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MMs-MW uns Zeituiig kernspreckep vi». iS Inserate sind bis vormittags 10 Uhr aufzu- geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosss's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschsst 15 Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 6V Pf,, Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. : Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25"/» Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. Velegp.-8dr.: Wochenblatt pulsnils Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder derVeförderungseinrtchtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2.—, bei freier Zustellung; Lei Abholung vierteljährl. M r.70, monatl. 60 Pf., : du«.ch die Post bezogen M 2.10. : des Königlichen Amtsgerichts »nd des Stadtrates z« Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 puIsnitzEockendlail fün finv Qmfcrmmchfgfmzink ttnlclmk umfassend die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., VollungGroßröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina, fMitvvlutt j Ur ven lutöiiltz Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf - Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein' Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. 2. Försters Erben (2nh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 80 I Sonnabend, den 6. Jnli 1M8. Amtliche Dekanntmachungc« befinden sich auch aus der Beilage. Amtlicher Teil. 70. Jahrgang MNsfLeWnng Von ArbeiLsbefcheimgnngen Mr Erlangung der SchWerarbmier-WroiMLage. Das Vorlagen der Voraussetzungen zur Erlangung der Schwerarbeiter-Brotzulage ist künftig bei der Gemeindebehörde durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die mit Unterschrift und Stempel (Firmen-, Diensistempel) versehen sein mutz, nachzuweisen. Zu der Bescheinigung ist ein Vordruck zu verwenden, der bei der Ortsbehörde zu entnehmen ist. Bescheinigungen, zu denen der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet worden ist, sind zurückzuweisen Die Bescheinigung verbleibt im Besitze des Brotmarkenempsüngers. Auf.ihr ist bei jeder Karlenausgade vom Arbeitgeber zu bestätigen, daß die ursprünglich bescheinigte Tätigkeit des Schemintzabers weiter besteht. Ohne eine solche erneute Bescheinigung ist die Gewährung der Schwerarbeiter-Zulage zu verweigern. Hierzu wird weiter noch folgendes bestimmt: 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung vor jeder Kartenausgabe so rechtzeitig auszustellen, datz die brotzulagebercchtigte Person in der Lags ist, ste am Tage der Kartenausgabe der Brotkarlenausgabettelle mit vorzulegen. Später vorgelegte Arbeitsbescheinigungen können nicht berücksichtigt werden. 2. Bei dec erstmaligen Ausstellung der Arbeitsbescheinigung ist gleichzeitig der erste Abschnitt über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit auszusüllen, da dieser Abschnitt als Ausgabebeleg für die ausgegebene Schwerarbeiter-Zulage von der Brotkartenausgabestelle abzmrennen und zurückzudehalten ist. 3 Zuwiderhandlungen werden nach §8 57, 58, 79 Ziff. 12 der R. G. Ordnung vom 21. 6 1917 bestraft. 4. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft Kamenz, den 12. Juni 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz «nd die Stadtrate zu Kamenz und Pulsnitz. Fruhdrufch betreffend. Hinsichtlich der FrühdcuschvrSmien wird darauf bingewiessn, datz diese Prämien reine Erfolgsprömien darstellen. Die Prämie« werden daher ausnahmslos nur für das jenige Getreide gezahlt; datz innerhalb der vorgesehenen Fristen zur Ablieferung -ekangt. Als Ablieferung gilt lediglich die tatsächliche Ablieferung seitens des Erzeugers an den Getreideaufköufer. Vereinbarungen, wonach Vorräte!für Rechnung des Erwerbers im Gewahrsam des Erzeugers verbleiben, ist Mr die Berechnung der Druschprämien nicht der Ablieferung gleich zu stellen. Wird eine Frist versäumt, io kann die Zahlung nicht mehr erfolgen, selbst wenn die rechtzeitige Ablieferung ohne jedes Verschulden des Erzeugers unter« blieben ist. Kamenz, am 5. Juli 19lS. Die Königliche Amtshauptmannschast. Fleischzulage für die ErnLearbeiter. Während der Erntezeit soll für die Dauer von 4 Wachen an in der Ernte tätigen Personen eine Fleischzulaze von insgesamt 60S Gramm gewährt werden. Die landwirtjGastlichen Betriebsinhader einschließlich der Rittergüter, die diese Zulage für sich und ihre Erntearbeiter beanspruchen wallen, haben dies bis zum Mittwoch, den 10. Juli bei ihrer Gemeindebehörde anzumelden. Hierbei ist anzugeben, ob die Zulage aus den eignen Fleischoorräten entnommen werden soll, oder ob die Belieferung der Zulage durch den Fleischer gewünscht wird Den Gemeindebehörden gehen Anmeldevordrucke zu, in welchen die Antragsteller namentlich auszusühren sind. Die Zulage darf nur den für die Erntezeit dauernd angenommenen Hilfskräften gewährt werden, nicht dagegen denjenigen, die nurvorübergehendtage-oder stundenweise als Hilfskräfte beschäftigt werden. Die Gemeindebehörden haben bei der Entgegennahme der Antrüge darüber zu wa chen, datz nur für die hiernach berechtigten Personen, die Fleischzulage beantragt wird. Die Vordrucke sind von den Gemeindebehörden bis Sonnabend, den l3Juli bei der Königlichen Amtshauptmannschast einzureichm. Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt- Die Zulage soll in der Zeit zwischen dem 28. Juli und 24. August gewährt werden. Näheres hierüber wird noch bekannt gegeben werden. Der Kommunalverband der ^Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 5. Juli 1918. Es wird erneut daraus h^gewiesen, datz an den Nachmittagen und insbesondere Mittwochs nachmittags auf der Königlichen Amtshauptmannschast nur besonders dringliche Sachen mündlich oder telefonisch anzubringen find, da die Nachmittage vorwiegend zur Erledigung der schriftlichen Dienftgeschäfte benötigt werden. Kamenz, den 2. Juli 1918. Die Königliche Amtshauptmannschast. Die EntentewerLe in Mnrman. Von unserem Berliner Vertreter. Nach einer Basler Meldung soll die Entente im Mur mangebiet Werte für etwa S Milliarden liegen haben. Kein Wunder, wenn sie alles daran setzt, um diese Werte zu schützen. Daraus erklärt sich wahrscheinlich auch dis Trup penverstärkung, die wieder gemeldet wird. Doch darf man Krankenzwieback. Zufolge Verordnung des Kriegsernährungsamtes in Berlin wird hiermit unter Ab änderung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1S17 — Kamenzer Tageblatt Nr. 297 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 153 — bestimmt, daß Kcankenzwieback künftig ohne Brotmarken von den Apotheken abgegeben werden darf. Im übrigen hat es bei den Bestimmungen dieser Bekanntmachung, insbesondere aber dabei zu verbleiben, datz der Zwieback nur an Kranke gegen gewöhnliches ärztliches Attest, sowie an Kinder unter 2 Jahren und an Personen über 70 Jahren gegen ortsbe- hordlichen Ausweis abzugeben ist. Die Zuweisung an die Empfangsberechtigten, außer an Kranke darf wöchentlich 2 Päckchen Zwieback nicht übersteigen. Königliche Amtshauptmannschast Kamenz, am 4 Juli 1918. Ährenlesen. 1. Das Ährenlesen ist mit Genehmigung der Besitzer der abgeernteten Felder gestattet. 2' Die hierdurch gewonnenen Körner find, wie die gesamte Ernte, für den Kommu naioerband Kamenz beschlagnahmt. 8. Die gewonnenen Körner find demnach entweder dem Besitzer des Feldes oder den Einkäufern des Getreideeinkaufs e. G. m. b. H. in Kamenz zum Kaufe anzubieten. E s ist also keinesfalls gestattet, die Körner — wie es im laufenden Jahre vielfach geschehen war — einem Bäcker mit dem Auftrage der Vermahlung durch eine Mühle zu übergeben oder ste direkt in einer Mühle vermahlen zu lassen. Dio ortsbehördliche Ausstellung von Mahlkarten zu diesem Zwecke ist unzulässig Der Besitzer der Körner, der Müller und gegebenenfalls der Bäcker machen sich im Zu widerhandlungsfalle strafbar. Kamenz, den 21. Juni 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast. Das Einlage-Buch Nr. 15152 hiesiger Sparkasse wird, da sich der unbekannte Inhaber desselben, der unterm 11. März 1918 ergangenen Aufforderung ungeachtet, innerhalb der dreimonatigen Frist nicht gemeldet hat, hiermit für E Ungültig Pulsnitz, den 4. Juli 1918. Der Vorsitzende des Sparkaffenansschaffes. Die Annahmestelle Pulsnitz für getragene Kleidung Markt 324 ist geöffnet Montags und Freitags, nachm. von 2 bis 4 Uhr. Die Annahmestelle kauft Uniformen jeder Art, Zivilkleidung, Wäsche, Schuhe und Lumpen. Auf Grund der Bestimmungen der Rcichsbekleidungsstelle werden gegen Abgabe von Oberkleidung nnd Schuhwaren insbesondere auch Abgabebescheinigungen zur Erlangung von Bezugsscheinen ausgestellt. Nähere Auskunft wird in der hiesigen Polrzerkanzle, erteilt. Die Annahmestelle. Am Dienstag, den 9. Jnli 1918: Viehmarkt in Pulsnitz. Ursprungszeugnisse sind mitznbringen. Sonntag, den 14. Jnli und Montag, den 15. Juli 1918: KW- Krammarkt in Pulsnitz. -MG Nur diejenigen Fieranten haben Anspruch aus einen Platz und eine städtische Bude sür diesen Jahrmark, welche ihr Eintreffen 8 Tage zuvor Lem städtischen Marktmeister schriftlich angezeigt haben. III«! WM »»IAI »UM 11 worden sein, eü. anderes widerspricht diesem, denn es sagt die Bolschewisten ständen stärker da als zuvor und die Zahl der Tschechen wäre so gering und dezimiert, datz nicht damit zu rechnen ist, durch ihre Hilfe ein neues Zarentum aufzu richten Die Entente scheint nun aber tatsächlich auch nicht mit diesem Deserteure-Heere Eroberungen machen zu wollen denn noch immer schweben Verhandlungen, ob man gemein sam in Rußland .intervenieren' soll oder nicht- Frankreich nicht verkennen, daß es sich für die Entente nicht allein da rum bandelt, ihren Gewinn in Murman zu sichern, sondern sie legen viel mehr Wert daraus, neue Eroberungen zu machen. Neues kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn der Kerenskische Plan in Erfüllung geht, die jetzige russische Regierung gestürzt und von Ler Entente eine andere auf den Plan gehoben wird. Es laufen hundert und mehr Gerüchte um: Nach dem einen soll Großfürst Michael sich bereits zum Zaren von Rußland ausgerufen Haden oder ausgerufen