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Pulsnitzer Wochenblatt Fernsprecher: Nr. 18. Bezirks-Anzeiger und Zeitung. Telegr.-Adr.: Wochenblatt Pulsnitz. Erscheint: Dienstag, Donnerstag in Sonnabend. Mil „Jllustr. Sonntagsblatt", „Hrunoristischem Wochenblatt" And „Für Haus und Herd". — Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich 1.25 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen 1.26. Amts- ML Blatt des König!. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz. Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespaltene Zeile oder deren Raum 12 Pf. Lokalpreis 10 Pf. Reklame 25 H. Bei Wiederholungen Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. Erfüllungs-Ort ist Pulsnitz. Mittwoch, den 8. Mai 1907 59. Jahrgang UmtKlllatt^NV umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Böhmisch-Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, s Ub Ut.il <llillVlflU llljlVOLHllt PUll^tllA Niedersteina, Weißbach, Ober-u. Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf,Lichtenberg, Kl.-Dittmannsdorf Druck und Verlag von L. L. Förster's Leben (Inh.: H. 1V. Mohr.) Expedition: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur Gtto vorn in Pulsnitz. 8 5. a) bei Großvieh: Großvieh 6 Mk. für das Stück, bei Kleinvieh 2 Pfg. Pfund 3. Rasenschicht abzu, nicht nach den be- mit Geldstrafe bis 1. 2. 8 Mk. 10 „ Unter 1. 8 2. behördlicher Aufsicht zu vergraben oder zu verbrennen sind alles an Milzbrand, Tollwut oder Rotz (Wurm) umgestandene oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötete Kleinvieh unter 50 I<§ Gewicht. alles an sonstigen Krankheiten umgestandene, verendete oder getötete Klein vieh unter 50 KZ Gewicht. alles nach dem Fleischbeschaugesetze zu vernichtende, zu technischen Zwecken nicht verwendbare Fleisch geschlachteter (einschließlich notgeschlachteter) Tiere 8 4. Das nach dem Fleischbeschaugesetze zu vernichtende Fleisch (ß 1c) ist, wenn es der Fleischmehlfabrik überlassen wird, vor der Abholung vom Besitzer in Gegenwart und nach Anweisung des Fleischbeschauers zum Verzehren für Menschen und Vieh untaug lich zu machen. über die Beseitigung umgestandener und getöteter Tiere in den Landgemeinden und Gutsbezirken des AmLsgerichtsöezirks Iul'snitz und der Stadt Dulsnih. Es sind zu zahlen 1. von den Viehbesitzern an die Anstalt für Abholung und Vernichtung an Milzbrand, Tollwut oder Rotz (Wurm) umgestandener oder deswegen getöteter Tiere (Z 1 a) vergütet. Seuchenkadaoer dürfen aber unter keinen Umständen von den Viehbesitzern der Anstalt überbracht, sondern müssen stets von ihr abgeholt werden. Für Kadaverteile und für abgehäutete bezw. in der Haut entwertete Kadaver wird «ine Vergütung selbst dann nicht gewährt, wenn sie der Fabrik überbracht werden. 8 7- Wenn für ein gefallenes Stück Vieh Entschädigung gewährt und die Abhäutung gestattet wird, so steht es selbstverständlich dem Viehbesitzer frei, die Haut zu dem von der "Kommission festgesetzten Taxwerte der §leiscber'schen Anstalt zu überlassen. 8 «. Bei der Vergrabung von Kadavern oder Fleisch usw., soweit diese nach H 2 dieser Satzung überhaupt zulässig ist, ist folgendes zu beachten: Vor der Vergrabung hat der Besitzer hiervon der hierfür zuständigen Ortspolizei behörde (Stadtrat, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Von der Anzeigeerstattung und Zuziehung der Ortspolizeibehörde kann nur dann abgesehen werden, wenn es sich um die Vergrabung von saugenden Ferkeln, Lämmern und Zickeln sowie totgeborenen Fohlen und Kälbern handelt. Die Gruben sind möglichst abgelegen und von Gebäuden und Gewässern min destens 30 m, von Wegen mindestens 3 m entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver oder Kadaverteile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Erleichterungen hiervon kann der Be zirks- oder ein anderer Tierarzt zulasfen. Nach Einbringung der Kadaver oder Kadaverteile in die Grube sind die durch Durch die Bearbeitungsanstalt für Tierkadaver und Fleischabfälle von Clemens §Ieiscdsr in Pirna (Telephonamt Pirna 2699) ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Körper von an Seuchen umgestandenen oder getöteten Tieren auf die durch die Instruktion vom 27. Juni 1895 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 1. Mai 1894 in erster Linie vorgeschriebene Weise, nämlich durch Anwendung hoher Hitzegrade, vollkommen unschädlich zu machen und überhaupt Kadaver jeder Art schnell und sicher zu beseitigen. Durch die Verordnung des König! Ministerium des Inneren vom Z. Juni 1901 und Z 24 der sächsischen Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1903 ist den Polizeibehörden noch besonders zur Pflicht gemacht worden, Anordnungen zu treffen, durch die den vielfachen gesundheitlichen Uebelständen abgeholfen werden soll, die mit der bisher mangels anderer geeigneter Einrichtungen fast durchgängig üblichen, oft aber ungenügenden Beseitigung der Tierkadaver durch oberflächliches Vergraben an ungeeigne ten Orten erfahrungsgemäß verbunden sind. Mit Rücksicht hierauf und, nachdem die genannte Anstalt sich bereit erklärt hat, die Beseitigung der Kadaver rc, in den Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken des Amtsgerichtsbezirks Pulsnitz und für die Stadt Pulsnitz unter den aus der nachstehenden Satzung ersichtlichen Bedingungen zu übernehmen, verordnet die Königl. Aratshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses und der Stadtrat zu Pulsnitz nach Gehör der Stadtverordneten hiermit folgendes: Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd- und stoßen und mit zu vergraben. Die Wiederausgrabung ist verboten. 8 9. Die Nichtbefolgung vorstehender Bestimmungen wird, soweit stehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Bei an Geflügelcholera bezw. Hühnerpest umgestandenen Geflügelmengen von 50 lc^ Gewicht und darüber gelten die unter b) und 5. angeführten Sätze ohne Rücksicht aus die Stückzahl. Sind jedoch bei einem Viehbesitzer mehrere solcher Kadaver auf einmal abzuholen und zu vernichten, so sind für das zweite und jedes folgende Stück Großvieh und Klein vieh nur i/g der erwähnten Preise zu zahlen. Hat die Abholung bei mehreren Vieh besitzern an demselben Orte bezw. mehreren am Wege gelegenen Orten zu erfolgen, so haben sich erstere in die entstehenden Kosten verhältnismäßig zu teilen. Etwaige Strei tigkeiten entscheidet die Königl. Amtshauptmannschaft bezw. der Stadtrat zu Pulsnitz. lieber die Berechnung der Entfernungen der in ihrem Bezirke gelegenen Landge meinden und Gutsbezirke entscheidet im Streitfälle die Königl. Amtshauptmannschaft. 2. Von der Anstalt Clemens §lsiscder an die Viehbesitzer für Ueberlassung eines sonstigen von der Anstalt abzuholenden Kadavers mit der Haut (81b der Satzung) bei Großvieh 4 Mk. > ^tück „ Kleinvieh 1 „ s 8 6. Wenn ein Viehbesitzer ausnahmsweise den Kadaver von nicht an Seuchen umge standenem Vieh der Anstalt selbst überbringt, so werden ihm 8 1- In den Bezirken der Landgemeinden und Gutsbezirken des Amtsgerichtsbezirkes Pulsnitz und in der Stadt Pulsnitz äst das Vergraben, Auskochen, Verbrennen oder ledwede andere Beseitigung tierischer Kadaver oder Fleischteile in den unter a, b, c ^verzeichneten Fällen verboten, diese ,sind vielmehr der Anstalt von Clemens §leiscker " Pirna zu überlassen, und zwar, a) der Haut und unter Bezahlung der aus Z 5 unter 1 sich ergebenden Vergütung °urch die Besitzer 1. alle Kadaver der an Atilzbrand, Tollwut oder Rotz (Wurm) umgestandenen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getöten Pferde und Rinder (soge nanntes Großvieh), 2. alle Kadaver der an denselben Seuchen umgestandenen oder wegen des gleichen Verdachts getöteten Fohlen, Schweine, Schafe, Kälber, Ziegen, Hunde und an Geflügelcholera bezw. Hühnerpest umgestandenen Geflügelmengen (sogenanntes Kleinvieh), von 50 Gewicht und darüber, b) 1. alle Kadaver der an sonstigen Krankheiten umgestandenen, verendeten oder sonst getöteten (nicht aber geschlachteten) Pferde und Rinder, L. alles an sonstigen Krankheiten umgestandene, verendete oder sonst getötete (nicht geschlachtete) Kleinvieh von 50 und darüber. Die Ablieferung hat auch hier mit der Haut zu erfolgen, außer wenn dafür auf wnd reichs- oder landesgesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt und die Ab- Utung sowie die Verwertung der Haut von der Aschätzungskommission gestaltet wird, dem Fett und ohne daß von einer Seite eine Vergütung zu leisten wäre, das nach dem Fleischbeschaugesetze zu vernichtende Fleisch bezw. die betr. Fleischteile und Organe geschlachteter Tiere (einschließlich notgeschlachteter) im Gesamtgewicht von 50 und mehr, Mü nicht nach 8 9 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 in Verbindung mit 8 45 ^^ichsausführungsbestimmungen hierzu und 8 40 des Regulativs der Anstalt für Gliche Schlachtvieyversicherung zu technischen Verwendung gelangt. g, lls besondere Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von den Bestimmungen 1 dieses Paragraphen rechtfertigen, so.kann eine solche im einzelnen Falle " der Königl. Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrate^u Pulsnitz zugelassen werden. b) bei Kleinvieh: 1. 4 Mk. bis zu 30 Icm I Entfernung von der Anstalt 2. 5 „ über 30 „ j : für das Stück. unter 50 Ic^ Gesamtgewicht. jedoch jedem Viehbesitzer unbenommen — es wird dies sogar im ge- tzl^eits- und veterinär-polizeilichem Interesse empfohlen —, auch die Kadaver und st ^'Nassen dieser Art, anstatt sie zu vergraben, der Anstalt von Clemens §leiscker verlassen, falls letzterer zu deren Uebernahme bereit ist. Abholung der der Anstalt von Clemens Llsiscksr in Pirna zu überlassen- ^-^oaver wird von dieser mittelst besonderer Seuchentransportwagen bez. anderer geeigneter Wagen ohne weiteres als die in H 5 geordnete Vergütung besorgt. Viehbesitzer haben deshalb die Anstalt in jedem Falle schnellstens (telephonisch, H oder auf sonst geeignete Weise) zur Abholung der Kadaver aufzufordern zu sorgen, das die Nachricht binnen 12 Stunden bei der Anstalt eingeht. Mivn^^igen Fällen, in denen nach gesetzlichen Bestimmungen oder infolge einer iibsK>^rstch«rung Enschädigung gewährt wird, ist wegen der vorher vorzunehmenden bei der Benachrichtigung mit anzugeben, wann die Abholung erfolgen kann, von seuchenkranken oder senchenverdächtigen Tieren dürfen in keinem Falle geholt werden, als bis die amtliche Untersuchung und Feststellung an Ort und ^vurch den Bezirkstierarzt erfolgt sind. s" Benachrichtigung ist die Fabrik auch davon zu unterrichten, ob es sich nm Dew Acenes oder getötetes Tier handelt und an welcher Krankheit es gelitten hat. ?^hole Führer des Transportwagens ist die Zufahrt bis zu dem Orte, wo sich der ^zuljxf Tierkörper befindet, unweigerlich zu gestatten und letzterer mit der Haut