Volltext Seite (XML)
gelassenen Personen gestattet. II. 26 Augustl9l7 Anzeige zu erstatten. d von 4 Stück Zehntelanteilen der I. 2m Bezirk der unterzeichneten Amtshauptmannschaft, einschließlich der Städte Kamenz und Pulsnitz, wohnhafte Personen, «eiche gewerbsmäßig Gänse an- und verkaufen wollen (Gänsehandel, bedürfen hierzu einer besonderen Erlaubnis der Amtshauptmannschaft. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer Ausweißkarte erteilt; diese gilt für das Königreich Sachsen, ist bei Ausübung des Handels jederzeit mitzusühren, sowie den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, als auch den Polizei- und Überwachungsbeamten vorzuweisen. 2. Anträge auf Ausstellung einer Ausweiskarte zum Eänsehandel sind bis späte st ens den 26. August 1 9 i 7 bei der Königlichen Amtshauptmanschaft schriftlich anzubringen. Später eingehende Anträge finden keine Berücksichtigung. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeugnis der Ortsbehörde darüber benufügen, daß der Antragsteller schon vor dem I. August 1914 den Gänsehandel selbständig betrieben hat und wegen Eigentumsvergehens oder Preiswuchers oder Überschreitung von Höchstpreisen während des Krieges nicht bestraft ist. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt «erden. Für jede Ausmeiskarte ist eine Gebühr von 3 Mk., für jede Nebenkarte eine solche, von 50 Pfg. zu entrichten. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Überwachungsvorschriften widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der aussteslenden Behörde zu ückzugeben. 8. In kleinen Gemeinden, in denen kein Händler vorhanden oder der Bezug von Gänsen durch Händler früher nicht üblich war, kann die Ge meinde, um ihren Mitgliedern den Bezug von Gänsen zu ermöglichen, Gänse von Züchtern bezw. Mähern im Orte selbst aufkaufen und dann die Verteilung gegen Abgabe von Gänsekarten und Fleischmarken lsiehe unter Ziff Ul) selbst vornehmen. Gemeinden, die dies beabsichtigen, haben hierüber dem Kommunaloerband gleichfalls bis zum trsU' eKe- sliie B Handel mit Gänsen. Für den Verkehr mit Gänsen gelten auf Grund der Bundesratsverordnung vom 3. Juli l9t7 tRGBl. S 581 flg.) und der dazu gehörenden Ausführ ungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 2. August 1917 (Sachs. Staatszeitung 179) fortab folgende Bestimmungen: I. Die entgeltliche (auch austauschweise» Abgabe von lebenden oder toten Schlachtzänsen unmittelbar an Verbraucher ist dem Züchter oder Mäst er verboten. Züchter und Mäster dürfen Schlachigänse nur an Personen abgeben, die zum Aufkauf von Gänsen zugelassen sind (siehe unter Ziff. III). Die unmittelbare Abgabe an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen und auf den Wochenmärkten den zum Verkauf von Schlachtgänsen zu- pulsnitzerMchenblali öeMs-WeW Illis MtW Donnerstag, den 23. August 1917 Nummer 100 Amtlicher HeiL -ei» »erben. VI. Äbonnement: Monatlich 60 Pf., vierteljährlich Mark 1 80 bei freier Zustellung ins Haus, durch Ne Myst bezogen Mark 1.86. —— 69. Jahrgang. Diese Bekanntmachung gilt auch für die Bezirke der rev. Städte Kamenz und Pulsnitz. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, sm 21. August 1917 Mgk.-Kk.: WSeMettMetz Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 13 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1 M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Anzeige und Ablieferungspflicht für Llfrüchte. I. Die aus, Raps, Rübsen, Hederich, Ravison, Sonnenblumen, Senf (weißem und braunemh Dotter, Mohn Lein und Hanf dec inländischen Ernte gewon nenen Früchte (Ölfrüchte) sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fetts, G. m. b. H. in Berlin zu liefern. Dies gilt nicht: 1. für die zur BestellunHpdes Landwirtschaftsbetriebs der Lieftrungspflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut). 2. für Mengen von weniger als 30 Kilogramm, die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft des Lieferungspflichtigen verwendet werden. Die zur Herstellung von Nahrungsmitteln von den Lieferungspflichtigen zurückgehaltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheines zur Verarbeitung angenommen werden. Die Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus; sie sind der Ortsbehörde von der Mühle allwöchentlich zurückzu stellen. 3. bei Leinsamen für Vorräte die in der Hand desselben Eigentümers 5 Doppelzentner nicht übersteigen Betragen die Vorräte mehr, als 5 Doppelzentner, so dürfen davon bis zu 5 Doppelzentner zurückbehalten werden. II. Aer Ölfrüchte bei Beginn eines Kalendervierteljahres in Gewahrsam hat hat diese vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum fünften Tage eines jeden Kalenderoierteljahres zu erstatten. Erstmalig sind die am 16 August vorhandenen Vorräte bis zum 24. August anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund der unter I gestatteten Ausnahmen beansprucht «erden. III »er unter I genannte Kriegsausschuß wird die Ölfrüchte, die ihm nach 1 zu liefern sind, abnehmen und einen angemessenen Preis dafür bezahlen. Diese Preise sind aus der Bundesratsverordnung über Ölfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 23 Juli 1917 (Reichsgesetzblatt S. 646) ersichtlich. Der Liefeiun spflichtige hat die Ölfrüchte bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Dem Lieferungspflichtigen werden diejenigen gleichgeachtet, „die Ölfrüchte der genannten Art für Rechnung Dritter in Verwahrung haben Im Übrigen wird auf W 4, 5 und 6 der erwähnten Bundesratsbekanntmachung hingewiesen. IV. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten vder mit Geldstrafe bis zu 1500 M wird bestraft: I. Wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach 1 verpflichtet ist, beiseiteschafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht »der an,einen anderen als den Kriegs ausschuß liefert, oder «er Vorräte, zu deren Lieferung er nach l nicht verpflichtet ist, oder die ihm gelieferten Ölkuchen an andere unentgelt lich abgibt; 2. wer eine ihm nach II obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder «er wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung — siehe unter lll — zuwiderhandelt; 4. «er den noch zu erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt; 5. wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaubnisscheines Ölfrüchte zur Verarbeitung annimmt. V. Diese Bekanntmachung findet auch Anwendung auf Ölfrüchte, die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet ein- gesührt »vrden find »der eingeführt »erden »erden. Sie findet ferner Anwendung auf Ölretiich, Seesamen, Baumwolle- und Kizinussamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Jlipe-, Schi- und geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kopra, die nach dem 20. Oktober 1915 aus dem Ausland eingeführt »vrden find oder eingeführt »er- ses MMsn KNIWMS UÄ öW NMM sli Pulsnitz Lrr TE - LLL'/Z L.L MMtt sSk M «MMWM »W Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Ind. F. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 263. Verantwortlicher Redakteur I. W Mobr in PnlsniA MWM: llk. 1« Mcheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt', „Aus der Landwirtschaft", .Hof- Garten- und Hauswirt- schaft" und „Mode für Alle" I. Der Verkauf von Schlachtgänsen an Verbraucher ist nur gegen Abgabe einer Gänsekart eun »leischkarte für jedes halbe Kilogramm Schlachtgewicht der ungeöffneten gerupften Gans zulässig.