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^Königlichen Gerichtsbehörden und -er städtischen Dehördcn zu Pulsnitz und Königsbrück. A iv. LS. Mittwoch , den 4. Juli 1866. Knth. -rz>-i^ !i»edk' Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. ... sonst gefährlichen Individuen abzuhalten, Mächtige Personen aufzugreifen und an das hiesige Königliche Gerichtsamt abzuliefern, bei Störung der öffentlichen Ordnung das AUHum zu bewachen oder gegen Gewaltthätigkeiten, die von Personen der obgedachten Art versucht werden sollten, einzuschreiten, H Befinden auch benachbarte Gemeinden von einer herannahenden Gefahr rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. 2. OieN i Äst zu s' i de«i Bekanntmachung. VcrschriftSgemäß wird hierdurch veröffentlicht, daß ein Exemplar des auf Anordnung des Königlichen Ministerium deS Innern Whrliche" Vermehrung von Bettlern oder Landstreichern sich zeigen würde, oder daß die hiesige Gegend selbst der Schauplatz Ä z Äscher Ereignisse werden sollte, verstärkte Wache aufzustellen, welche sowohl des Nachts, als auch, da nölhig, bei Tage Pa- durch die Stadt entsenden, um das Eindringen von Bettlern, Landstreicher» oder sonst gefährlichen Individuen abzuhalten, d RMzx Personen aufruareisen und an das biesiae Könialicke Gericktsamt abruliefern. bei Störuna der öfsentlicken Ordnuna das ochtliblatt Königsbrück, Na-eberg^Na-eburg^Morihbnrg und Umgegend. > die ersitz« ^"'engestellten VcrzeichnisieS der im Königreiche Sachsen im Hufbeschlage Vorzüglich geübten Schmiede, am Gerichtsbrete im hiesi- M^"^»üShause öffentlich ausgehangen und ein dergleichen an hiesiger Gerichtsamtsstclle zu Jedermanns Einsicht ausgelegt ist. mit H Pulßnitz, am 29. Juni 1866. Bis aufWeitereS beziehen täglich 20 von denMitgliedern derSchutzwehr von Abendö 10 Uhr bis Morgens 4 Uhr dasWachlocal. Der Commandant der Schutzwehr hat die Oberleitung derselben, bestimmt, welche Personen jeden Tag die Wache zu be- .ijM haben und ernennt für jeden Tag einen Wachcommandanten, welcher sowohl dieRuhe und Ordnung in dem Wachlocale auf- )rn^'?'ju erhalten, als auch zu bestimmen hat, zu welcher Zeit, in welcher Zusammensetzung und nach welchen Richtungen Patrouillen Ahen sollen. Die Wachmannschaft ist den Anordnungen desselben Gehorsam schuldig und die ausgesendeten Patrouillen haben --^genommene Gefährdungen der Personen und des EigcnthnmS dem Wachcommandanten anzuzeigen, verdächtige Individuen mit M i die Wache zu nehmen und die Entschließung des Wachcommandanten darüber einzuholen. eZB 4. sh Soweit nicht andere Bestimmung erfolgt, hat jedes Mitglied der Schutzwehr künftighin jede Woche an demselben Wochen- M welchem es das erste Mal bestellt worden ist, ohne besondere Bestellung Wachdienst zu leisten. 5. „ Bekanntmachung. ss-ikM Nachdem in hiesiger Stadt eine aus einer größeren Anzahl von Bürgern bestehende freiwillige Schutzwehr gebildet worden ' z ,)tz'^cht man andurch bekannt, daß Herr Emil Lehmann allhier zum Eommandanten derselben und zu dessen Stellvertretern die " fAen Alfred Schicblich und Robert Kuring ernannt, sowie daß im Einverständniß mit dem Königlichen Gerichtsamte allhier, ' der hiesigen Sicherheitspolizeibehörde, bezüglich der errichteten Schutzwehr folgende Bestimmungen getroffen worden sind : !» Der Zweck der Schutzwehr besteht darin, für den Fall, daß eine der Sicherheit der Personen und des Eigenthums beson- , 7. M Die Wachmannschaften tragen weiße Binden am linken Arme und sind entsprechend bewaffnet, haben von ihren Waffen Ml Nur im Nothsalle, und auch dann einen möglichst schonenden Gebrauch zu machen. ' f 8. Der Zutritt zum Wachlocale ist ohne besondere Erlaubnis; deS Wachcommandanten außer der Wachmannschaft deS betref- - Tages Niemanden gestattet. Bei dessen Bekanntmachung richtet man zugleich an die hiesige Einwohnerschaft hierdurch die Aufforderung, auch ihrerseits V^chnng des Zweckes dieser Schutzwehr möglichst beizutragen, insbesondere Läden und Tyürcn über Nacht gehörig zu schließen, tzh Sorge zu tragen, daß Dienstboten und Lehrlinge nach 10 Uhr Abends sich nicht mehr auf der Gasse hcrumtreiben, und He Wahrnehmungen bezüglich der Gefährdung von Eigenthum oder Personen der Wachmannschaft schleunigst mitzulheilen. Pulsnitz, aut 2. Juli 1866 Der S l tl - tl'ckl l). 1 Körner, Bürgermeister tz D Jemand behindert, Wachdienst zu thun so hat er dieß bis spätestens Abends um 6 Uhr des betreffenden Tages dem Mandanten der Schutzwebr anzuzeigen und dabei zugleich anzugeben, wer seine Stelle vertreten soll. Personen, welche nicht Liste der Schutzwehrmannschaften ausgenommen sind, können nicht Stellvertreter sein. 6. Für den Fall, daß auf Anordnung des Eommandanten ein Alarmsignal erfolgen sollte, haben sich sofort sämmtliche Wach- ^ichaften im Wachlocale und vor demselben einzufinden.