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pulsnitzerMcdendlaN r' VviVkerftrk >». ,r k Srschei»t »t«ut«,, Mittwoch, Freitag Und <L»i'navcnd. Im Fale höherer vewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Befördcrungseiurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Merteljährlich M 8.— bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljShrl. M 5.—, monatl. M 2.—, durch die Post abgeholt M K.—. »es Amtsgericht», des Stadtrate» zu Pulsnitz and der Gemeindeämter des Bezirks. Postscheck - Konto Leipzig LS 127. — Gemeinde - Giro « Konto ISS. deiegp.-gdp.: Wochenblatt pulrnll» Inserate find bis vormittags 10 Uhr anfzugeben. Die sechsmal gespaltene P-titzelle (Mosse's Zeilenmesser 14) 80 Pfg-, im Bezirke der Amtshauptmschft. 70 Pf. im Amtsgerichts bezirk 60 Pf. Amtl. Zeile M 2.40, 2.10 und 1.80. Rekl. M 1.80 Bei Wiederhlg. Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 "/, Ausschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon» tursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. knn ägn Unlanlk umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Ballung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina KMtvSiUtt zUl VLU NtUivMiMidbö/iia Weißbach, Ober-und Niederlichtenau, FriederSdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. «LILI,__!>.! ! —' ' « Mmmer 88. Montag, den 14. Juni LS2V. 72. ZahrgMg Bekanntmachung über die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn und über die Ausstellung von Steuerkarten. Durch di» Verordnung oom 21. Mai 1920 (Reichsgesetzblatt S. 1093) hat der Reichsminister der Finanzen ungeordnet, daß die Vorschriften der 88 48 bis 82 des Ein» Kommensteuergesetzrs vom 29 März 1920 über den Abzug von Einkommensteuer am Arbeitslohn mit dem LS. Juni 182» in Kraft treten. Die einschlagenden Vorschriften des Einkommensteuergesetze« werden nachstehend wiedergegeden: Der Arbeitgeber hat nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen bei der Lohnzahlung 10 vom Hundert des Arbeitslohns zu Lasten des Arbeitnehmers ein- zubedailen und für den einbehaltenen Betrag Steuermarken in die Eteuerkarte (8 48) des Arbeitnehmer» rinzuklrden und zu entwerten. 8 46 D» Arbeitnehmer ist verpflichtet, -ich vor Beginn eines leden Kalenderjahrs oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde feines Wohn- oder Be- schästisungsort, eine Eteuerkarte ausstellcn zu lassen und diese Steuerdarte dem Arbeit geber bet jeder Lohnzahlung zum Einkleden und Entwerten der Steuermarken vorzulegen 8 47 Ler Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber auf Verlangen eine schriftliche Bescheini gung über den empkangenen Lohn, den nach ß 4S einbehaltenen Betrag und den Wert der von dem Arbeitgeber in der Eteuerkarte eingekleblen und entwerteten Steuermarken zu geben. L 48 (1) Der Arbeitnehmer kann die in seiner Steuerkarte und in den Steuerkarten solcher Haushaltungsanaehörtgen, deren Einkommen ihm zuzmechnen ist, eingeklebten und entwer» teten Steuermarken unter Abgabe des entsprechenden Telles der Struerkarte spätestens innerhalb der nächsten drei Kalmderoierteljahre auf die von ihm zu entrichtend» Einkommen- steuer an Zahlungs Statt hinzugebe-!. (2) Uedersteigt der Wert brr nach Abs. 1 hingegebenen Steuermarken den zu zahlenden Steuerbetrag, so bat das Finanzamt den überschüssigen Betrag dem Steuer» pflichtigen sofort nach dec endgültigen Veranlagung in bar zu erstatten. § 49 Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Steuerkarlen werden ersetzt. Die in solchen Karten nachweisbar eingekledten und entwerteten Steuermarken werden ihrem Werte nach aut die Steuerschuld angecechnet; eine bare Gerauszahlung findet in diesen Fällen nicht statt. 8 66 Der Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Einbehaltung und Entrichtung Les im § 49 bestimmten Betrags neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. ? 51 Die Vorschriften der §8 48 bis SO gelten auch für die sonstigen tzülle des 8 9 Nr. 1 und für die Fälle des 8 9 Nr. 8 ent'vrechend. 8 °2 Der Reichsminister der Finanzen kann ein von den Vorschriften der 8 45 bis 49 abweichendes Verfahren zulasten. . Der Reichsminister der Finanzen hat weiter aus Grund von §§ 49 und S2 des Einkommensteuergesetzes unter dem 21. Mai 1920 Bestimmungen über di« vorläufig« Erhebung der Gin» kommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn fu« da» Rechnungsjahr 192» (1. April 1920 bis »1. Mürz 1921) «lasten, die in ihrem wesentlichen Teil nachstehend adgedruckt find. Es wird darauf hin» gewiesen, daß diese Bestimmungen in einigen Punkten von den auf dem Umschlag der Steuerkartrn abgedruckten vorläufigen Bestimmungen abweichrn. Insbesondere find die Vorschriften in 8 3 Absatz S und 8 4 Absatz S neu ausgenommen und der 8 2 und 8 4 Ab satz 2 geändert worden. I. Allgemeine Bestimmungen. 81 (1) Jeder Arbeitgeber hat bei der Lohnzahlung zehn vom Hundert des Albeit«. lohne» zu Lasten des Arbeitnehmers einzudehalten. (2- Soweit die Auszahlung des Arbeitslohns au» einer öffentlichen Kaste erfolgt, gilt Li« auszahlends Kasse als Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmungen. (») Wie Einbehaltung noch Absatz 1 unterbleibt, solange der Arbeitnehmer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 8» , . (1) Als Arbeitslohn gilt jede in Geld oder D eideswert bewirkte einmalige oder wiederkehrende Vergütung für Arbeitsleistungen, insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder unter sonstiger Benennung gewährte Bezüge der in öffent lichem oder privatem Dienst engestellten oder beschäftigten Personen, Wartegelder, Ruhe gehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezkge für frühere Dienstleistungen oder Berusstätigkeit. Der Wert der Natural- oder sonstigen Sachbezüge ist zur Bemessung ^»lÄ^ehaltenden Betrags mit dem Betrage anzurechnen, der sich aus den >ohmaris- vereinbalungen ergibt. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, so ist der Wert der Na- L lÄi Mkk "ach den Orrspreisen anzurechnen, die das Brrstcherungsamt nach U-n Ar^s.?^Netchsv«stcherungsoldnung festgesetzt hat. Di« Beitrüge zur reichsgesetz. und Angestell enverstchecung, soweit sie zu Lasten des Arbeit- bclondere"m"'A^. wurde" find, kennen in Abzug gebracht werd«n; sonstige Abzüge, ins» vesonvere für Werbungskosten, haben nicht zu erfolgen. V b Arbeitslohn im Sinne des Abs. 1 gelten nicht: " Militärpenstons. und Dersorgungsgesetze bezogenen Der- Kriegs-, Luftdienst-, Alters» und Tropenzulagen, Pension«- und TropenzMa^ ferner von ehemaligen Kolonialdeamten bezogenen H ttttenen die auf Grund einer infolge einer Krieges er- ^^fi^chädigung bezogen werden; > marine)?"^^ Angehörigen der Wehrmacht «Reich,weh» und Reich* 21. Mai 1920 Lür jede Gemeind, ist durch die Zeitung oder Anschlag am Temeindebrctt bekannt Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden aus di« Strafoorschristen der 88 LSS, AN der Reichsabgadenordnung in Verbindung mit 8^.53 des Einkommensteuergesetzes hin- gewiesen. Zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen des Reichsfinanzministers vom — .—1920 wird folgendes angeordnet: Au 8 S Die Gemeindebehörden haben die Ausgabe d«r St»n«rkart«n so zu beschleunigen daß die Karten bis ,um >4. Lunt ausgegeben find. ») Narteäelder. und Waisenvenstonen und andere Be ¬ züge für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit, we, n ihr Iahresdetraa 1500 M nicht übersteigt; die Vorschrift des 8 1 findet jedoch Anwendung auf Bezüge dieser Art, welche aus öffentlichen Kaffen gezahlt werden, sofern der Bezieher im Jnl«nd keinen Wohnsitz und keinen dauernden Aufenthalt hat. (3) Der einzubrhaltende Betrag ist, wenn die Lohnzahlung für eine Woche oder für einen längeren Zeitraum erfolgt, auf volle Mark nach unten abzurunden; in allen üb rigen Fällen ist der einzubehaltende Betrag auf volle zehn Pfennig nach unten abzurunden. II. Einzahlung des einbehaltenen Betrag» durch Steuermarken. 8» (1) Leder Arbeitnehmer hat sich für das Rechnungsjahr 1920 (1. April 1920 bis 31. Mär» 1921) von der Gemeindebehörde seines Wohn- oder Beschästigungsortes ein« Steuerkarts ausstellen zu lassen. Die Ausstellung erfolgt unentgeltlich. Reicht eine Steuer karte für die während eines Rechnungsjahr« einzuklebenden Steuermarken nicht aus, so Lat der Arbeitnehmer rechtzeitig für die Ausstellung einer neuen Steuerkarte durch die Gemeinde behörde Sorge zu tragen. (2) Die Vorderseite der Steuerkarte ist auf Grund der Angaben des Arbeitnehmers von der ausstellenden Behörde auszufüllen. Alle weiteren Einträge haben nach Maßgabe des Vordrucks durch den Arbeitgeber zu erfolgen, soweit sie nicht ausdrücklich für Einträge der Steuerhebeürlls vorbehalten find. (3) Die Ausstellung der Steuerkarten kann? von der Gemeindebehörde auf An trag auch Arbeitgebern überlassen werden. (4) Arbeitnehmern, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, find Steuerkarten nicht auszustellen. 8 4 (1) Für den gemäß H 1 und 8 2 Abs. 3 einbehaltenen Betrag Kat der Arbeitgeber Steuermarken bei der Auszahlung des Arbeitslohns in die Steuerkarte des Arbeitnehmers einzukleben und zu entwerten, cki Die Sieuermarken werden Lei den Postanstalten zum Verkauf gestellt. (S) Die Steuermarken find in die dafür vorgesehenen Spalten der Steuerkart« derart einzukleben, daß für jede Lohnzahlung eine neue Querspalt« begonnen wird; auf jeder Marke ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und Vas Jahr in arabischen Zahlen, der Monat mit Buchstaben niederzuschreiben. Der Gebrauch von Datumstempeln mit chemischer Tinte ist gestattet. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnungrn mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbrzeichnung lz. B. 29. Okt. 20; 18. Sept. 25) find zulässig. Auch ist gestaltet, dem Verwendungvvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise zuzusetzen. (4) Rach jedem Einkleben von Steuermarken Hal der Arbeitgeber den Wert der jeweils eingekledten Marken in die dafür vorgesehene Spalte der Steuerkarte einzutragen; ist eine Seite mit Steuermarken gefüllt, so hat jeweils der letzte Arbeitgeber an der dafür vorgesehenen Stelle den Gesamtwert der aus der Seite eingrklrbten Marken einzutragen und dis Richtigkeit des Eintrags durch Unterschrift zu bescheinigen. (5) Das Uinanzamt kann auf Antrag einzelnen Arbeitgebern gestatten, daß ste für ständig bei ihnen beschäftigte Personen di« Steuermarken statt bei jeder Lohnzahlung am Ende eines jeden Monats oder Kalendervierteljahrs — spätesten« jedoch beim Aus scheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis — für den während des entsprechenden Zeitraums einbehaltenen Betrag entwerten und in die Gteuerkarte des Arbeitnehmers ein kleben. 8 s Legt der Arbeitnehmer bei einer Lohnzahlung dem Arbeitgeber die Steuerkarte nicht vor, so hat der Arbeitgeber Steuermarken in Höhe des einbehaltenen Betrags zu ent werten und für den Arbeitnehmer aufzubewahrrn, bis dieser seine Steuerkarte oorlegt. § 8 Der Arbeitnehmer har dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen eine schriftlich« Be scheinigung über den empfangenen Lohn, den einbehaltenen Betrag und den Wert der von dem Ardritgeber in der Steuerkarte eingekledten und entwerteten Steuermarken zu geben. Z? (1) Ein« Anrechnung der im Rechnungsjahr 1920 in dis Eteuerkarte eines Arbeit nehmers eingekledten Steuermarken aus die von diesem für das Rechnungsjahr 192S zu entrichtende Einkommensteuer findet erst nach der endgültigen, nach Ablauf de» Kalender jahrs 1920 vorzunehmenden Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 statt, es sei denn, daß dem Arbeitnehmer «in Steueranforderungsschreiben über die für das Rechnungsjahr 1920 vorläufig zu entrichtende Einkommensteuer zugegangen ist. (9! Eine bare Erstattung der im Rechnungsjahr 1920 über die vorläufig zu ent richtende Einkommensteuer hinaus einbehaltenen Beträge findet erst nach der endgültigen Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 statt. (S) Der Erlaß der Bestimmungen über die erst nach endgültiger Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 vorzunehmende Anrechnung und Erstattung elnbehaftener Beträge bleibt vorbehalten. III. Unmittelbare Einzahlung de» einbehaltenen Betrag» bei der Steuerhebestette. 8 12 (1) Das Landrsfinanzamt kann aus Antrag des Arbeitgebers zu lassen, daß eine Verwendung von Steuermarken unterbleibt und daß die Einzahlung des nach 81 und 8 2 Abs S einbehaltenen Betrags durch dm Arbeitgeber in dar oder durch Überweisung auf das Postscheck- oder Bankkonto bei der Steuerhebestelle ersolgt, die für die Entrichtung der von dem Arbeitnehmer zu entrichtenden Einkommensteuer zuständig ist. (2) Das Landrsfinanzamt kann die ihm nach Abs. 1 zustehende Befugnis den Finanzämtern übertragen. VI. Tchlutzbestimmuuge«. Z 1? Der Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Einbehaltung und Entrichtung des im § 1 bestimmten Betrag« neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner.