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Blatt Amts und des Stadtrathes des Königt. Amtsgerichts KnßuudviMzigßtM ZAhugang Dmck und Berlag von E. L. Förster'- Erben in Pulsnitz. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Z» WulsnrH Inserate sind bis Dienstag u. Freitag Vorm, S Uhr aufzugrben. Preis für die einspaltig« Cor- puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. KescHLftsflelren bei Herrn Buchdruckereibes.P abst in Königsbrück, in den Nn- noncen-BureauS von Haasen- stein<L Vogler ».„Invaliden- dank" in Dresden, Rudolph Moste in Leipzig. «lS Beiblätter: I. Iltultr. Sonntags blatt (wöchentlich), 2 Fine tandrvirth- scHaftNche Weitage (monatlich). Abonnements - Preis: Bierteljährl. 1 M. 2b Pf. Aaf Wunsch unentgeltliche Zusendung. 14. Oktober 1893 Sonnabend. l Bekanntmachung, Schössen- nn» Gesch w«re»en-«iste betreffend. Nachdem vom unterzeichneten Stadtralh die nach der Verordnung zur Ausführung des nach § 2 des Emsührungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 vorgeschriebene Urliste über die in hiesiger Stadt wohnhaften, zum Schöffen- und Geschworenen-Amte geeigneten Personen aufgestellt worden ist, wird auf die unter O beigefügten gesetzlichen Bestimmungen hiermit mit dem Bemerken verwiesen, daß die Liste vom 14. October dss. Ihrs, an acht Tage lang, also bis mit 23. October, zu Jedermanns Einsicht auf hiesiger Rathsschreiberei ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit fraglicher Liste schriftlich oder zu Protokoll bei « unterzeichnetem Stadtrath anzubringen sind. Später eingehende Einsprachen finden keine Berücksichtigung. Pulsnitz, am 6. October 1893. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. s G Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Gerichtsverfassung vom 27. Januar 1877. > 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur^von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amts eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das vie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder > der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; s 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten 3 Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; , 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu^dem Amt nicht geeignet sind. 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister ; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; i 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; . 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft.; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem activen Heere oder der activen Marine gngehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbe ante bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 34. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 35. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der Paragraphen 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Vorschriften des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassnngsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2) der Präsident des Landesronsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen worden sind. Wegen Reinigung wird das Hochwasserreservoir vom Sonnabend, den 14. Abends an und Sonntag, den 15. Oktober d. Ji. abgestellt. P u l s n i tz, am 13. October 1893. Der Stadtrath. - -- Schubert, Brgrmstr. . Die Stadträthe von Kamenz und Pulsnitz, sowie die Herren Bürgermeister von Königsbrück und Elstra und die Herren Gemeindevorstände hiesigen Bezirks haben bis spätestens "en 17. dieses Monats die noch außenstehenden Etnpfangsbescheiuigungeu über Familiennnterstützungen der zu Friedensübnngen eingezogenen Mannschaften hier "nzureichen, da später emgehende Anträge für dieses Jahr unberücksichtigt blerben. Die Familien der z. Z. noch Uebenden sind zur Geltendmachung ihrer Ansprüche sofort zu ver glasten. Die im Jahre 1892 verlagsweis« gezahlten Unterstützungen sind bei der hiesigen Kaste zu erheben. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 4. October 1893. Von Erdmannsdorff. Jüdischer Erpressungsversuch Wie für ihren eigenen, speziell Leipziger „Antisemi. Obwohl die Handelskammer in dieser Sache gar nicht zu ständig ist, verhandelte sie doch darüber und beschloß, die jüdische Eingabe zur Kenntnißnahme an das Ministerium des Innern gelangen zu lassen und hierbei darauf hinzu weisen, daß es sich um die Augehörigen einer „Branche" handle, deren jährlicher Geschästsumsatz in Leipzig 20—25 Millionen Mk. betrage. — Man kann fragen, was hat denn der Borstenhandel mit dem Schächtverbot zu thun, aber dieser Geschäftszweig ist schon längst, wie so viele andere, Monopol der Juden geworden, und darum das Interesse am Schächten. Tie Herren Borstenhändler halten tismus" soll also die Stadt Leipzig nunmehr auch noch dafür „gestraft" werden, daß die sächsische StaatSregierung eS gewagt hat, gewisse rituelle Vorschriften der Juden, die mit dem Sittenkodex eines christlichen StaateS nicht in Uebcreinstimmung stehen, für unser Staatsgebiet auszu- schließen. Die Strafe soll darin bestehen, daß die „Ver treter" des Borstenhandels ihr Geschäft künftig in Berlin treiben und auch die Leipziger Handelshäuser, die sich mit dem Borstengeschäst befassen, nöthigen werden, nach Berlin überzusiedeln. Nicht unmöglich, sogar sehr wahrscheinlich, daß dieser neueste Anschlag deS ' JudenthumS auf den Leipziger Handel gelingt — das Geld und die materielle Macht haben die Herren zweifellos. Aber seine Position innerhalb unseres deutschen Staats wird das Judenthum durch diesen neuesten Streich nicht fördern. Noch faßt man diese jüdische Welt in liberalen Kreisen mit äußerster Be hutsamkeit an; auch in dem Artikel des „Leipz. Tgbl." ist es auch gar nicht für nöthig, irgend welche wirthschaftliche Gründe für ihr Vorgehen anzugeben, sie drohen einfach als Juden mit dem Auszug aus Egypten-Leipzig. Die Der Rachefeldzug der Judenschaft gegen die antisemi- «sche Stadt Leipzig, der in der Veranstaltung einer Ber- nner Messe zum Ausdruck gelangt, tritt in ein neues Stadium. Wie sich aus einer ganz harmlos klingenden Wttheilung des „Leipz. Tagebl." ergiebt, haben die zur Stesse in Leipzig weilenden Borstenhändler in einer eigenen Angabe die Handelskammer ersucht, die Aufhebung des ^chächtungsverbots im Königreich Sachsen zu veranlassen, ^abei verstiegen sich die Borstenhändler zu der Drohung, wenn jenes Verbot aufrecht erhalten werde, sie genöthigt '^n, die Leipziger Messe zu meiden und ihre Geschäfte ^Sbann in Berlin zu betreiben; ja, sie fügten noch hinzu, wenn dieser Fall eintreten sollte, dann auch die richtigen Worte für diese" Unverfrorenheit widmei ihnen Upzigkr Handelshäuser, die sich mit dem Borstengeschäft dafür die amtliche „Leipz. Ztg." in nachstehenden Sätzen: passen, veranlaßt sein würden, nach Berlin überzusiedeln. „Wie für ihren eigenen, speziell Leipziger „Antisemi-