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Blatt Amts und des StadtraLhes -es Aönigt. Amtsgerichts MchtundvisrzigKen Jahrgang 10. Oktober 1896 Sonnabend ! Enthusiasmus berechtigen. Mag immerhin ein militärisches ioder politisches Abkommen, selbst ein schriftliches, zwischen 3., 8 33. 2'' 3., 4., 5., Rußland und Frankreich bestehen — kaum ein gebildeter Franzose, ja, kaum das Volk selbst, glaubt ernsthaft daran, daß der Zar mit dem Schwerte in der Hand der Republik Elsaß-Lothringen zuriickbringen werde. Und so bleibt, wenn man von der platonischen Genugthuung, nach fünfundzwanzig Jahren Alleinseins einen Freund gefunden zu haben, ab-' sieht, zur Erklärung dieses merkwürdigen Schauspiels nur der Nationalcharakter dieses Volkes — eines Volkes, das sich gern berauscht, ohne viel Gründe abzuwägen. Sieht man die Dinge genauer an, so erkennt man freilich, daß inmitten dieses gedankenlos berauschten Volkes Druck un Verlag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. unterzeichneten Stadtrath anzubringen sind. Später eingehende Einsprachen finden keine Berücksichtigung. Pulsnitz, den 5. October 1896. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. eine bestimmte Gruppe von Persönlichkeiten realere Gründe hat die Freundschaft des Zaren als ein Geschenk der Götter zu preisen. Für die „xoliticiens," wie der verstorbene Minister Lobanow sie genannt hat, für die gemäßigten Republikaner aller Schattirungen, welche heute Frankreich regieren, ist im Laufe der letzten Jahre die russische Freund schaft etwas wie ein Halt in allen Stürmen geworden. Sie verleiht ihnen den Nimbus vor den Massen, sie ist der Erfolg, der sie in den Augen ihres Publikums rettet, sie hemmt zugleich besser als alle kleinen Mittel den Vor- marsch der nicht „bündnißfähigen" Sozialisten, weil der französische Bürger von einem sozialistischen Regime das Ende der gefeierten „Allianz" befürchtet. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: I ., Minister; 2 ., Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, 3 -, Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4 ., Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5 ., richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6 , gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7 ., Religionsdiener; 8 ., Volksschullehrer; 9 ., dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. Z 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85, Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der Hß 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. DUnstbotenvelche geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; Erscheint: MiUwvch und Sonnabend. Der Zar in Paris. II 68t In Nioolnsl (Er ist da Nicola!) jubelt, jauchzt, brüllt das Volk von Paris! Zar Nikolaus weilt mit Ge mahlin in den Mauern von Paris, nachdem er in Cher bourg den Boden Frankreichs betreten. Die „Lichtstadt" ist in Extast. Sie bereiten dem jungen Zaren ein Schauspiel, wie kaum es je einem Fürsten als Dank für lange, völkerbeglückende Thaten geboten wurde. Man blättert vergeblich in der Geschichte, um einen Präcedenz- fall zu finden. Die Franzosen selber wären vielleicht in Verlegenheit, sollten sie die Gründe angeben, die zu so beispiellosem Als Beiblättern I. Jllustrirtes Sonntagsble.tl (wöchentlich); 2 Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). Abonnements - Preis «iertelj chrl. 1 M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Inserate sind bis Dienstag und Freitag Vorm.?9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureaus von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Moffe und. G. L. Daube L Comp B e k a n n t m a ch u n g, Schöffen- und Geschworenen-Liste betr. Nachdem vom unterzeichneten Stadtrath die nach der Verordnung zur Ausführung des H 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 vorgeschrlebenen Urliste über die in hiesiger Stadt wohnhaften, zum Schöffen- und Geschworenen - Amte geeigneten Personen ausgestellt worden ist, wird auf die unter T beigefüg en gesetzlichen Bestimmungen hiermit mit dem Bemerken verwiesen, daß die Liste vom 17. October d. I. an licht Tage lang, also bis mit 26. October zu Jedermanns Einsicht auf hiesiger Rathsschreiberei ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Emspiüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit fraglicher Liste schriftlich oder zu Protokoll beim z« Wutsnih 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. ß 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1-, Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2., Personen, gegen welche das Hauprverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergebens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfüaung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zu dem Amt- eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben ; , Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstütznng aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen . H ch en st/, ^snr Pulsnitz, Königsbrück, Nadrbcrg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Die Einschätzung zur Einkommensteuer auf Vas Jahr 1897. In Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878, der Ausführungsverordnung vom 11. October 1878 und der Generalverordnung vom 25. Juni 1888 sind zum Zwecke der Einkommensteuereinschätzung für 1897 den hiesigen Besitzern, Pächtern und Administratoren von Hausgrundstücken Hauslisten und außerdem denjenigen Fabrikbesitzern und Gewerbetreibenden, welche Gehilfen und Arbeiter beschäftigen, LohNUachWeisUNgsforMUlare zur Ausfüllung zugestellt worden. Diese Hauslisten und Lohnnachweisungni sind nach gehörig erfolgter Ausfüllung, welche nach dem Stande am 12. Oktober zu erfolgen hat, binneu 10 Tagen, von der Behändigung an gerechnet, bei Bermeiduug einer Geldstrafe bis zu 50 Mark wieder anher einzureichen. Zugleich wollen wir diejenigen Beitragspflichtigen, welche kleinere Kapilalzinsen, Nentenbezüge, Naturalauszüge oder Pensionen haben, die aber, weil ihr Gesammteinkommen zweifellos unter 1600 Mk. bleibt, eine Aufforderung zur Deklaration nicht erhalten werden, itt ihrem eigenen Interesse hiermit darauf aufmerksam Machen, daß sie, zur Ver meidung von Ueberschützungen, den jährlichen Betrag solcher Bezüge gleich in Spalte 19 der Hauslistcn hinter ihren Namen angeben können, und daß die Einschätzungskommission nur solche Schuldzinsen abzuziehen verpflichtet ist, deren Berücksichtigung ausdrücklich beantragt Wird. Pulsnitz, am 8. October 1896. Der Stadtrath. — Schubert, Brgrmstr. Die Ortssteuereinnehmer des hiesigen Bezirks werden daran erinnert, daß die eingezogenen BraudVerficheruugsbeUräge auf den Termin 1- Oclober 1896 , sp ii testens bis zum 21. dss. Mts. anher abzuliefern sind. Kamenz, am 5. October 1896. Königliche Amtshauptmannscha^ft. von Erdmanusdorff. " Bekannt m a ch u « g. Wegen Reinigung der amtshauptmannschaftlichen Canzleiräume werden M ontagundDieu st ag, de u 12. und 13. October dieses Jah res, nur dringliche Arbeiten eiledigt werden. Kamenz, am 7. October 1896. Königliche Amtshauptmannschaft — — von Erdmanusdorff. Montag, -en 18. Octbr. 1886: Viehmarkt in Bischofswerda.