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Donnerstag, den 25. Juli 1918 Nummer 88 70. Jahrgang Amtliche Dekauntmachungc« befinden fich auch ans der Beilage. Amtlicher Teil. OM »ms ten, --ers geschwungen zu einer Rede, dis sich mit Belgien und insol- gedessen mit den deutschen Zielen in Belgien und mit der Rede des Grasen Herrlings beschäftigte. In Belgien. Eng land, Frankreich feiert man just wie im Vereinigten Amerika in letzter Zeit jede Woche ein neues Fest und hierbei treten dis Maulhelden auf, wenden sich mit Dathos an die Masse und »begeistern" sie. Um aber ein Volk, das müde des Kneges ist, begeistern zu können, muß schon viel gelogen oder eine gehörige Dosis Frechheit und Unverschämtheit aus- gebracht werden. Cooremans besitzt sie. »Belgien könne Keinen anderen Fr eben annehmen als einen Frieden der Ehre und des Rechts und es weise die unverschämte, kürzlich im Reichstage aufgestellte Forme! zurück, dis aus Belgien e'n Faustpfand in der Hand eines Schuldners machen wolle." dem Frieden auch nicht einen Schritt näher gebracht hat. Allein unser Schwert, das die Ausgabe hat, unsere Feinde von ihrem Siegeswahn zu heilen, wird die Zett schaffen, da man auf der Seite der Entente freiwillig um Verhand lung und dann wahrscheinlich um ... Verständigung bittet. Balfour hat sich zu der Rede des Kanzlers geäußert: Er predigte den Vernichtungswillen in aller Reinkultur. Auch die Preisgabe Belgiens kann keinen Gegner bekehren. Jetzt hat, wie Havas meldet, der belgische Ministerpräsident Cooremans, dem man immer noch einen klaren Blick nachsagte und von dem man annahm, daß er nicht in den Fußtapsen seines verbissenen Vorgängers wandeln werde, jetzt hat dieser von den Vlamen schon beänglich begrüßte Ministerpräsident, der aus seiner Liebe zu Frankreich kein Hehl machte, sich auf «fer ter, Ker Aus Blatt 203 des Handelsregisters, die Firma C. F. Weidnitzer in Großröhrs dorf betreffend, ist heute das Erlöschen der Firma eingetragen worden. Pulsnitz, am 19 Juli 1918. Königliches Amtsgericht. abgegeben Pulsnitz, am 2S. Juli 1918. Der Stadtrat. BezugskarLen für die Ernte-Merschzulage. In diesen Tagen erfolgt die Ausgabe der Bezugskarten für die Erute-Fleisch- zulage. Die Anmeldescheine sind sofort dem Fleischer vorzulegen, durch den die Belieje- rung gewünscht wird. Dieser versteht das Mittelstück der Karte mit seinem Firmenstempel, trennt den Anmeldeschein ab und reicht thn unverzüglich seinem Obmann ein. Nach dem 28. d. M. werden Anmeldungen nicht mcar berücksichtigt. Die Beiieseruna durch die Flei scher erfolgt mit je 150 Gr. wöchentlich in der Zeit vom 28. Jult bis 24 August gegen Abgabe der Wochenabschnitle kl. ä., S, c, v. Es können auch je 2 Abschnitte zusammen mit 300 Gr. beliefert werden. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 23. Juli 1918. Die Mindestforderungen der Entente. Von unserem Berliner Vertreter. Wer heute noch dem Glauben anhängt, daß dieser Krieg einmal durch Worte beendet werden kann, wird jeden Tag eine neue Enttäuschung erleben. Der deutsche Reichskanzler hat schon das richtige Gefühl und Verständnis Mr die Lage der Dinge und die Aussichten der Entente ge habt, wenn er erklärte, daß nicht mehr gesprochen, sondern gehandelt werden müsse. Leider ist trotzdem aber in Deutsch land noch wiederholt und viel gesprochen worden, was uns Vutterversorgung. Auf Abschnitt x l der Landessettkarte wird Vi« Pfund Butter abgegeben werden. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 23. Juli 1918. Winterrübsen. Die Landwirtschaftliche Zentrolgenossenschaft in Dresden hat sich bereit erklärt, den Landwirten Winterrübsen zur Bestellung von Stoppelfeldern, die im nächsten Frühjahr Kartoffeln tragen sollen, zu liefern. Der Rübsen steht Anfang Mai in Blüte und wird dann avgemäht, worauf noch Zeit verbleibt, das Land mit Kartoffeln zu bestellen. Näheres darüber ist auch in -er Sächsischen Landwirtschaftlichen Zeitschrift vsm 13. Juli d. Jhs. nachzulesen. Landwirte, die von diesem Angebote Gebrauch machen wollen, wollen fich schrift lich direkt an die Landwirtschaftliche Zentralgenossenschast Dresden wenden. Dem Anträge mutz eine Bescheinigung der Ortsbehörde beizefügt werden, woraus hervorgeht, daß das zum Anbau von Rübsen erforderliche Land zur Verfügung steht Ferner mutz noch die Anbaufläche angegeben sein, die der bestellten Samenmenge zu entsprechen hat. Kamenz, am 22. Juli 1918. Der Kammnnaluerdand der Königlichen Amtshauptmannschaft. Strohablieferung. 1. Den Gemeinden und Rittergütern -eht in diesen Tagen die Mitteilung zu, wieviel In den Geschäften der Stadt Pulsnitz. Pulsnitz M. S. und Vollung wird in dieser Woche auf Abschnitt X I der Landessettkarte V « Pfund Butter Bekanntmachung. Die diesjährige Ob st Nutzung der Stadt Pulsnitz soll auf Grund schriftlicher Anaebote unter Berücksichtigung der erlassenen gesetzlichen Be stimmungen, insbesondere der Verordnung vom 17- Juli 1918, verpachtet werden. Angebote sind postsrei bis Montag, den 29. Juli 1918 abends 6 Uhr an den unterzeichneten Stadtrat einzureichen. Die Auswahl unter den Bietern und die Ablehnung aller Angebote bleiben Vor behalten. Nähere Bedingungen können in der Ratskanzlei eingesehen werden. Pulsnitz, am 25 Juli 1918. Der Stadtrat. Stroh sie aus der Ernte 1918 als Landlieferung aufzubringen haben. Die 1. Hälfte davon ist bis 1k. September, die 2. Hälfte bis 15. Nooember zu liefern. , 2. Die Gemeivdevorstände haben das Lieserungsioll ihrer Gemeinde bis zum 15 August aus die in Betracht kommenden Besitzer ihres Temeindebezirkes umzulegen. Diese Unter verteilung soll, soweit dadurch nichr das Liefern ngssoö der Gemeinde beeinträchtigt wird, die besonderen Verhältnisse eines jeden Besitzers nach Möglichkeit berücksichtigen, also nicht nur die Größe der mit Halmfrüchten bestandenen Fläche. 3. Da die Unterverteilung den Gemeindevorständen übertragen ist, sind alle etwaigen Vorstellungen gegen die Höhe des Lieserungssolls eines einzelnen Besitzers ausnahmslos an den Gemeindevorstand zu richten. Es entscheidet darüber der Gemeinderat. Gesuche von einzelnen Besitzern an die Königliche Amtshauptmannschaft müssen underückfichtigt bleiben. 4. Die Ablieferung des Strohes kann bis auf weiteres an das Proviantamt Königs brück und zwar entweder mit der Eisenbahn nach Königsbrück — Stadt, — nicht Königs brück — Ost, — oder mit Geschirr nach Proviantamt Steinborn, oder auch, und zwar mit der Eisenbahn oder mit Geschirr an das Proviantamt Bautzen erfolgen. Anfuhr mit Geschirr ist besonders erwünscht und wird bekanntlich von der Heeresverwaltung gut bezahlt soweit das Proviantamt weiter als die nächste Eisenbahnstation evtsernt liegt. 5. Der Breis für da^Stxoh beträgt für die Tonne Flrgeldrukchstrvh 90 Mork und Maschtnendruschstroh so Mark Ausdrücklich wird bemerkt, das für Strotz, das nicht mindestens mittlerer Art und Güte ist, ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen ist. Beim Umsatz durch den Handel dürfen diesem Preise insgesamt höchstens 7,50 M. für die Tonne Stroh in Drahtsepretzten Ballen oder 9 M. für die Tonne anderes Stroh zugeschlagen werden. Für Stroh, das der Händler unmittelbar an den Verbraucher in einzelnen Mengen von nicht mehr als 30 Zentnern täglich liefert, darf außerdem ein besonderer Kleinhandels- zuschlag erhoben werden, dessen Höhe 0,90 Mark für den Zentner nicht übersteigen darf. «- Jeder Besitzer bleibt verpflichtet, die bei ihm stchergestellte Strodmenge an eines der angegebenen Proviantämter bis zum 15 September bez. bis zum 15. November zu liefern, auch wenn etwa der Gemeindeoorstand das Stroh nicht abruft und »erlaben läßt. Dabei wird ausdrücklich darauf hinaewiesen, daß der Verkauf an Privatpersonen nur gegen Strohbezugsschein und nur nach Ablieferung der gesamten für das Heer ficher- gestellten Strohmenge zulässig ist. 7. Wer das stchergestellte Stroh nicht pünktlich abliefert, oder sonst den erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird aus Grund von § 16 der Verordnung des Reichs kanzlers über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 191« vom S Juli 191S, Reichsgesetzvlatt Seite 475 in Verbindung mit 8 18 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 9. Juli 1918, Sächsische Staatszeitung Nr. 164 vom 17. Juli 1918 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied ob sie ihm tatsächlich gehören oder nicht. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Verbot des Grünpflückens von HÄLsenfrüchten. Die Anbauer von Hülsensrücklen werden besonders darauf hinaewiesen, daß nach 8 1 Abs. 4 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1818 vom 29. Mai 1918 (Ra- BI. 8 425) Erbse» und Bohnen nur dann grün gepflückt werden dürfen, wenn sie zur Verwendung als Frischgemuse angebaut sind. Diese Voraussetzung kann nur in dem Falle als gegeben angesehen werden, wenn die betreffenden Sorten in dem Verzeichnis der zum Gemüsebau bestimmten Hülsenfrucht- sorten ausgesüdrt sind. Das Verzeichnis kann auf der Königlichen Amtshauptmannschaft während der Kanzleistunden eingeschen werden. Futtererbsen aller Art (Peluschken) und Akkerbahnen dürfen nur in zwei Fällen im grünen Zustande abgepflückt werden, nämlich nur dann, wenn entweder der un terzeichnete Kommunalvsrband die Aberntung als Frlschgemüse ausdrücklich gestattet hat oder wenn die Aberntung zur Erfüllung eines Liefer.mgsvertrages erfolgt, den die Reichs stelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen oder genehmigt hat oder in den die Reichsstells für Gemüse und Obst oder die von ihr ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist. Dle Erlaubnis zum Grünpflücken gewöhnlicher Feldackerbahnen wird grundsätzlich abgelehnt werden. Zuwiderhandlungen gegen das vorstehende Verbot werden nach den bestehenden Bestimmungen bestraft. Kamenz, am 22. Juli 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. pulMtzerMckendlatt öeM-tzWiger M Zeitung Veiegr.-fi-r. r Wochenblatt prNsntts fiernspreekep vr. iS Inserate sind bis vormittags 10 Uhr aufzu geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeil« 50 Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : 5V Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. :-> Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 °/» Ausschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klag- oder in Kon- kurssällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder derBeiörderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2.—, bei freier Zustellung; bei Abholung Vierteljahr!. M 1.70, monatl. 6V Pf., i—: durch die Post bezogen M 2.1V. : des Königliche« Amtsgerichts «nd des Stadtrates z» Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 Kin dan ümtaannilfttklnnind Nufanist umfassend die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteino tttUtvvMlt sui veil lrUlömh Weißbach, Ober- und Niederltchtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein>Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz.