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Blatt Amts und des StadtraLhes des Königs. Amtsgerichts Als Beiblätter: 1. Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. 1'andwirthschaftliche Beilage (monatlich). Abonnements - Preis Vierteljährl. 1 M. 25 Ps. Auf Wunsch unentgeltliche (Zu sendung. Inserate sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- Puszeile (oder deren Raum) Druck und Verlag von E. L. Först er's Erben in Pulsnitz. WuLsnih Mchtuudvirrzigster Jahrgang Daube L Comp Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. 10 Pfennige. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annonccn-Bureaus vonHaasen- stein L Vogler, Jnvalkendank, Rudolph Mosse und. G. L. 8. Juli 18S«. Mittwoch. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Amtsräumlichkeiten werden nächsten Freitag und Sonnabend, den 10. und 11. Juli 1896, bei der unterzeichneten Behörde nur -rittgliche, einen Aufschub nicht gestattende Geschäfte erledigt, was zur Beachtung hiermit bekannt gemacht wirbt Pulsnitz, den 4. Juli 1896. Das Königliche Amtsgericht. Weise. ^Konkursverfahren. Nachdem der Bäckermeister Johan» August Schtmang in Großröhrsdorf den Antrag gestellt hat, das über sein Vermögen eröffnete Konkursverfahren einzustellen, auch die Zustimmung der Gläubiger, welche Forderungen angemeldet haben, beigebracht hat, wird dies nach Z 189 Konk.-Ordng. mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Antrag und die Zustimmungserklärungen zur Einsicht der Gläubiger auf hiesiger Gerichtsschreiberei niedergelegt sind. Pulsnitz, am 4. Juli 1896. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber Aktuar HosNMNU. Im Nauien des Röuigsl In der Straffache gegen den Fischhändler Julius Hermann Ritze aus Köuigsbrück wegen Beamtenbeleidigung und dreier Uebertrelungen hat das Königliche Schöffengericht zu Pulsnitz in der Sitzung vom 12. Mai 1896, an welcher Theil genommen haben: 1. Hilfsrichter Assessor Stauß als Vorsitzender, 2. Kaufmann Alfred Cunra-i in Pulsnitz 1 Soffen 3. Töpfermeister Reinhol- Borsdorf in Pulsnitz / " ' Referendar PeterMlMU als Beamter der Staatsanwaltschaft, Referendar Härtel als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Der Angeklagte Julius Hermann Ritze wird wegen Beamtenbeleidigung zu einer Gefängnißstrafe von einer Woche und wegen Uebertretung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von zwei Mark, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Haftstrafe von zwei Tagen zu treten hat, sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurtheilt. Zugleich wird dem Beleidigten, dem Stadtwachtmeister Weber in Pulsnitz, die Befugniß zugesprochen, auf Kosten des Angeklagten den verfügenden Theil des Urtheils binnen einer zweiwöchigen Frist, von Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, durch Vermittelung des Gerichtsschreibers durch einmaliges Einrücken in das Amtsblatt des Königlichen Amtsgerichts Pulsnitz öffentlich bekannt zu machen. Stauß, Assessor. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber Aktuar HofMUNU. sollen nachstehende 8tockparzeüen - Auktion. auf WöHrsborfer Staatsforstrevier. Freitag, de» 10. Juli 1896 Stockparzellen des Röhrsdorfer Nevieres an Ort und Stelle gegen Baarzahlung öffentlich meistbietend versteigert werden und zwar: Vormittags Nachmittags Königliche Forst Schlage in Abtheilung 3, Uhr ierv erw im Kleinröhrsdorfer Pfarrwalde, in Abtheilung 42 (Landwehr). 7 7 15 18 10 33 7, 39, 30, V, 9 >/,10 11 2 3 >/,5 rev dem Röhrsdors, den 6. Juli 1896. In Stellvertretung: Forstassessor M. Schröder. altung Parzellen auf Das eheliche Güterrecht «ach dem neue« Bürgerlichen Gesetzbuche. Während der Berathungen deS Reichstages über das nunmehr zur Annahme gelangte „Bürgerliche Gesetzbuch" hat es auch große Meinungsdifferenzen über das in dem selben enthaltene Güterrecht der Ehegatten gegeben, und mit großer Heftigkeit haben bis in die jüngste Zeit auch die deutschen Frauen - Vereine gegen diese Bestimmungen des „Bürgerlichen Gesetzbuches gekämpft, ja in Berlin hat in letzter Woche eine Frauenversammlung den Beschluß gefaßt -. „Die Mehrheit deS Reichstages versage der Ehefrau die Verwaltung und Nutznießung ihres eigenen Vermögens und zwinge sie (die Frau) dadurch auch wirthschaftlich in die Gewalt des ManneS." Solcher tendenziösen Stellung, nähme emanzipativnslustiger Frauenvereine, welche sehr einseitig, sehr dilettantisch und deshalb auch sehr unzutreffend ihre Urtheile bilden, gilt es daher im Interesse der Wahrheit, die ja in Agitationsversammlungen so oft in agitatorischer Weise gröblich verletzt wird, entgegenzutretm und an den Bestimmungen des neuen Gesetzbuches nachzuweiseu, daß dasselbe in Wirklichkeit das eheliche Güterrecht gar nicht in deni Sinne regelt, wie eSvon den Frauen - Vereinen hingestellt wird. Zunächst bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich für die Ehe» gatten „Gütertrennung." Das Vermögen der Frau bleibt also ihr Eigenthum, einerlei ob sie eS mit in die Ehe gebracht oder während der Ehe durch Erbschaft, eigenen Geschäftsbetrieb u. s. w. erlangt hat. Nur unterliegt das in die Ehe gebrachte oder später ererbte Vermögen der Frau der Nutznießung des Mannes, aber alles Geld und Vermögen, welches sich die Frau durch eigene Arbeit, eigenen Gewerbebetrieb u. s. w. erwirbt, gehört ihr als sogenanntes „Vorbehaltsgut," an welchem der Mann keine Nutznießung und kein Verwaltungsrecht hat. Ferner be stimmt das Bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich, daß die eine Ehe schließenden Personen an diese Bestim mungen des ehelichen Güterrechts nicht gebunden sind, sondern durch Ehevertrag vollständige Gütertrennung oder vollständige Gütergemeinschaft ferner sogar beliebige andere Bestimmungen in Bezug auf ihr Vermögen vereinbaren können. Daraus geht doch klar und deutlich hervor, daß die Frauenvereine dem Reichstage und dem neu einzuführen den Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz ungerechte Vorwürfe machen und von einer wirthschaftlichen Knebelung der Frauen in der Ehe gar keine Rede sein kann. Wenn etwa die Frauenvereine noch dagegen einwenden, daß die eine Ehe eingehenden Mädchen wohl selten an den Abschluß eines ihnen den Genuß ihre- Vermögens sichernden Ehe- Vertrags dächten, so muß darauf htngewiesen werden, daß eS im praktischen Leben doch Sache des Vaters, des Vor mundes oder deS Bruders der Braut ist, auf die Noth wendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrages im gegebenen Falle hinzuweisen. Nun wollen wir aber doch einmal in guten, normalen Ehen, für welche kein Ehevertrag abge schlossen ist, die Vermögensangelegenheiten nach den Be stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches betrachten. Das kingebrachte, ererbte und erworbene Vermögen bleibt da doch der Frau, aber da es doch die Existenz der Familie und das bessere wirthschaftliche Fortkommen derselben er-