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N'mlunlilntt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg «nd Umgegend. Erscheint: M ttwoch» uns Gonnabend«. RbonnementSvreiS: (cinschl. des jeder Sonnabend-Nr. beiliegenden Sonntagsblattes) vierteljährlich ti Kark. «»ferate werden mit 10 Pfennigen für den Nc>um einer gespaltenen CorpuS- Zeile berechnet u. find bis spätestens Dienstag» und Freitags Vormittags 9 Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu PulsnLS und Königsbrück. EimmddrrißiBkr Jahrgang. Buchdruckerei von wrnfk LuSwig Körfte* in Pulsnitz. Berantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Wede* in PulSnitz. (Seschäfttstellen für Königsbrück: bei Herrn Kaufmann R. Lscherfich Dresden: Annoncer - Bureau'S Haasenstein L Vogler, In. validendank, W. Saalbach. Leipzig: Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler. Berlin: Lentralannoncenbureau für sSmmtliche deutsche Zeitungen. Auswärtige Annoncen-Aufträge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Wxpsü Ä»« Mittwoch. .M 97. 3. December 187S. In der 2. Hälfte des October und bez. im November d. I. sind aus einem Gutsgehöfte in Niedersteina 3 kieferne Bieter von verschiedener Größe, ein Häcksel kasten und außerdem mindestens 1^ Schock Krauthäupte gestohlen worden. Zur Ermittelung des Diebes und Wiedererlangung des Gestohlenen wird Solches unter den an Jedermann gerichteten Ersuchen hiermit bekannt gemacht, etwaige Verdachtsmomente dem Unterzeichneten anzuzeigen. PulSnitz, am 1. December 1879. Der Amtsanwalt bei dem Königlichen Amtsgericht daselbst. Mayer. Bekanntmachung. Die Erhebung der Marschverpflegungs-, Servis- und Stallgelder sür die vom 1. bis 4. September d. I. hier einquartirt gewesenen Truppen kann von jetzt an in den Vormittagsstunden von 8 bis IS Ubr auf hiesiger Stadtcasse gegen Vorzeigung der Quartierzettel erfolgen. Die Einsichtnahme des Catasters, auf welches sich die Vertheckung dieser Gelder stützt, steht den Interessenten frei. / / Pulsnitz, am 2. December 1879. D e r S t a d t r a t h. " / Schubert, Brgrmstr. — Erledigt hat sich der hinter dem Ziegeldecker Johann August Zieschang aus Naunhof erlassene «Steckbrief durch Zieschang's Aufgreifung. Königsbrück, am 28. November 1879. Der Königliche Amtsanwalt. Feine. Erledigt hat sich die von dem vormaligen Königlichen Gerichtsamt allhier unter dem 6. Juni d. I. erlassene öffentliche Vorladung des Tischlers Bernhard Schneider aus Bautzen durch dessen Aufgreifung. Königsbrück, am 29. November 1879. - / / / D e r K ö n i g l i ch e A m t s a n w a l t. // /" / H' , — Feine. // / / ' Hnndesperre betreffend. In HäSlich ist am 23. dieses Monats ein Hund — sib-v^ner langhaariger Schalhund mit weißen Pfötchen und weißen Haaren an der Brust, grauem Unter maul, männlichen Geschlechts, ca. 10 bis 12 Jahr alt — erschossen wvrdep, welcher bei der vorgenommenen Section als mit der Tollwuth behaftet dringend verdächtig befunden worden ist. Der Herr Genieindevorstand von HäSlich, sowie diejenigen der in einem Umkreise von zwei Stunden von diesem Orte entfernt gelegenen Ortschaften werden unter Hinweis auf 8 33 der früheren bez. 8 62 der neuen Auflage des Leitfadens veranlasst,' in chren Gemeinden die Hundesperre 12 Wochen lang, mithin b i s zum 21. Februar anzuordnen, auch dafür zu sorgen, daß alle von dem, fraglichen Hunde gebissenen Hunde und andere Thiere ungesäumt getödtet und daß die im Leitfaden geordneten Cavillerumgänge dergestalt zur Ausführung kommen, daß alle frei ohne Beißkorb herumlanfenden Hunde sofort weggefangen und wenn dieselben innerhalb 3 Tagen vom Besitzer nicht reclamirt worden sind, getödiet werden. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 27. November 1879. Schäffer. Rach Ser Einführung der Reichs- Jnstizgesetze. Unter den Werken, die sich das deutsche Volk seit seiner Einigung unter einem gemeinsamen Oberhaupt geschaffen hat zur eigenen Kräftigung nach innen und außen, nimmt die Reichsgesetzgebung, wie sie seit der Einführung der Justizgesetze in Kraft ist, nicht die unterste Stufe ein. Gleiches Recht bieten diese Gesetze allen Neichs- unterthanen — aber auch die gleiche Pssicht legen sie Allen auf, die Pflicht zur Erfüllung dieser Gesetze. Um aber ein Gesetz erfüllen zu können, muß die Kenntmß seines Inhalts vorhanden sein. Für alle, denen der In halt der Gesetze unbekannt ist, bilden diese nur das Garn, in das sie hineinrennen wie blindes Wild, um hernach vom strafenden Richter dann freilich sehr einleuchtend unterrichtet zu werden über die speziellen Fälle, in denen sie fehlten. Der Staat hat sich von Alters her, aus dem Gebot der Selbsterhaltung abgeleitet, das Recht zu gesprochen, auch Denjenigen, der aus Unkenntniß gegen ein Ge-etz sehlte, ebenso zu strafen, wie den vorsätzlichen Uebertreter. Aus diesem Recht der Staatsgewalt er- giebt sich nun eigentlich von selbst auch die Pflicht, sür die ausgedehnteste Verbreitung der Gesetzkenntniß Sorge zu tragen, und die volle Erfüllung dieser Pflicht liegt ebenso sehr in dem Interesse des Staates, wie in dem seiner Unterthanen. — In welcher Werse sucht denn nun der Staat dieser seiner Pflicht nachzukommen? Er macht in Gesetzsammlungen, dem Reichs- und Staatsanzeiger, den Amrs- und Kreisblättern, alle Gesetze und Verord nungen bei den Gerichten und sämmtlichen Localbehörden bis herunter zu den Orts- und Gemeindevorständen be kannt. Aber ist damit Alles gethan, um den Gesetzen ibren wahren Werth, ihre volle Wirksamkeit zu verleihen? Wenn die Gesetze nichts weiter sein sollen, als Straf- Tarife sür die Hand des Richters, oder Geschäfts-Regle ments für die Behörden, dann dürfen wir diese Frage dreist mit „ja" beantworten; doch ist in Wirklichkeit hier in nur die verhältnißmäßig geringere Bedeutung der Ge setzgebung zu erblicken, die überwiegend größere Bedeut ung derselben liegt darin, daß die große Menge der Be völkerung die Gesetze und Verordnungen kennen lernt, um ihnen nachkommen ?u können. — Wohl steht es nun dieser frei, in den Bureaus der Behörden aus den vor handenen Gesetzsammlungen sich die erforderliche Kennt- niß zu verschaffen, aber welch erstaunlicher Gedanke würde es sein, wollte man im Ernst an die umfassende Ausführung dieser Möglichkeit denken! Nun denkt man wohl an die Pri vatpresse — und rühmend muß der Eiser anerkannt wer den, mit welchem sich letztere der Verbreitung der Rechts- kenntniß in neuerer Zeit angenommen Hat, — aber wer zwingt den Bauer, den städtischen Kleinbürger, den Ar beiter und Tagelöhner, zum Halten von Zeitungen. — Es sind nun wiederholte aus der immer mehr verbreiteten Erkenntniß dieses Uebelstandes heraus, Vorschlänge zu dessen Beseitigung gemacht worden, und wollen wir die nächstliegenden uns kurz vorführen. — Zunächst hat man, wie bei Allem, was zur sittlichen und materiellen Ver vollkommnung des Volks beitragen soll, auch hier an die Schule gedacht. Dieser Gedanke dürfte jedoch den ortho doxen und confervativcn Anschauungen über die Aus gabe der Schule wenig entsprechen. Immerhin würde, unter der Voraussetzung einer verständigen Beschränkung, schon in der Schule die Grundlage zu der nothwendigen Gesetzeskunde gelegt werden können und dieser Unterricht sich leicht mit den Sprach- und Denkübungen verbinden lassen. — Ein anderer Vorschlag geht dahin, daß der Staat eine Volksausgabe der wichtigsten Gesetze veran stalten und zu einem billigen Preise Jedem zugänglich machen möge; diesen Weg hat jedoch der Buchhandel im sreien Gewerbeverkehr bereits betreten, freilich bei dem Mangel eines Entgegenkommens gerade der hier in Frage kommenden Kreise, mit verhältnißmäßig noch ge ringem Erfolge. — Der beherzigenswertheste Vorschlag be zieht sich auf Lie Fassung der Gesetze. Gewiß muß zugestanden werden, daß die noch übliche Fassung, mit all' dem mannichfachen Beiwerk, das ja sür den Richter unentbehrlich sein mag, für den Laien aber meist werth- los und unverdaulich ist, einem großen Theile des Pub likums die Lust nimmt, sieb durch die oft mehr als 100 eines Gesetzes hindurchzuarbeiten und den wahren Kern herauszufinden und sich einzuprägen. Ist nun diese Fassung unvermeidlich, so wird vorgeschlagen, aus dem gelehrten Beiwerk den eigentlichen Inhalt der Gesetze herauszuschälen und in kurzer, treffender Fassung, nöthigen- falls mit entsprechenden Bemerkungen versehen, allgemein verständlich und Jedermann zugänglich zu machen. — Ob aber vom Staate die Ausführung solcher Vorschläge, und damit die Herbeiführung eines Zustandes, wie er der Würde eines Kulturstaates entspricht, erwartet wer den kann, ist bei den complicirten und überhäuften Auf gaben des Staates zu bezweifeln und muß die Hoffnung auf eine gedeihliche Förderung zur Erreichung dieses Zieles doch mehr auf Privatkräste gerichtet bleiben.