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pulsmtzerwochenblatt kei»nsppecke5 »r. it Erscheint Dienstag, Donnerstag und Ko nnabend. Im ssalle höherer Gewslt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung de» Betriebe« der Zeitung oder der Beiörderungseinrtchtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung der Bezugspreises. Biertelsihrlich M 2.—, bei freier Zustellung; bei Aohclun, »ierteljShrl. M 1.70, monati. 60 Pf., : du.ch di« Post bezogen M 2 06. : des Königlichen Amtsgerichts nnd des SLadtrates z» Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 relegr.-üdp.: lvockendlatt puisnilr Inserate sind bis vormittag» 10 Uhr aufru- gcben. Die sechsmal gespaltene Pctitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Ämtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. : Zeitraubender und tabellariichec Satz mit 25'/, Aufschlag Bei zwangsweiser Einziehung der Anzcicegebühren durch Klage oder in Kon- kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachi. in Anrechnung. ümtaklatt föv sinn llusemitk umfassend die Ortschaften: Pul-nitz, Pulsnitz M. S, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina KllllllvlUll )ilk vvll plullvjjrllttlllltsi!)U.>l lrUioiiiH Weißbach, Ober- und Niederltchtenau, Fredersdorf - Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. F ör st er s Er b en (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: P u l s n i tz , Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 152 Sonnabend, den 22. Dezember 1817. 69. Jahrgang Amtlicher Teil. Verordnung über Höchstpreise für Schafvieh. Unter Aushebung der Verordnung über den gleichen Gegenstand vom 15. Juli 1916 (Stchs. Staotsztg. Ar. 161, wird folgendes bestimmt: D»m 15. Januar 1918 ab gelten für Schafoieh ab Stall und Standort für den Ztr Lebendgewicht folgende Höchstpreise: ' 1. Mr vollfleischige Lämmer und Lammböcke ohne breite Zähne M 100.— 2. für vollfleischige Hammel mit nicht mehr als 4 breiten Zähnen und vollfleischige Schafe mit nicht mehr als 2 breiten Zähnen und nicht trächtige Schafe mit nicht «ehr als 4 breiten Zähnen, die noch nicht gelammt haben M ^0.- r gut genährtes älteres Schafoieh M 80. 4. für gering genährtes Schasvleh jeden Alters, auch Zuchtvöcke M 70.— S. für minderwertiges, abgemagertes Schafoieh jeden Alters na h Wert, jedoch nicht über M 50 — Heidschnucken werden in allen Klassen um 20 "/« niedriger als die übrigen Schafe bewertet. Lie Fststellung des Lebendgewichts erfolgt am Standort der Tiere unter Abzug »o» 5 Dresden, den 15 Dezember 1917. Minister!»«» des Inner«. Aus Veranlassung de» Herrn Staatssekretärs de^ Kriegsernöhrvngsamtes wird «»geordnet: Die Versendung » on Hülsenfrüchten mit der Bahn ist nur zulässig auf Grund einer von der RrtchsgetretdesteUe ausgestellten Dersandgenchmtgung Dies- wird erteilt durch einen Vermerk aus den DcrladepaMeren. Diese Vermittlung tritt am 23 Dezemver I9l7 in Kraft Dresden, den 20. Dezember 1917. Ministerium des Innern. Verbot des Kuchen- und Stollenbackens. 1. Es wird erneut darauf hingewiesen, daß in Bäckereien,Ga st-undSchank- wirtschaften und ähnlichen Betrieben das Backen v n Kuchen jeder Art (einschl. Keks, Napfkuchen, Blätterteige, Königskuchen, Hv .ig-, Pfeffer- und Lebkuchen, allqe- mein verboten ist, selbst dann, wenn zur Bereitung lediglich ausländisches Mehl oder sogenannte Ersatzmehle verwendet werden. (Vgl. Ministerialver. vom 6. April 1917 namecklich auch hinsichtlich der Backerlaubnis für die Konditoreien.! 2. Außerdem wird daraus hingewiesen, daß aus ministerielle Anordnung hin, abwei chend »on der Bekanntmachung vom 25. Oktober 19t7, Kamenzer Tageblatt Nr. 250, Puls. Wochenbl. Nr. 128) auch in H au shal tungen die Herstellung von Kuchen »erboten ist, soweit es sich mcht um Zwieback oder Kuchen handelt, der ohne Weizen- »nd R»ggenmehl hergestellt wird. Unter dieses Kuchendackoerbot fällt selbstverständlich auch das Styllenbacken. 3. Dieses Kuchendackoerbot gilt auch für E e l b st o ers org e r. 4. Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden Bestimmungen bestraft. Bäcke reien, Gast- und Schankwirtschasten haben außerdem bei Zuwiderhandlung ihre Schließung zu gewärtigen Kamenz, den 19. Dezember 1917. Königliche Ämtshauptmannschaft Der Stadtrat z« Kamenz. Fleischoersorgung. In der Woche vom 16.—22 Dezember 1917 beträgt die stchergestellte Fleischmenge 250 x, in der Woche vom 23.-30. Dezember 150 x Fleisch mit oder ohne Knochen. Kamenz, am 20. Dezember 1917. Ger Kommunal»«»da«d der Königlichen Ämtshauptmannschaft Abgabe und Hausfchlachtung von Schweinen, i. Seitens des Könglichen Ministeriums, Landesfleischstclle, ist die Abschlachtung aller Schweine im Lebendgewicht von 2 Ztr. nnd mehr ungeordnet worden. Es haben da her alle Besitzer non solchen Schweinen, die ein Lebendgewicht von wenigstens 2 Zentnern ausweisen, vis ?«m 28. Dezember d. I entweder diese Tiere dem Haupthändler des Kommunaloerbandes, Herrn Max Schöne in Grotzröhrs- d»rf zur Abnahme anzumelden oder, sali» der Besitzer das Schwein ha. »schlachten will, der Gemeindebehörde urtter Benutzung des »«geschriebenen Formulars das Hausschlachtgesuch einzureichen. Die Gemeindebehörde hat alle diese bis ?um 28. Ve,ember d.J. bei ihr eingegange- nrn Gesuche gesammelt a« 29. - M. an die Königliche Ämtshauptmannschaft mit einem kurzen Be,leitschreiben, das die Zahl der beigesügten Gesuche enthält, abzugeden. Die Amtshauplmannschafi wird dann umer Berücksichtigung der vorhandenen Vorräte und der Zahl der Personen des Haushaltes bis zum 6 Januar 1918 Entschließung fassen. Soweit die Hausschlachtung genehmigt wird, ist diese dann spätestens innerhalb von 2 wocben nach erfolgter Zustellung des Hausschlachtscheines auszuführen; im anderen Falle wird di« Abnahme des Schweines für den Kommunalverband erfolgen. Die Hausschlachtschcine sind unverzüglich nach der Schlachtung vom Fletschbeschauer auszufüllen und durch die Ge meindebehörde der Ämtshauptmannschaft einzureichen. Ergibt sich, daß die Schlachtung nicht innerhalb 2 Wochen nach Zustellung stattgefunden Hot. jo tritt Bestrafung gemäß Ziffer 5 ein. Später eingereichte Gesuche zur Hausschlachtung von Schweinen von 2 Ztr. »der höherem Lebendgewichte werden nicht genehmigt werden. il. Die in Ziffer 1 angeordnete Verpflichtung, entweder zur Anmeldung bei dem Haupt händler oder zur Einreichung eines Hausschlachtgesuches^ entsteht für jeden Besitzer von Schweinen, sobald ein in seinem Besitz befindliches Schwein ein Lebendgewicht von 2 Zentnern erreicht. in. Diehbesttzer, die in der Zeit dis Anfang Mai 1918 eine Hausschlachtung vornehmen wollen, können nur auf Genehmigung rechnen, wenn 1 das Lebendgewicht des Schweines weniger als 2 Ztr beträgt, 2 d>e übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voiliegen. Da eine weitere Einschränkung der Hausschlachtungen zu erwarten steht, haben die betr. Diehbesttzer die Schlachtgesuche in der Woche vom 7—12. Zannar 1918 (nicht früher) bei der Ortsbehürde einzureichen, auch wenn die Schlachtung erst im Frühjahr stattfinde» soll. Das jetzige Lebendgewicht und Alter des Schweines ist genau anzngeden. Die Orts behörden haben auch diese Schlachtgeiuche gesammelt der Königlichen Amtshauptman«- schäft bis zum 16. Januar 1918, nicht früher und mit einem kurzen Begleitschreiben wie bei Ziffer 1 einzureichen. IV Die Bestimmung, daß der Hausschlachtende das Schwein Mindestens 3 Monate ge mästet haben muß, wird ausgehoben. Dagegen ist weiterhin Voraussetzung der Genehmi gung, daß der Gesuchsteller das Schwein von der Geburt an aufgezogen oder »or dem 1. Dezember 1917 erworben hat. V. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Erldprase bi« zu 10000 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Desgleichen werden die detr. Schweine von über 2 Ztr. Lebendgewicht bezw. die daraus gewonnenen Fleischoorräte für den Kommunalverband enteignet. Kamenz, am 21. Dezember 1917. Der Kommunalverdand für die Ämtshauptmannschaft Krankenzwieback. Anstelle der den Apotheken bisher überwiesenen Hafernährmittel werden künftig de« Kommunaloerbonde für die Ernährung der Kranken allmonatlich, wenn auch nur in ge ringem Umfange, gewisse Mengen Zwieback zugeteilt werden. Der Zwieback wird nur an Arants gegen gewöhnliches ärstliches Attest, sowie an Ainder unter 2 Jahren und an Personen über 70 Jahre gegen ortsbehördlichen Aus weis, in allen Fällen aber nur gegen Abgabe von Brotmarken abgegeben werden. Auf den Abschnitt einer Brotmarke erhält der Empfänger 2 Päckchen Zwieback zu je 62 x. Die Abgabe ist aus der Rückseite des ärztlichen Attestes bezw. des ortsbehördlichen Ausweises zu bescheinigen Die ärztlichen Alteste sind auf eine bestimmte Zeitdauer, die acht Wochen nicht über schreiten darf, auszustellen. Die Herren Aerzie werden ersucht, im Falle der Bedürftigkeit den Kranken auch Zwieback zvzuweisen. Die Herren Apothekenbesitzcr werden ersucht, über die Ihnen demnächst zugehenden Mengen Zwieback der Mehlverteilungsstelle der Königlichen Amtsauptmannschaft auf deren Ersor- derung Abrechnung über den Verbrauch des Zwiebacks zu geben. Königliche Ämtshauptmannschaft Kamenz, am 21 Dezember 1917. Gegen Abgabe der Abschnitte 23 der gelben Lebensmittelkarte werden vom Montag, den 24. Dezember 1917 früh ab, in den Verkaufsstellen der Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M. S. und Vollung 15V zi- Marmelade zum Preise von 26 Pfg. abgegeben. Pulsnitz, am 22. Dezember 1917. Der Stadtrat. Gegen Abgabe der Abschnitte Nr 25 der roten Lebensmittelkarte werden vom Montag, den 24. Dezember 1917 mittags ab 1VV Gramm Auslands-Zwiebeln zum Preise von 10 psg. in den hiesigen Grünwarengeschästen verkauft Pulsnitz, am 22. Dezember 1917. Der Stadtrat. vom Montag, den 21. Vezemver 1917 ab, werden gegen Abgabe der für die Zett vom 24—31. Dezember 1917 gültigen Eierkarten Auslands-Eier zum Preise von 15 pfg. für ein Ei in den hiesigen Grünwarengeschästen und der hiesige» Filiale des Konsumvereins abgegeben. (Eine Eterkartc berechtigt zum Kaufe von einem Ei.) Pulsnitz, den 22. Dezember 1917. Der Stadtrat. Bekanntmachung. Die Königliche Kreishauvtmannschafi Bautzen setzt für die beiden Weihnachtsfeier- tage, für Sylvester und für den Neujahrstag die Polizeistunde im Regierungsbezirke allge- mein aus 1l>/, Uhr Nachts sest. Pulsnitz, am 22. Dezember 1917. Der Stadtrat.