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pulMtzerMckentMl kerNspreckep vp. ,s Erschein» Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. 2m Falle böherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend crelcher Störung des Betriebes der Zeitung oder derBe örserungsrinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie» fe-ung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2bei freier Zustellung; bei Abholung vieneijShrl. M 1.70, monatl. SN 2f., , >—: du ch die Post bezogen M 2 IN : —: des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz — Postscheckkonto Lelpfig 24127 Velegp.-il-?.: Wochenblatt pulsait» M W' Inserate sind dis vormittags IN Uhr auk-u- geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 20 Pf„ im Bezirke der Ämtshouptmannschast 18 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., auhkrhaib des Bezirks 60 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. : Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 28 °/, Aufschlag Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kursjällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisn rchl. in Anrechnung. fün Znn ümtkaonichtklnirind Nnianist umfassend die Ortschaften: Pulrnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Oberstkina, Niedersteina «MövlUli jul vliil NilNvöetUtltööi!)ltll irtUvillh Weißbach, Ober- und Niederlichlenau, Friedersdorf»Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein. Dittmannsdorf Druck und Veriog von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 47 Sonnabend, den 2S. April 1918. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch ans dcr Beilage. 70. Jahrgang Amtlicher Teil. Bekanntmachung . betreffend Lieferungsverträge übe» Gemüse. Mit Bekanntmachung vom 20. März 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 78 vom 3. April 1918) hat die Reich»st«llr für Gemüse und Odst auf Grund von 8 8 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl S. 307 flg.) die Preise und Bedingungen der Lteferungsorrträge über Früh und Hrrbstgemüse sowie über gelbe Kohl rüben des Aatzres 1S18 b-kanntgrmacht. Unter ausdrücklichem Hinweis aus di« einzelnen eingehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nachstehend die wesentlichsten Dorschristen der einzelnen Lieferungsverträge miedergegeden, und zwar nur diejenigen, die von besonderer Bedeutung sind und wichtige Beründerungen gegenüber der vorjährigen Regelung bringen l. Lieferungsverträge über Krühgemüse. 1. — vgl. § 4 Abs. 1 de» Vertrags — Die vom Erw«rbrr zu zahlenden Erzeugerpreise werden im Vertrage im einzelne« noch nicht festgesetzt. Es wirb vielmehr nur vereinbart, daß diejenigen Preise gezahlt «erden sollen, welche kür >t« »«rtchiedenen -in ' zuständigen P. c« Kommissionen der Landes, Provinzial- und Bezirksstellen sür Gemüse und Obst srstgesetzt werden. Bis die zuständig«» Pr«i«k»mmisfionen Preise beschlossen und verössentiicht haben, gellen die von der Meichsstelle für Gemüse und Obst festgesetzten Richtpreise, die — svweit o«s Königreich Sachsen als Lrzeuoergrbiet in Frage kommt — vom Ministerium d«s Innern durch Verordnung Nr. S42vNkVlii» »,m heutigen Lage veröffentlicht worden sind. 2. — oer»I 8 8 Abs. 1-« de» Vertrag« — Uebrrnimmt der Anbau« di« Kosten und die «esahr der Beförderung rinschl. des Gewichtsverlustes bis zum Bestimmungsorte sowie den Berkaus der Ware auf eigene Kosten und Gefahr an Kl«i»htndler oder an Verbraucher, so hat er neben dem Erzeuger preis Anspruch auf Gewährung der am Bestimmungsorte geltenden Grotzhandelszuschläg« (beim Verkauf an Kleinhändler) oder Kleinhandelszuschläge (keim Verkauf an Verbraucher), mithin auf Zahlung der Großhandels- und Kleinhandelspreise. Uebernimmc der Anda«er nur die Kosten und die Gefahr der Beförderung einschl. des Gewichtsverluste« bi» zu« Bestimmungsort, nicht auch den Verkauf der Ware auf eigene Kosten und Gefahr, so darf er zu dem Erzeugerpreis lediglich einen angemessenen Zuschlag verlangen, der geringer sein muh als der Großhandelszuschlag, und zwar um denjenigen Betrag, der durch den Fortfall des Verkaufs der Ware aus eigene Kosten und Desahr erspart bleibt. 3. — vergl. 8 10 Abs. 1 de« Vertrag, — Die Kosten des Drrtrag-abschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 1 Prozent de« R«chnungsbetragrs sür die gelieferten Waren an die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Grschästsabteilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Trmerber ist. II. Liefrrungsverträge über Herbstgemüse. 1. — vergl. § 5 de« B«ctrags Der Erwerber ist verpflichtet, nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefe«, folgende Preise für den Zentner zu zahlen: Mk. 1. sür Httbstweißkohl 4 — 2. - Dauerweihkohl 5.— 3. - Rotkohl 7.80 4. - Dauerrotkohl 9 — 8. - Wirsingkohl 7.- 6. - Dauer Wirsingkohl 8.50 7. - Grünkohl bis zum 30. Novbr. 191» ad . . 7.50 vom 1. Dezbr. 1918 ab . . . 8 50 - 1. Januar 1V19 ab . . 10.— - 1. Februar 1S19 ab . . 12 — 8. - Möhren, rote und längliche (Karotten) . . 7.— 9. - Möhre», gelbe 5 — 10. - Möhre«, weiß« 3.- 11 - Rot« (Salat-) Rübe« (Rote Beete) . . . 8 — 12. - Zwi«b«ln, lose, bis zum 31. Oktbr. 1918 . 11 — vom 1. November 1918 ab . 11 SO - 1. Dezember 1918 ab .12.— - 1. Fcmuar 1919 ab .13 — - 1. Februar 19>9 ab 15 — - 1 März 1919 ab . .17.- Für das Ausbewahren (Einmieten, Einkrllern und dergleichen) werden dem Anbauer vergütet: Mk. je Ztr. s) bei d«n zu 2, 4 und e genannten Gemüs«arten bi« z»m 81. Dezember 191» 1 — spät« je Monat mehr .... —.50 b) bei de» zu »-t1 giuavnten Gemüsearten »i, z»m 30. November 1918 . . —SO spütrr j« Monat m«hr - .2» 2. — vergl. § 10 Abs. 1 de« Vertrags — u-, Kosten der Dertragoabschluff», trügt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung U Unkosten 8 Psg je A«ntner der gelieferten Waren an die Rrichsstellr sür Den üse und "vst — Gcschästsabteilung — zu zahlen hat, sosern diese nicht selbst Erwerber ist. III. Liefer«ngov«»t»äse übe» g«lb« Kohlrüben. 1. — vergl. Z S de» Pertra«» — Preis betrügt 22» Mk. für den Zentner. Der Erwerber ist verpflichtet, den u. d*r Verladung, solltest«» zwei Wochen nach Eingang des Frachtbries«, " suhlen. Hat der Anbauer besondere Auswendungen an Arbeit oder an Kosten für die Auf bewahrung gehabt (Einmieten, Einkellern und dergl.), so erhält er als Vergütung Mk. je Ztr. bis zum 30. Nooember 1918 —.30 später b z. 31. März 1S19 sür jeden Halden Monat mehr —.15 2 — vergl. 8 9 Absatz 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 8 Psg. je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Odst, Geschäftsabteilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Erwerber ist. Dresden, am 12 April 1918. Ministerium des Innern Fleischhöchstpreife. Noch GeHör der.Pre^rü'vngsstelle werden mit Rücksicht auf die Erhöhung der schlaeytoieypresfe tm Anschluß sn die Verordnung des Königlichen Ministeriums des» Innern vom 19. März 1918 salgende Fleischpreise festgesetzt: Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen «der Knochenbeilage 2.10 M für das Pfund Kalbfleisch - - ... 1.7» , . . HaGfleisch . . . . . 2.50 - - - - Mettwurst . . . . 240 - - - - ^ Blut-, Leber- und Brühwurst . . . 2 05 - - - - Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die bisherigen Strafbestimmungen bleiben bestehen. Der Komm«nulverba«d der Königliche« Amtshauptmannfchast Kamenz, am 19. April 1918. Marmelade — Kunsthonig. Dom 22. April 1,18 ab wetden durch die Verkaufsstellen sür Nährmittel -) auf Abschnitt S der allgemeinen (gelben) Nährmittelkart« (Personen im Alter von über 4 Jahren), d) auf Abschnitt 8 der Kinder« (rote«) Nährmittelkarte Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahre):' 1-/« PfuuÄ «armelade und »/, Pfund Kuafthonig abgegeben. Vorstehendes gilt auch sür die reo. Städte Kamenz und Pulsnitz. Kamenz, am 18. April 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Margarine - Berkans. Auf Abschnitt L der Landesfettkarte werden in den Städten Kamenz, Pulsnitz, Königsbrück, Elstra, sowie in den G«meinden Bretnig. Großröhrsdorf, Hauswalde, Ohorn, Pulsvitz M. S., Schwepnitz und Wi«sa »v Gramm Margarine, in den übrigen Gemeinden 40 Gramm Butter verkauft. Ser K»MM««al»e»band der Königliche« Amt»hauptma««fchaft Ka«e«z, am 19. April 1918. Seife. Während der Monate April »der Mai 1918 dürfen über die vorgesehene Menge Feinseife hinaus M Gramm K. «. S«ife gegen Vorlage der Seifenkarte abgegeben werden. Der Veräußerer ist verpflichtet, die Angabe aus dem Stamme der Seisenkarte unter Angabe de« Dalums mit kirne oder Farbstrmpel zu vermerken. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu » Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M bestraft. Kamenz, am 20. April 1918. Die Königliche Amtsha^tmanuschaft. Hierburch wird zur Kenntni» gebracht, daß die im 8 9 Abs. 1 und 2 der Vorschrift«« über das Schornsteinsegerwesrn des Bezirke» Pulsnitz vorgesehenen Grundgebühren vom 1. Januar 1918 ab rückwirkend um 5 Pfg. erhöht worden find. P ulsnitz, am 19. April 1918. Der Studtrat. Auf Abschnitt L der L«»dcsfettk«rte werden vom Montag, drn 22. April 1S1» ab in den Geschäften der Stabr Pulsnitz, Pulsnitz M. S. und Vollung SV Gramm Margarine abgegeben. Pulsnitz, am 20. April 1S1». Der Stad trat.