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;ral 8, sovig nister, Amts Blatt r, des Aönigl. Amtsgerichts und des Stadtrathes . 5. Reunundvievfigstev Jahrgang Sonnabend 1S. Mai I8S7 d. d. Bl. Mer s dvr^. S6r 3., ila«. agen i. 2. 1 3. niethen. 3., 4-, 1., 2., naitlsl vslss- > ?ks- N, Kleider: alen). Der Sprachenstreit in Oesterreich. In Oesterreich stehen im Vordergrund der öffentlichen Jnterresses die im vorigen Monat zunächst sür Böhmen und demnächst auch für Mähren von den Ministern deS Innern, der Justiz, der Finanzen, deS Handels und des Ackerbaues erlassenen Sprachenverordnungen. Der wesentliche Inhalt dieser ziemlich detaillirten Ver ordnungen — sie bestehen aus sechszehn zum Theil recht umfangreichen Paragraphen — ist der: leit gebe ich lt tagende- Störung, wie ich a befielt daß alle amtlichen Bekanntmachungen der Gerichts- und Verwaltungsbehörden in beiden Landessprachen (tschechisch und deutsch) zu erfolgen haben, daß alle diejenigen Gerichts- und VerwaltungSangelegen- heiten, in denen ein Antragsteller oder sonstiger Interessent vorhanden ist, ausschließlich in derjenigen Landessprache behandelt werden sollen, deren sich der Antragsteller oder die Partei bedient hat. endlich, .daß nach dem 1. Juli 1901 bei den Justiz, und Verwaltungsbehörden nur solche Beamte angestellt werden sollen, welche die Kcnntniß beider Sprachen nachgewiesen haben. hierzu dienlichsten Mittel kann bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft, den gegen Witterungseinflüssel ziemlich unempfindlich ist, empfiehlt sich folgendes: an den Grabesrand gebracht, sind am besten abzuhauen und zu entfernen. den Besten aber noch gesund sind, werden verjüngt, indem man die Kronen bis auf alles Holz abzunehmen, damit keine Blutläuse zur Erde fallen, alSbald aus den Obstanlagen zu entfernen sicher Aemter beeinträchtigten. Auf Grund dieser Erwä gungen ist im Abgeordnetenhaus« sogar der Antrag ringe- bracht worden, die Minister in Anklagezustand zu versetzen. In wie weit diese mehr formalen Bedenken, deren Erörterung ein Eingehen auf das österreichische StaatSgrundgesetz be- dingen würde, am Platze sind, mag dahin gestellt bleiben. Jedenfalls treten sie zurück vor den schwerwiegenden sach lichen Einwendungen, die zu erheben sind. Wie die Wiener „Neue Freie Presse" hervorhebt, sind die fraglichen Bestimmungen nicht nur zweckwidrig, da sie die Gegensätze nicht mildern, wohl aber verschärfen, ja bi- zum Siedepunkte ansachen, sondern bezüglich des gerichtlichen Verfahrens geradezu undurchführbar. In Nordböhmen ist ein zusammenhängendes deutsche- Gebiet mit mehr als anderthalb Millionen Einwohnern vorhanden, in welchem Tschechen nur 1,15 Prozent aus wachen. Der gejammte Verkehr ist ausschließlich deutsch, da die tschechische Sprache nicht einmal als Lehrgegenstand in den Schulen ausgenommen ist. Natürlich haben auch die wenigsten der dortigen Richter einen Begriff von der tschechischen Sprache. Gleichwohl haben sie sich seit dem 6. April dieser ihnen ganz fremden Sprache zu bedienen, sobald irgendwer, dem die deutsche Sprache nach so geläufig Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in Pulsnitz. Schon vorbeugend läßt sich gegen die Blutlaus etwas thun, indem man eine gute Rindcnpflege walten läßt, derart, daß alle Wundränder und Rindenriffe zan Stamm und Besten ausgeschnitten und mittels Baumsalbe verstrichen werden, um den Blutläusen jeden Angriffspunkt und jeden UnterschlupUmöglichst zu entziehen. Die Bekämpfung der Blutlaus kann und muß, wo diese austritt, das ganze Jahr hindurch erfolgen. Am leichtesten und wirksamsten wird dieselbe um deswillen im Frühjahr, in den Monaien März bis Mai erfolgen, weil man es in dieser Jahreszeit mit den ersten Anfängern der Ansteckung zu thun hat Während der Herbst- und Wintermonote wird die Ausführung der Bekämpfung dadurch begünstig!, daß der blattlose Zustand der Bäume das Erkennen der befallenen Stellen besonders erleichtert. Druck und Verlag von E. L. Först er's Erben in Pulsnitz. Als Beiblätter: 1. Jllustrirtes Sonntag sblatl (wöchentlich); 2 Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). Abonnements - Preis Bierteljchrl. 1 M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Wor oiZauer Die Blutlaus hat sich, besonders im Jahre 1896, so gewaltig ausgebreitet, daß nur eine durchgreifende Bekämpfung die gefährdeten Bäume vor der Verkrüppelung und dem schließlichen Un tergänge bewahren kann. Die Besitzer von Obstbäumen erhalten deshalb Anweisung, ihre Obstbäume unverzüglich auf das Vorhandensein der Blutlaus zu untersuchen und nöthigenfalls die zur Vertilgung des Schäd lings erforderlichen Maßregeln sofort vorzunehmen. 0, mg älteres e Frau puSzeile (oder deren Raums 10 Pfennige. Kefchästsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Nnnoncen-BureauS vonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidendank. Rudolph Mosse und. G. L. Daube L Lomp. Der Sturm der Entrüstung, der sich gegen diese mit der Verkündigung in Kraft getretenen Bestimmungen bei der deutschen Bevölkerung Oesterreichs, somit sie nicht durch klirikale oder feudale Einflüsse beherrscht wird, geltend ge- macht Hot, ist ein ganz gewaltiger. Er tritt hervor nicht nur im Parlament und in der Presse, sondern ebenso bei den SelbstverwaltungSorganen und in den Vereinen. Und zwar zeigt sich hier eine wirklich erhebende Solidarität aller deutschen Elemente der verschiedenen Provinzen oder Länder deS österreichischen KaiserstoateS. Im Abgeordnetenhaus haben nicht nur die nächstbelheiligten Böhmens mit ihren Angriffen gegen die Verordnungen begonnen, sondern eS haben sich ihnen auch die Deutschnotionalen anderer Partei- gruppen angeschlossen. Und ebenso liegen nicht bloß die schärfsten Protestkundgebungen vor aus deutschen Städten Böhmens, wie Eger, Reichenberg und Teplitz, sondern auch aus Steyermark und Oberösterreich. In erster Linie wird gegen die Verordnung geltend gemocht, daß sie die Verfassung verletzen, da nach Art 19 derselbe derartige Bestimmungen nur im Wege der Gesetz, gebung, nicht aber nur durch Verfügungen einzelner Minister getroffen werden könnten, dieselben außerdem baS allen Volksstämmen gewährleistete Recht aus Erlangung öffent- Cine Beschreibung der Blutlaus und der wirksamsten Bekämpfungsmethoden^,nebst Angabe der Gemeindeämtern und den Gutsvorstehern des Bezirks eingesehen werden. Die Vertilgung der Blutlaus, welche, soweit bisher bekannt, keine natürlichen Feinde hat und I., Bäume, welche seit Jahren von der Blutlaus stark bewohnt und dadurch an sich 2., Solche Bäume, die in der Krone stark mit Blutläusen besetzt, am Stamm und zurückschneidet; beim Abschneiden ist das mit Blutläusen besetzte Holz behutsam und zu verbrennen. Zu UuLsnih Zur Vernichtung der Blutläuse und deren Brut eignen sich am meisten Petroleum und Fette. Bei mehrjährigem Holze bürste man alle durch den Weißen Flaum kenntlichen befallenen Stellen mittels einer scharfen Bürste mit reinem Petroleum ab. An jüngerem Holze ist die Anwendung irgend welchen Fettess vorzuziehen, Schweine- oder Pserdefett, Vasoline undsdergleichen, welches ebenfalls mittels Bürste in die durch die Verwundung deS Schädlings enstandcnen Riffe zu bringen ist. Diese Fette halten den Luftzutritt ab und ersticken die darunter befindlichen Kolonien. Aus gleichem Grunde empfiehlt auch Willeomung eine Mischung von 15 gr Terpentinöl mit 1 Lo getrockneter durchsiebter Thonerde. Außerdem seien noch als aleichgut wirkende Mittel empfohlen; Die im Samengeschäst von Wilhelmh's Nachfolger in Dresden-A., Struvestraße, erhältliche Petroleum-Emulsion und das sogenannte Nehler'sche Mittel, bestehend aus 50 Zr grüner Seife, 100 oom rohem Fuselöl, 2000 oow Weingeist von 90 "/«. Die Stoffe werden mit soviel Wasser gründlich zusammengerührt, daß die Mischung 1 1 ergiebt. Da jedoch innerhalb 14 Tagen die Wundstelle — wenn auch nur ein Thier übrig bleibt — wieder ebenso stark wie zuvor mit jungen Blutläusen bevölkert sein kann, so muß nach diesem Zeitraum eine Untersuchung über das Ergebniß der vorhergcgangenen Bekämpfung vorgenommen werden und letztere, wo nöthig, ungesäumt in der vorher gedachten Weise wiederholt werden. Die Unterlassung der angeordneten Untersuchung, sowie der nothwendigen Vertilgungsarbeiten wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk., eventuell Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden. Auch Wird erforderlichen Falls die Ausführung der unterbliebenen Vertilgungsmaßregeln aut Kosten der Säumigen erfolgen. D ie Herren Bürgermeister zu Elstra und Königsbrück, sowie die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des Bezirks werden veranlaßt, die-Durchführung der vorstehenden Anordnungen strengstens zu überwachen, die Vertilgungsarbeiten, soweit nöthig, durch Sachverständige einleiten bez. beaufsichtigen zu lassen und die säumigen Obstbaumbesitzer zur Bestrafung hier anzuzeigen. Königliche AmtShaupt Mannschaft Kamenz, am 5. Mai 1897. von Erdmannodorff. 'LL. en. Der :r melde nann. KM ckner. Ülo Lrtsn Itxe, veio > sto. ist: ÄS cckvlwul liinner) 112. Ueber das Vermögen des Schmiedemeisters August Bernhard Büttner in Lichtenberg wird heute, am 13. Mai 1897, Nachmittags '/,4 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Dittrich in Pulsnitz wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 16. Juni 1897 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein tretenden Falles überfdie in Z 120 der Konkursordnung bezeichnetest Gegenstände — auf den 3. Juni 1897, Vormittags 10 Uhr — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf denk 30. Juni 1897, Vormittags -10 Uhr — vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmass, etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für^die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 2. Juni 1897 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Pu^lsnitz. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber, Aktuar Hofman«. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschasi hat wiederholt die Wahrnehmung zu machen gehabt, daß bei der Einreichung von Gesuchen um Dispensation von den gesetzlichen Dismem brationsbeschränkungen die betreffenden Kaufverträge bereits zum Theil erfüllt waren, namentlich daß die Trennstückserwcrber den Kaufpreis ganz oder theilweise schon bezahlt und die ihnen durch den Kauf später zufallenden Parzellen bereits in Bewirthschaftung genommen hatten. Dieses Verfahren kann leicht für die Betheiligten erhebliche Nachtheile im Gefolge haben, wenn die nachgesuchte Dispensasion später nicht ertheilt wird, für den Trennstückserwerber besonders insofern, als dann der Stammgrustefitzer möglicherweise nicht mehr in der Lage sein wird, die empfangenen Gelder zurückzuzahlen, sür den Verkäufer insofern, als die Art der Benutzung des Trenn stücks durch den Erwerber einen Schaden verursachen kann, sür welchen genügender Ersatz oft nicht zu erlangen ist. Die Königliche Amtshauplmannschaft nimmt deshalb Veranlassung, auf diese Nachtheile hierdurch nachdrücklichst h'nzuweisen und den Betheiligten zu empfehlen, in ihrem eigenen Interesse mit den Erfüllungen von Kaufverträgen der fraglichen Art zu warten, bis es sich entschieden hat, ob die erforderliche Dispensation ertheilt wird, oder nicht. Insbesondere werden die Herren Gemeindevorstände des Bezirks angewiesen, bei derartigen zu ihrer Kenntniß gelangenden Kaufverträgen die Betheiligten entsprechend zu verständigen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 5. Mai 1897. von Erbmannsborff. Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. e -r sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor-