiger Ware. Der Preis, der für 50 kg Rohware höchstens zugrunde gelegt werden darf, ist M. 10.—. 3« 2. Für Faß, Löhne, Betriebsunkosten, Handlungs- und Generalunkosten dürfen fol gende Gesamtzuschläge nicht überschritten werden: 1. bei roh eingelegten Faßbohnen für 50 kg Rohware. . . . M. 11 — 2. bei abgebrühten Faßbohnen für 50 kg Rohware M. 12.— Der Gewinnzuschlag darf für 50 kg fettige, roh eingelegte Faßbohnen nicht mehr als M. 2.25, für 50 kg fertige abgebrühte Faßbohnen nicht mehr als M. 2.40 betragen. Die Unkosten des Faßanteils dürfen auf 50 kg Rohware höchstens mit M. 3 — in Anrechnung gebracht werden. Die Fabriken sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zu ge ringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. Fabriken, die geringere durchschnittliche Einstandspreise für die Rohware oder geringere Selbstkosten bei den Verarbeitungs - oder Generalunkosten haben, als hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchstpreise ent sprechend herabzusetzen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen. Sämtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Groß- und Klein - handel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden von uns übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 25. Dezember 1916 an zugeben : s) welche Mengen Faßbohnen sie in ihrem Besitze haben, d) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sic die Faßbohnen erwor ben haben. Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüsekon- serven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. Das Eigentum an diesen Faßbohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen werden. Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinen höheren Preisen als den oben fe st gesetzten Höch st preisen ver täu ft werden. Gemeinnützigen Stellen,, die im Interesse der Ernährung der Bevölkerung von Be hörden ins Leben gerufen worden sind, werden die von ihnen beschafften Faßbohnen nicht abgenommen werden; zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet. Ueber die Höchstpreise für Faßbohnen im Kleinhandel erfolgen noch besondere Be- tanntmachungen. Braunschweig, den 16. Dezember 1916. Gemüsekonserven-Krtegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. vr. Kanter. Auf Grund der Verordnung deS Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (R. G. Bl. S. 914) geben wir mit Genehmigung deS Be vollmächtigten deS Reichskanzlers bekannt: Die Fabrikations-Höchstpreise für Bohnenkonserven in luftdicht verschlossenen Be hältnissen, d. h. die Preise, die die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, sind für die Dose von 900 ccm Rauminhalt wie folgt festgesetzt: 1. Junge Schnitt- und Brechbohnen 0.66 M. 2. Junge Schnitt, und Brechbohnen 1, Krup-Perlbohnen und Krup-WachS- bohnen 0.70 M. 8. Stangenbohnen aller Art aus norddeutschen Fabriken 0,75 M. 4. Stangenbohnen aller Art aus Fabriken Bayern», Württembergs, Baden- und Tlsaß-LothringenS 0,85 M. b. Junge große Bohnen 0,83 M. 6. Jungr große Bohnen 1 1,03 M. Die Fabrikations-Höchstpreise der übrigen Packungen werden handelsüblich wie folgt errechnet: die 1/2 Dose kostet die Hälfte der 1/1 Dose zuzüglich 0,07 M. Bei Brechbohnen und Schnittbohnen aller Art kostet die 1121 Dose das 11/2fache der 1,1 Dose weniger 0,01 M. die 2/1 Dose das doppelte der 11 Dose weniger 0,03 M. die 2 1/2/1 Dose das 2 1 2fache der 1/1 Dose weniger 0,05 M. Bei jungen großen Bohnen kostet die 11,2/1 Dose das 11 2fache der 1/1 Dose weniger 0,02 M. die 2/1 Dose das doppelte der 1/1 Dose weniger 0,05 M. die 2121 Dose das 2 1 2fache der 1,1 Dose weniger 0,08 M. Die Konservenfabrikanten sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zu geringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. Für die Errechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis der Konserven setzt sich zusammen I. aus den Preisen der verbrauchten Rohware, 2. aus den sonstigen Fabrikationskosten einschließlich des Gewinnes. 3u 1. Der Bedarf an Rohware für die 1/1 Dose beträgt bei Schnitt- und Brechboh nen aller Art 750 S, bei jungen großen Bohnen 2000 Die Preise der Rohgemüse, die der Kalkulation höchstens zugrunde gelegt werden dürfen, betragen bei Schnitttbohnen für '/, KZ/ 0,10 M. Schnittbohnen I, Krup-Perlbohnen und Krup-Wachsbohnen 0,12 M. norddeutschen Stangenbohnen 0,15 M. süddeutschen Stangenbohnen 0,22—0,23 M. jungen großen Bohnen 0,10 M. 3u 2. Für Tosen, Löhne, Betriebsunkosten, Handlungs- und Generalunkosten und Gewinn dürfen folgende Gesamtzuschläge nicht überschritten werden : bei jungen Schnitt- und Brechbohnen 0,51 M. bei jungen Schnitt- und Vrechbohnen I, Krup-Perlbohnen und Krup-Wachsbohnen 0,52 M. bei Stangenbohnen 0,53 M. bei jung n großen Bohnen 0,54 M. Fabriken, die geringere durchschnittliche Einstandspreise für die Rohware oder, ein schließlich eines angemessenes Gewinnes, geringere Selbstkosten bei der Verarbeitung haben, als hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchstpreise entsprechend herabzusetzen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen. Bohnenkonserven, die auf Grund der Gestehungßpreise zu diesen Preisen nicht ab gesetzt werden können, werden von uns im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirt schaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer bei der Gemüsekonserven-KriegS- gesellschast m. b. H. zu Braunschweig bis zum 25. Dezember 1916 anzugeben, a) welche Mengen Bohnenkonserven dieser Art sie in ihrem Besitz haben, b) die Belege darüber zu erbringen, wie hoch die Gestehungskosten der Konserven sind. Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüsekon- serven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. Die Konserven werden sodann von uns übernommen werden. Ohne unsere Ge nehmigung darf das Eigentum an diesen Bohnen nicht übertragen werden. Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinem höheren Preise als den oben fest gesetzten Höch st preisen verkauft werden. Die Kleinhandelspreise werden in üblicher Form errechnet. Zunächst wird zu den Fabrikationspreiscn ein Pauschalsatz für Fracht von 0,05 M. auf die 1/1 Dose (auf die übrigen Dosengrößen entsprechend) zugeschlagen. Hierzu wird ein Aufschlag von 20"/, hinzugerechnet. Dieser Aufschlag stellt eine Entschädigung der Unkosten des Groß- und Kleinhandels, sowie dessen Gewinn dar. Braunschweig, den 16. Dezember 1916. Gernüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. vr. Kanter. Verlegung eines fleischlosen Tages. Der auf Dienstag den 2k. Dezember dieses Jahres fallende fleischlos« Tag wird auf Mittwoch den 27. Dezember verlegt. Dresden, den 21. Dezember 1916. 2180 II 8 III MinistcriumdcsJllNkru. ««>? Brot- und Mehlpreise. I. Der Preis für BezirksverbandSmehl in Leihsäcken (ab Mühle oder Lager deS Be- zirkSverbandeS) wird festgesetzt für Roggenmehl auf Mark 33.— für 1 Doppelzentner „ Weizenmehl „ „ 39.50 „ 1 „ II. Der Verkaufspreis für Schwarzbrot (Roggenbrot, Roggenschrotbrot) wird wi« folgt festgesetzt 1 Dreipfundbrot 49 Pfg. 1 SechSpfundbrot 98 „