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Einunddrcißigster Jahrgang 80 9» - 10 - 60 - 60 - 50 - Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Berantworttiche Redaction, Druck und «erlag von Paul Weder in PulSnitz. GeschästdsteLen für Königsbrück: bei Herrn Kaufmann R. Tschersich. Dresden: Annoncen- Bureau'S Haasenstein L Vogler, In« Validendank, W. Saalbach. Leipzig: Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler. Berlin: Eentralannoncenbureau für sämmtliche deutsche Zeitungen. Erscheint: vlittwo«»« und »konuabend« früh 8 Uhr. Abonnementspreis: Vierteljährlich 1j Mark. «Unserate werden mit 10 Pfennigen für den Roum einer gespaltenen CorpuS- Zeilr berechnet u. sind bis spätestens Dienstag« und Freitag« Vormittag« » Uhr hier aufzugeben. MockeMutt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend HsnNNNl'PN-Ull^tl'sM? don uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken <444^4VU4tl^^ <^Ll4lv4l^^4l <444s44i44jv oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. ILxpvü üv« 16. August 1879. 66. Souuavend 20 - 70 - 85 15 - 35 - 50 - 60 50 - 50 - Folgendes verordnet: Die sächfisch-bökii 8 1. Verboten ist entlang der vorbezeichneten Z von Pferden, Maulthieren und Eseln; b) der unter L in § 5 — 1 Berordntiug- die Ein- und Durchfuhr von Vieh rc. über die sächsisch-böhmische Landesgrenze betreffend, Mm 11. August 1879. Da nach amtlicher Mittheilung MMombach — Bezirkshauptmannschaft Gabel — in Böhmen die Rinderpest ausgebrochen ist, so Wirv-näch Maßgabe der revidirten Instruction vom 9. Juni 1873 zu dem Reichsgesetze vom 7. April I869uuttr Aufhebung der Verordnung vom 5. Juni d. I. fabgedruckt in Nr. 129 des „DrestznM Journals" und Nr. 135 der Leipziger Zeitung") hierdurch Ausnahmen Platz greifen. Ein- und Durchfuhr a) von BorstRsi^, welches nach beizubringenden amtlichenBegleitscheinen aus seuchenfreien Gegenden Häuten und trockenen oder gesalzenen DäritN^cl) von Wolle, Haaren und Borsten in bearbeitetem Zustande, bez. wenn solche ern und Wannen; k) von Knochen, Hörnern uiivMauen in vollkommen lufttrockenem Zustande und befreit von thierischen Weich- , s ' „ s'' 7 f " erfolgt und die Abstammung aus völlig seuchenfreien Gegenden durch ^Heu und Stroh, sofern es lediglich als Verpackungsmaterial dieist^ Kd och ist dasselbe am Bestimmungsorte zu vernichten und deshalb die olgten Grenzübcrgang in Kenntniß zu setzen. 6. Allgemeine Bestimmungen. 8 8. Verboten ist die Anwendung, der Berkaus und die Anempfehlung von Vorbauungs- und Heilmitteln bei der Rinderpest. tz. 9. Verboten ist das Abhalten von-Viehmarkten in den Bezirken der Amtshauptmannschajten Zittau, Bautzen, Löbau und Pirna, ingleichen o§S^AHhalten des NutzviehmalkteS in Dresden und der Abtrieb lebender Wiederkäuer vom.hasigen Schlachtviehhofe. ' 8 10. Die Ucberwachung der vorstehend getroffenen Bestimmungen geschieht durch die betr. Grenzzoll- und Polizeibehörden und durch die Gensdarmerie, bdK. unter militärischer Assistenz. 8 11. Durchbrechung der Grenzsperre mit Th-eren oder giftfangenden Sachen der in KZ 1 und 5 gedachten Arten hat außer der 8 12 gedachten Strafe die sofortige Tödtung und Verscharr ung der Thiere oder bez. Vernichtung oder Desmsicirung der giftfangenden Sachen zur Folge. Sonstige Gegenstände, sowie beziehendlich Menschen müssen im Falle eines Durchbrucks bei Unthunlich- keit der Desinfection auf kürzestem Wege wieder über die Grenze zurückgebracht werden, womöglich ohne Ortschaften zu berühren. 8 12. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen im 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs bcziehendlich des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878 (ReichsgHetz-Blatt v. I. 1878 S. 95) bestraft. , Dresden, den 11. August 1879. Ministerium,des Innern. von Nostitz-Wallwitz. ische Grenzstrecke von Wanscha bei Qstritz biö Vchmilka »ei Herrnskretschen betreffend. keznstrecke die Einfuhr aus Böhmen nach und durch Sachsen in AlMhüng folgender Gegenstände: a) aller Arten von Vieh, mit Ausnahme — ... 5 ntzi^und ck gedachten Gegenstände, jedoch mit den in § 6 unter b bis ll gestatteten Ausnahmen. 8 2. Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mck"VKH mit sich bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die diesseitige Landesgrenze auf obenbemerkter Strecke nur an den von den Amtshauptmannschaften Zittau, Löbau, Bautzen'rmdPirna in ihren Amtsblättern bekannt zu machenden Punkten überschreiten und haben sich daselbst einer Desinfection zu unter werfen, zu diesem Vchufe aber bei den dortigen Gendarmericposten zu mN^cn. 8 3. In dcn Bezirken der in 8 2 gedachten Amtshauptmannschasrf».ist bei vorkommendcn Kn»khcits- oder Todesfällen im Rindviehbestande von den betreffenden Viehbesitzern sofort bei der Ortspolizeibebörde Anzeige zu machen, und sodann von dieser in Gemäßheit des*H13 folg, der JnstMsion vom 9. Juni 1873 das weiter Nöthige zu besorgen. Der Besitzer selbst darf die kranken Thiere nicht schlachten oder tödten, etwa gefallene Thiere aber nicht verscharren ode^jonst beseitigen, ehe die Natur der Krankheit thicrärztlich festgestellt ist. , .st .Der sogenannte kleine Grenzverkehr mit Vieh, d. h. der Verkehr mit Gvjpanium von Rindvieh zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten, sowie der Weidetrieb von sächsischem Vieh auf böhmischen Fluren, sowie von böhmischem Vieh auf sächsischen Fluren ist unterscH^K, v. Die westlich der Elbe gelesene stichsisch böhmische Lanbesgrenze betreffend. 8 5. Verboten ist auf dieser Grenzstrccke die Ein- und Durchfuhr a) don Mndvieh, Schern und Ziegen und anderen Wiederkäuern ohne Unterschied der Race und des Landes, aus welchem sie kommen, sowie von Borstenvieh; d) von solchen thierischen Theilen in frisckeM'vber trockenem Achjande, welche von Wiederkäuern stammen; o) von Dünger, Rauchsutter und Stroh und anderen Streumaterialien, gebrauchtem Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge ; ck) voy' Wolle, Haaren und Borste»^ gebrauchten Kleidungsstücken für den Handel und Lumpen; soweit nicht bei den vorstehend unter a bis ä bezeichneten Gegenständen die in nachstehendem 8 6 erwähn ° ' " Z 6. Nicht beschränkt bez. bedingungsweise nachgelassen bleih ' kommt; d) von Butler, Milch und Käse; o) von vollkommen trocken^?: der Fabrikwäsche unterlegen haben; e) von geschmolzenem Talg iw^Fässt theilen; g) von Lumpen in Fässern Verpackt; und zwar zu o, .ch' s, t, g, dafern die Einfuhr in geschloffenen Eisenbahn^ amtliche Begleitscheine nachgewtesen ist, sowie endlich d) vvL-khc " ---- - » --- " - - - - Polizeibehörde des letzteren auf kürzestem Wege von dem,^folgten Grenzübergang in Kenntniß zu setzen. 8 7. Nicht beschränkt ist der § 4 gedachte UMe Grenzverkehr. insofern Klage geführt, als durch dieselben das Bier qualitativ des Bezirks erhalten hierdurch Veranlassung, die erforderlichen Er- skkwtiMn derartigen Apparate thunlichst sestzustellen und den Erfolg Schäffer. Die Herren Bürgermeister von Königsbrück und Elstra, sowie die ^«tren GemeindeoWGutzc - örterungen in dieser Richtung in ihren Gemeinden anzustellen, namentzpch^wie Zahl der in Gebrauchb? bi» zum 80. diese» Monat» anher anzuzeigen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am IL^August 1879. üüxen gesundheitsnMchkmge Beimischungen erhalten kann. Das Königliche Ministerium des Innern wünscht nun darüber unMkichtLt.zu^^ti> welchem Umfange die fraglichen Bier-Druckapparate im Gebrauche Vorkom ¬ men und aus welchen Fabriken sie hauptsächlich bezogen werden. Die Herren Bürgermeister von Königsbrück und Elstra, sowie die Ueber die in neuerer Zeit vielfach in Gebrauch gekommenen pneumatischen Druckapparw verändert wird bez. durch Verunreinigung oder Oxidation der Leitu? schoil am Sonntag Abend, wo es dem Publicum gestattet war, zum letzten Male den hohen Verewigten sehen zu können. Inmitten eines wahren Blumenhains war die Leiche im Rittersaale des Schlosses, angethan mit der Uniform der Landstände sowie der Orden, aufgebahrt, umgeben von 75 brennenden Kelzen; nichts verrieth in den edlen Zügen des Verstorbenen, wie schwer er mit dem Tode gekämpft. Beim Begräbniß eröffnete das Jägerbataillon den Zug, welcher unter Glockengeläute seinen Weg durch das Schloßthor, die lange Gaffe herauf über den Markt nach der Kirche nahm, woselbst, nachdem der Sarg an den Stufen des Altars niedergesetzt worden war, Herr Oberpfarrer vr. Richter in tiefergreifender Rede die Einsegnung vollzog. Nach dieser feierlichen Hand lung setzte sich der Zug wiederum nach dem Friedhöfe zu in Bewegung, wo der Sarg in der von Posern'schen Familiengruft beigesetzt wurde. Der Verstorbene, einer der edelsten Charaktere, treu und bieder, war so Manchem Berather und Helfer in der Noth und ist ihm daher ein trcues Andenken für alle Zeit gesichert. Pulsnitz, 13. August. Am Sonntag, gegen 4 Uhr Nachmittags, schlug der Blitz in das Wohnhaus des Glafermeisters Louis Kutzer zu Königsbrück, glücklicher weise ohne zu zünden. — Nachts '/;1O Uhr brach daselbst Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Zeitereignisse. Pulsnitz, 13. August. Unter allseitiger Betheilig- W der Einwohner hiesiger Stadt sowie eines großen heiles der Landbevölkerung fand am 11- d. M. das feierliche Leichenbegängniß des Herr Klostervoigt Curt Crnst h Posern statt, bei welchem sich außerdem noch oas unjformirte Jägerbataillon, der Militärverein, die cü Gesangvereine, der lnndwirthschaftliche Verein, , Athscollegium, einige höhere Offiziere, Vertreter Klosterstifts St. Marienstern u. s. w. bctheiligten. groß die allgemeine Theilnahme war, zeigte sich Bekanntmachung,^- . Obstnutzungverpachtung betr. c diesjährigen, sehr ertragsreichen der hiesigen Stadtcommun gehörigen Obstnutzungen, an dem nach Ohorn führenden Communicationswege und Obersteinaer Wege Zollen ... > Mittwoch, den LO. August 1879, Abends 9 Uhr, V öffentlich verpachtet werden. Die Pachtbedingungen liegen auf hiesiger Rathsexpedition zur Einsicht aus. Versammlungsort Brauhaus. Pulsnitz, am 15. August 1879. Herr Herrmauu Mensch in Krakau beabsichtigt, in dem unter 4a errichten. In Gemäßheit 8 17 der Neichsgewerbcordnung vom 21. Juni 1869 w gegen, soweit sie nicht auf besonderen Privatrechts-Titeln beruhen, bei deren Verlust bin Kamenz, am 12. August 1879. S» t »St " randversicherungs-Eatästers für Krakau gelegenen Grundstück eiue Schlächterei zu der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hier- n, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen, gliche Amtshauptmannschaft.