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Amtlicher Teil vorm. OeffenMche Bekanntmachung Bäckermeister Kamenz: Löbau: Ebersbach: 921-1090 1091-126S mitttags nachm. 150 300 460 600 750 920 Gude, Rosenkranz, Noack, sommer, Wustlich, Lösche. Es führen: das Finanzamt Bautzen : Postscheckkonto Leipzig Nr. 22398, Gemeindegirokonto Bautzen Nr. 14, sowie Reichsbankgirokonto; 8- 9 Uhr 9-10 „ 10-11 , 11-12 , 12- 1 , 3-4 , 4-8 , 8- 6 , Herrn Bäckermeister ' Bäckcrobermeister in Kamenz „ Pulsnitz , Großröhrsdorf » Tlstra , Königsbrück » Schwepnitz Gemeindegirokonw Bischofswerda Nr. 538; Postscheckkonto Leipzig Nr 57 98, Gemeindegirokonto Löbau Nr. 6; Postscheckkonto Leipzig Nr 30008, Am 1. Oktober 1920 werden im Bezirke des Landesstnanzamtes Dresden die Fi nanzämter im Sinne von 88 21 gs. der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 errichtet. Im Bezirke des unterzeichneten Hauptzollamtes gelangen zur Errichtung: 1. Das Finanzamt Bautzen, umfassend den Amtsgerichtsbezirk Bautzen, 2. , , Kamenz, umfassend die Amtsgerichtsbezirke Kamenz u. Pulsnitz, 3. , , Bischofswerda, umfassend die Amtsgerichtsbezirke Bischofswerda und Schirgiswalde, Löbau, umfassend den Amtsgerichtsbezirk Löbau, den Ort Ober- «unnersdorf bei Löbau sowie aus dem Bezirke des Haupt- zollamies Zittau den übrigen Teil des Amtsgerichtsbe- zirkes Herrnhut und den Amtsperichtsbezirk Bernstadt, 5. der Amtsgerichtsbezirk Neusalza-Spremberg wird dem Finanzamt Ebersbach (im Haupt- zollamtsdezirk Zittau) zugeteilt. Hierzu wird folgendes bekannt gemacht: Gemeindegirokonto Ebersbach Nr. 3. Bautzen, den 29. September 1920. Das Hauptzollamt. Brotkartennummer 1— . 151- . S0I- , 451— . 601- . 751- Die Abholungszeiten find pünktlich einzuhalten. Die erhaltenen Marken sind sofort nach Empfang auf ibre Richtigkeit hui zu prüfen, da später« Einwendungen nicht berücksichtigt werden könne«. Die Fletsch Anmelde-Ausweise sind spätestens bis Sonnabend, den 2. Okto ber 1020 bei den Fleischern anzumelden. Pulsnitz, am 30. September 1S20. Der Nat der Stadt. Kremkenmehl — KrankenSrot. Die Bekanntmachung über Krankenbrot vom 17. Mai 1920 — Kamenzer Tage blatt Nr. 114 - wird hiermit mit Wirkung vom 3. Okt. d. I. an wie folgt abgeändert: 1 . Punkt 7 Abs. 2 der Bekanntmachung wird ausgehoden und durch folgende Bestimmung ersetzt; .... Die Abgabe von Krankenmchl und -brot erfolgt nur gegen Abgabe von mit der Bezeichnung „Krankendrot" und dem Stempel der Amtshauptmannschast versehenen Kommunalverbandsbrotmarken. Die Aushändigung der letzteren erfolgt durch die Ge meindebehörde des Wohnorts an den Bezugsberechtigte» und zwar, soweit der Bezug von Krankenbrot in Frage kommt, nur gegen Rückgabe der entsprechenden Menge Kommu naloerbandsbrotmarken. Bet dem Bezüge von Krankenmehl ist also nicht die Rückgabe von Kommunalveröandsbrotmarken erforderlich- Dis zurückgsgebenen Brotmarken sind alsdann unter Angabe des Namens des Kranken an die Amtshauptmannschast zur Kon trolle einzusenden. Die Einsendung kann mit der aller 4 Wochen zu erstattenden Brot- markenadrcchnung ersolgen. 2 Der Verkauf des Kranksnmehles und -brotes tst für die Zeit vom 3. Okto ber 192« bis 31. Dezember 1920 übertragen warben: Postscheckkonto Leipzig Nr. 5978, Gemeindegirokonto Kamenz Nr. 10; Bischofswerda: Postscheckkonto Leipzig Nr. 90555, Die Ausgabe der neuen Brotmarken und Fleisch-Anmelde-Ausweife findet Freitag, den 1. Oktober 1920, im Ratskeller 1 Treppe, in nachstehender Reihew folge statt: Von den bisher vom unterzeichneten Hauptzollamte verwalteten Derkehrssteuern gehen am 1. Oktober 1920 in die Verwaltung sämtlicher obiger Finanzämter über: die Retchserbschastssteuec, die sächsische Stempelsteuer, die Umsatzsteuer, die Grunderwerbssteuer, der Wechselstempel sowie die Reichsstempelabgabe der Tarisnummer 8 des Reichsstempelgesetzes (Kraftfahrzeugsteuer) — jedoch die Reichserbschaftssteuer mit der unter u erwähnten Beschränkung, die Umsatz steuer und Grunderwerbssteuer, soweit sie nicht zur Zett von den Gemeindebehörden ver waltet werden, die Grunderwerbssteuer außerdem nur insoweit, als nicht die Beschränkung unter II Platz greift. Dagegen wird bis aus Weiteres die Verwaltung der Reichsstempelabgabe mit Ausnahme der Tarisnummer 8 des Reichsstempel gesetzes, der Personen- und Güterverkehrssteuer sowie der Reichszuwachssteuer, soweit noch unerledigte Steuersälle vorhanden find, für den ganzen bisherigen Bezirk des unterzeichneten Hauptzollamtes dem Finanzamt Bautzen zugewiesen. II. Beim Finanzamt Bautzen wird sür den gesamten bisherigen Bezirk des unter zeichneten Hauptzollamtes 1. zur Bearbeitung aller dem Erbschastssteuergesetze vom S. Juli 1906 unterfallenden Steuersälle, zur Bearbeitung der nach dem Erbschastssteuergesetz vom 10. Sep tember 1919 zu beurteilenden Sterbesälle, soweit sie vor dem 1. Juli 1920 ein- geneten sind, sowie zur endziltigen Erledigung aller der Steuersälle, in denen vor dem 1. Oktober 1920 Steuerbescheide erlassen worden find, 2. zur Bearbeitung der vor dem 1. Juli 1920 eingetretenen unerledigten Grund- erwerbssteuersälle eine Abwicklungsstelle errichtet, die die Bezeichnung »Finanzamt Bautzen als Abwicklungsstelle' führt. III. Demgemäß find vom 1. Oktober 1920 an alle Eingaben, soweit sie die vorge nannten Steuerzweige betreffen, und soweit nicht die Gemeindebehörden weiter zuständig bleiben, an die im Eingang dieser Bekanntmachung bezeichneten 5 Finanzämter, bez. (s. Ziff. I Schlußsatz und Ziff. n) ausschließlich an bas Finanzamt Bautzen zu richten und alle Steuern der vorgenannten Art, soweit sie nicht von den Gemeindebehörden erhoben werden, an die in Betracht kommenden Finanzämter adzuführen. Die Gemeindebehörden haben die von ihnen vom 1. Oktober 1920 an eingehobenen Steuern an das nunmehr zu ständige Finanzamt (Finanzkasse) adzuführen. lv. ZuckerSestandsaNfnahme beim Handel. Aus Grund von 8 28 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (RGBl. S. 914 wird folgendes bestimmt: Am 25. Oktober 1920 findet im Freistaate Sachsen zum Zwecke der Kontoglattstellung und Nachberechnung eine Zuckerbestandsausnahme bei den Zuckerhändlern statt. Zur Anzeige der vorhandenen Vorräte wird eine Zuckerbestandskarte verwendet, die jeder Kleinhändler von seinem Lieferanten erhält. In die Zuckerbestandskarte sind die am Abend des 23. Oktober 1920 vorhandenen Zuckervorrate gewissenhaft einzutragen. Die Menge darf nicht geschätzt, sondern mutz genau gewogen werden, wobei alle Vorräte zu berücksichtigen sind, gleichgültig, ob sie sich in Origi nalpackungen, abgefaßt in verkaufssertigen Paketen, oder in Kisten und sonstigen Behältnissen befinden. Die ausgefüllte Bestandskarte ist vom Händler oder einer zu seiner Vertretung berech tigten Person zu unterschreiben. Jeder Händler (Großhändler, Zwischengroßhändler, Kleinhänder), auch wenn er Lber keinen Bestand verfügt, hat eine Zuckervestandskarte auszusüllen, da auf dec Rückseite dieser Karte sämtliche Lieferanten, von denen er vom 1. November 1919 bis 25- Oktober 1920 Zucker bezogen hat, anzugeben find. Die Kleinhändler haben die ausgefüllte und unterschriebene Bestandskarte spätestens am 26. Oktober 1920 an ihren Lieferanten (Zwijchengroßhändler, Großhändler) einzusenden. Von den Zwischengrotzhändlern und Großhändlern sind die von ihnen ausge- füllten und unterschriebenen Bestandskarten zusammen mit den bei ihnen eingeganaenen Bestands karten ihrer Kunden nach näherer Anweisung der Zuckerverteilungsstelle an folgende Stellen ein« zusenden: die Zwischengroßhändler bis zum 31. Oktober 1920 an ihren Großhändler, die Großhändler bis zum 5. November 1920 an die Zuckerverteilungsstelle. Bezieht ein Kleinhändler oder Fwischengrotzhändler seinen Zucker von mehreren Lie feranten, so ist die Karte nur an einen derselben einzusenden. Die Zuckerverteilungsstelle behält sich die Nachprüfung der gemeldeten Bestände vor. Zuckerhündlcr, die der Anzeigepflicht nicht nachkommen, oder wissentlich falsche Angaben machen, werden gemäß 8 32 Nr. S der Verordnung über den Verkehr mit Jucker vom 17. Ok tober 1917 (RGBl. S. 914) bestraft. Dresden, den 29. September 1920. Ministerium des Innern. Landeslebensmittelamt. Die bisher mit dem Verkauf von Krankenbrot beauftragt gewesenen Bäcker Haden am 2 Oktober die Bestände an Krankenmehl mit Abrechnung und unter Beifügung der vereinnahmten Krankenbrotmarken an den Nachfolger abzuliefern. 3. Punkt 9 der Bekanntmachung wird aufgehoben und wie folgt obgcändert: Die vereinnahmten Kcankenbrotmarken find sorgfältig aufzudewahren und bei Revisionen dem Beamten vorzulegen. * 4. Der Verkaufspreis für 1 Pfund Krankenmehl wird aus 1,60 M , sür 1 Pfund Krankenbrot auf 1,20 M festgesetzt. 5 Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung über Krankenbrot vom 17. Mat 1920 in Kraft. Kamenz, am 28. September 1920. Die Amtshauptmannschast für den Kommunalverband. Fleisch-, Butter- und Schmalzverteiluug. Au? Abschnitt F der Reichsfleischkarts gelangen für Personen, die über 6 Jahre alt find, 200 Gramm, sür Personen unter 6 Jahren 100 Gramm Rinderaefrierfleisch zur Verteilung 1 Pfund Rindergesrlerfleisch kostet 9.50 M., 200 Gramm , kosten 360 M., 100 , , , 190 M. Die Fleischbezugskarten der Krankenanstalten und Gastwirtschaften werden voll beliesert. Auf Abschnitt 8 der Landessettkarte dürfen einsechzehntel Pfund Butter zum Preise von 80 Pfennigen und so Gramm Schmalz zum Preiss von 2.10 Mark verteilt werden. Kamenz, am 28. September 1920. Di«-Mttsha«PtmaKnfchaft für Len Kommnnalverband. DulsnitzerMckendlaN und Zeitung Postscheck-Konto Leipzig 24127. Gem.-Giro-K. I4S Fesrspr. Nr.18. Tel.-Adr. Wochenblatt Pulsnitz BeMKsaNZeiger Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 265. DormersLag, dem 3V. September IS2S Nummer 137. Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz, des Kommunalverbandes und Finanzamts Kamenz, der Ministerien und der Gemeindeämter des Bezirks. 72. Jahrgang Haupiblatt und älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgerichisbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. S.. Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niederstetna, Weißbach, Ober« und Riederiichtenau, Friedersdors, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf. Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Befördsrungseümchtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferuna der Zeitiuiu oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. — '»rerteljShrlich M 7.50 bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährlich M 7.—, monatlich N T35,durch die Post abgeholt M 7.50 Inserate find bis vormittags 10 Uhr anfzugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeiienmesfer 14) 100 Pfg., im Bezirke der Amtshaupt- mannschaft 85 Pf. im Amtsgetichtsbezirk 70 Pf. Amtliche Zeile M 3.—, 2.50 und 2.10. Reklame M 2.—. Bei Wiederholung Rabatt. — Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 Ausschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Konkursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung.