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si, ekner. äx. — ^icknitr. Pulsnitz Borsdorf. ms-Bersiche- Lersicherungen 10 Pfg. an) rreu als n ten. — Gest, mlideudank" aut rg. >, Pulsnitz. äsen. Nr. 217,1. älteres !ken rs^ssix, ze. lftigH ;t, kann sofort on d Bl. rk WMsroi. , Ohorn. mobs unä Ü880 UN86- tton uvä isinikf, Verein 2U a 6s8Luß- )dorn, 80- rok. Lani^ am Krade, inten unä Dank. k»88SN«ll. Amts Blatt des Aönigl.UmLsgerichLs und des SLadtrathes LbonnementS - Preis «iertelj chrl. 1 «. 25 Ps. Auf Äunsch unentgeltliche Zu- sendung. AIS Beiblätter - 1, Jllustrirte« Sonntagsblatt (Wöchentlich); 2. randwirthschaftliche Beilage (monatlich!. Erscheint: ivtlltwoch und Sonnaben'- K-scHästsstellerr: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausch«, Kamenz, CarlDaberlow, Kroß- röhrSdorf. jinnoncen-BureausvonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Moste und G. <!. Daub« äc Comp. Inserate sind bis Dienstag und Freitaa Vorm. S Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. 1° Wutsnitz tschenü/, ^sür Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegeud Druck und Verlag von E. L. Förster'« Erden in Pulsnitz. Milchigster Hahl-gang. Sonnadeud. Rr. W. 2«. März I8S8. ^onkursverfaHren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuhwaarenhändlers und Schuhmachermeisters Hermann Robert Rammer in Bretnig wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Pulsnitz, den 22. März 1898. Königliches Amtsgericht. v. Weber. Bekannt gemacht durch den Gerichts schreiber Aktuar Hofmauv. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Henkelmachers Friedrich Paul Seifert in Bretnig ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Ver- Mvgensstücke der Schlußtermin auf den 16. April 1898, Vormittags 10 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. Pulsnitz, den 22. März 1898. Aktuar Hofmann, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Die Blutlaus hat sich in den letzten Jahren in so erschreckendem Maße ausgebreitet, daß nur eine allgemeine, mit Energie durchgeführte Bekämpfung Aussicht auf Erfolg bietet. Die jetzige Zeit ist besonders geeignet zur Vornahme entsprechender Maßregeln, weil eine etwaige Ansteckung sich noch im Anfänge der Entwickelung befindet und der noch blattlose Zustand der Bäume das Erkennen der Blutlaus erleichtert Die Besitzer von Obstbäumen werden deshalb angewiesen, ihre Obstbäume unverzüglich auf das Vorhandensein des Insekts zu untersuchen und nöthigenfalls die zur Vertilgung erforderlichen Maßregeln sofort auszuführcn. Zu diesem Zwecke empfiehlt es sich, Bäume, welche stark von der Blutlaus bewohnt und dadurch voraussichtlich eingehen werden, baldigst abzuhauen und zu entfernen. Solche Bäume, die in der Krone stark mit Blutläusen besetzt, am Stamme und den Aesten aber noch gesund sind, werden verjüngt, indem man die Krone bis auf das gesunde Holz zurückschneidet; beim Abschneiden ist das mit Blutläusen besetzte Holz behutsam, sorgfältig abzunehmen und zu verbrennen, damit keine Blutläuse zur Erde fallen. Zur Beruichtuug der Blutläuse und deren Brut eignen sich am meisten Petroleum und Fette. 1 ., Bei mehrjährigem Holze bürste man alle durch den weißen Flaum kenntlichen befallenen Stellen mittels einer scharfen Bürste mit reinem Petroleum ab. 2 , An jüngerem Holze ist die Anwendung irgend welchen Fettes vorzuziehen, Schweine- oder Pferdefett, Vasoline und dergleichen, welches ebenfalls mittels Bürste in die durch die Verwundung des Schädlings entstandenen Riffe zu bringen ist. Diese Fette halten den Luftzutritt äb und ersticken die darunter befind lichen Kolonien. Aus gleichem Grunde empfiehlt auch Willcomung eine Mischung von 15 gr Terpentinöl mit 1 iro getrockneter, durchsiebter Thonerde. 3 ., Außerdem seien noch als gleichgut wirkende Mittel empfohlen: Die im Samengeschäft von Wilhelmy's Nachfolger in Dresden-A., Struvestraße, erhältliche Petroleum-Emulsion und das sogenannte Neßler'sche Mittel, bestehend aus 50 gr grüner Seife, 100 com rohem Fuselöl, 2000 oom Weingeist von 90 "/,. Die Stoffe werden mit soviel Wasser gründlich zusammen gerührt, daß die Mischung 1 Liter ergiebt. Da jedoch innerhalb 14 Tagen die Wundstelle, — wenn auch nur 1 Thier übrig bleibt — wieder ebenso stark wie zuvor mit jungen Blutläusen bevölkert sein kann, so muß nach diesem Zeitraum eine Untersuchung über das Ergebniß der vorhergegangenen Bekämpfung vorgenommen werden und letztere, wo nöthig, ungesäumt in der vorhergedachten Weise wiederholt werden. Eine ausführliche Beschreibung der Blutlaus und der wirksamsten Bekämpsunasmethoden nebst Angabe der hierzu dienlichen Mittel kann bei der unterzeichneten Königlichen Amthauptmannschaft, den Gemeindeämtern und den Gutsvorstehern des Bezirks eingesehen werden. Die Unterlassung der angeordneten Untersuchung, sowie der nothwendigen Vertilgungsarbeiten wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, eventuell Haft bis zu 14 Tagen be straft werd.en, auch wird erforderlichenfalls die Ausführung der unterbliebenen Vertilgungsmaßregeln auf Kosten der Säumigen erfolgen. Die Herren Bürgermeister zu Elstra und Königsbrück, sowie die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des Bezirks werden veranlaßt, die Durchführung der vor stehenden Anordnungen strengstens zu überwachen, die Vertilgungsarbeiten, soweit nöthig, durch Sachverständige einleiten, beziehentlich beaufsichtigen zu lassen und die säumigen Obst baumbesitzer zur Bestrafung hier anzuzeigen. ' Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 18. März 1898. von Erdmaunsdorff. Zum Staude der Militärstrafprozetzreform. Der Reichstag hat nunmehr die nächst dem Flottenge, setz wichtigste Vorlage der laufenden Session, diejenige über die Reform der Militärstrafprozeßordnung, in der zweiten Lesung erleoigt, so daß zu ihrer Verabschiedung nur noch die dritte Lesung erübrigt. Aber trotz dieses so vorgerückten par lamentarischen Stadiums des genannten bedeutungsvollen Gesetzentwurfes kann dessen Schicksal noch immer nicht als völlig gesichert erachtet werden, denn die Spezialberathung desselben hat offenbar selbst jetzt noch manche Differenzpunkte wegen der geplanten Neuordnung des Militärgerichtsverfahrens zwischen den verbündeten Regierungen und der Reichstags- Mehrheit hinterlassen. Die neue Militärgerichtsordnung ist vom Reichstagsplenum allerdings fast durchgängig in der Commissionssassung genehmigt worden, nur bei H 8, welcher von der Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit gegenüber früheren activen Militärpersonen handelt, wurde die Commis- sionSfaffung abgelehnt, doch fielen auch die Regierungsvor schläge wie die sonstigen hierzu gestellten Abänderangsanträge, so daß der gesammte § 8 als einstweilen gestrichen zu be trachten ist. Aber die Vertreter der verbündeten Regierungen, speciell der preußische Kriegsminister v. Goßler, haben die Commissionsbeschlüffe in so mancher Hinsicht als bedenklich im Vergleich zu der Regierungsvorlage bezeichnet und hierbei durchblicken lassen, daß e« recht fraglich erscheine, ob man regierungsseitig allenthalben den von der Commission beliebten und vom Reichstage in der ziveitcn Lesung gutgeheißenen Abänderungen des neuen Militärstrasprozeßverfahrens zu stimmen werden. Als solche bedenkliche Abänderungen nannte Herr v. Goßler die Commissionsbeschlüffe, welche sich auf die Zusammensetzung der Kriegsgerichte, aus die Zulassung von Rechtsanwälten zu den Kriegsgerichten, auf die vorläufige Festnahme von Offiziren bei Vergehen, die mit Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht sind, auf die Bestim mung, daß der Verletzte unter allen Umständen in der Ge richtsverhandlung anwesend sein darf, und auf noch anderes mehr beziehen. Die konservativen, welche von allen Neichs- tagsfractionen sich am meisten dem Regierungsstandpunkte in der Frage der Militärstrasprozeßresorm näheren, haben nun zwar in der zweiten Plenarlesung versucht, in allen diesen Punkten die Regierungsvorlage wiederherzustellen, aber ohne Erfolg, denn es wurden eben, mit Ausnahme des gestrichenen Paragraphen 8, sämmtliche Bestimmungen der neuen Militär- gerichttordnung in der Commissionsfaffung gulgeheißen. Zweifellos wäre es indeß im höchsten Grade bedauerlich, wenn an den erwähnten Diffeienzpunkten die nun schon seit langen Jahren erstrebte Reform des Militärstrafprozeßver- fahrens abermals scheiterte, ein solcher negativer AuSgang der jetzigen Reichstagsverhandlungen über eine von weiten Volkskreisen in Deutschland immer und immer wieder erhobene berechtigte Forderung müßte in unserer Nation einen unge mein peinlichen Eindruck zurücklaffen. Darum kann man nur den dringenden Wunsch hegen, daß noch zwischen der zweiten und dritten Lesung oder selbst während der letzten ein Ver ständigung über die noch streitig gebliebenen Seiten der Militärstratprozeßresorm erzielt werden möchte, weder die Regierung noch die Reichstagsmehrheit würden sich durch gegenseitiges Entgegenkommen da viel vergeben. Jedenfalls hätte nicht nur das Volk, das Land allein zu verlieren, falls die Militärstrasprozeßreform jetzt wiederum nicht zu Stande kommen sollte, rein, auch auf Seiten der verbündeten Ne gierungen, der Autoutät in Reich und Staat, dürfte man sicherlich bald genug Anlaß bekommen, ein etwaiges Scheitern dieser Reform zu beklagen. Ungelöst ist bei der zweiten Plenarlesung der Miliär- strafprozeßreform die Frage der Errichtung der obersten militärgerichtlichen Instanz geblieben. Z 33 der Einsührungs- gesetzeS zu der neuen Militargerichtsordnung schlägt bekannt lich vor, diese Angelegenheit mit Rücksicht auf die Verhält nisse Bayerns anderweitiger gesetzlicher Regelung zu überlassen, und mit dieser provisorischen Bestimmung ist denn auch das Einsührungsgesetz vom Reichstage debatteloS angenommen worden, nachdem der Reichskanzler Fürst Hohenlohe die Mit- theilung gemacht hatte, daß wegen der Schaffung eines be sonderen obersten MilitärgerichtshoseS für Bayern erfolgver- 'prechende Verhandlungen zwischen dem Kaiser und dein Prinz Regenten Luitpold stattsänden. Jedenfalls ermöglicht es Z 33 des Einführungsgesetzes durch seine Fassung, daß die Militärstrasprozeßresorm vorerst auch ohne eine Entscheidung über den bayerischerseits geforderten besonderen obersten Militärgerichtshof in Kraft gesetzt werden kann.