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Amts- md Anzeigeblatt für den klmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljShrltch Mk. seinschltehl. de» Illustrierten Unterhaltungsblatt«" in der Weschästtstelle, bei unseren Voten sowie bet allen Retchspostanstaltrn. Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Vonn» und Feiertage sür den solgenden Lag. Tel-Adr.: AwtsSlatt. ^233 sür Eibenstock, Larkseld, hundrhübel, Neuhetde,tvberstützengrün,SchSnhelde, Schönheiberhamm«, Sosa, Unterstütze»-»«», Mbenthal «sw. Anzeigenpreis: die tleinspaltige Zeile 12 Pfg., für auswärtige 18 Pfg. Im Reklameteil die Zeile 80 Pfg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten- vormittags 10 Uhr, für größere TagS vorher. Aemsprecher Ar. 11V. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. «8. Jahrgang. ------ Freitag, den 6. Oktober LSI« Auf Gmnd von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung des Reichskanzlers vom 18. September 1916 über die Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 setzt das Ministerium mit Zustimmung des KriegSernäh- runaSamteS fest, daß in dem Bezirk der Amtshauptmannschasten Annaberg, Chemnitz, Flöha, Marienberg, Stollberg, Freiberg, Dippoldiswalde, Auerbach, OelSnitz, Plauen, Schwarzenberg, Zwickau und der Städte Freiberg und Plauen der Preis von 300 Mk. Mr die Io Hafer für Liefemngen bis zum 15. Oktober 1916 einschließlich bezahlt wer den darf. Die Verordnungen des Reichskanzlers vom 24. Juli 1916 und vom 18. Sep tember 1916 werden hierunter zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 2. Oktober 1916. 1637 bHöII MiuisteriumbtSJnncrn. Verordnung üver Köchstpreise für Käfer. Vom 24. Juli 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Tesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: 8 1. De: Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Er zeuger dreihundert Mark nicht übersteigen. Dieser Preis gilt bis zum 30. September 1916 einschließlich. Für die spätere Zeit werden niedrigere Preise festgesetzt werden, die auch auf vorher abgeschlossene Ver träge Anwendung finden sollen, soweit sie bis zum 30. September 1916 einschließlich noch nicht erfüllt sind. 8 2. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 10 Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfg. für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als «ine Mark sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Die Höchstpreise gellen für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis ge stundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hin zugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver sandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 8 3. Für die beim Weiterverkäufe des Hafers zulässigen Zuschläge gilt der Z 20 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 666). 8 4- Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkaufen a von Saathafer, wenn die vom Reichskanzler auf Grund des Z 6a der Ver ordnung über Hafer vom 6. Juli 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 666) zu erlassen- den näheren Bestimmungen innegehalten werden. AIS Saathafer im Sinne dieser Vorschrift gilt Saathafer, der in anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe selbstgezogenen SaathaferS befaßt haben; b. von Hafer, der durch die Kommunalverbände nach tz 16 der Verordnung über Hafer auS der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) abge geben wird, sowie bei Wellerverkäufen dieses Hafers; a. von Hafer, der auf Grund eines von der Reichsfuttermittelstell« nach Z 6 Abs. 2k der Verordnung über Haier aus der Ernte 1916 vöm 6. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 666) ausgestellten Erlaubnisscheins freihändig erworben wird. 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die- in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Köchstpreise für Käfer vom 24. Juli M6 (Ntichs-Gesctzi'i. S. 826). Vom 18. September 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Der § 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 826) erhäll folgende Fassung: Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Er zeuger, soweit bis zum 30. September 1916 einschließlich geliefert wird, dreihundert Mark, und soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, bis zur anderweiten Festsetzung zweihundertachtzig Mark nicht übersteigen. Die Landeszentralbehörden können für Gegenden mit besonders später Ernte mit Zustimmung des Kriegsernährungsamts festsetzen, daß der Preis von dreihundert Mark für die Tonne für Lieferungen bis zum 15. Oktober 1916 einschließlich bezahlt wer den darf. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Der Brotmarkenzuschlag für Schwerarbeiter wird Freitag, den 6. d. Mts., vormittags in unserer Lebensmittelabteilung ausgegeben. Stadtrat KiöenkoL, den 5. Oktober iui6. Musterung und Aushebung betr. Die Musterung und Aushebung der im Jahre 1898 geborenen Landsturmpflichti gen, der in der Zeit vom 8. September 1870 bis 31. Dezember 1875 geborenen Aus gemusterten — das sind diejenigen, die die gelben Ausmusterungsscheine besitzen — und der bisher noch nicht gemusterten Beamten der Post, Eisenbahn usw. (Wehrordnung Z 103 Absatz 10) des Landsturms 2. Aufgebots findet Mittwoch, den 18. Hklover 1916 vorm. '/,9 Uhr in Eibenstock statt. Die in Schönheide wohnhaften Landsturmpflichtigen werden hierdurch aufgefordert, am genannten Musterungstage vormittags ' ,8 Uhr im Musterungslokale zu erscheinen. Auf die Bekanntmachung des Herrn Zivtlvorsitzenden der Ersatzkommission vom 28. September wird verwiesen. Diejenigen in Schönheide wohnhaften Landsturmpflichtigen, die bei früheren Muste rungen ausgemustert worden sind und den Vermerk „nicht zu kontrollieren" auf den Mili tärpapieren nicht tragen, haben sich sofort und spätestens bis zum 6. Oktober 1916 vorm. 12 Uhr im hiesigen Rathause, Einwohnermeldeamt, erneut zur Landsturmrolle anzumelden. Militärpapiere sind vorzulegen. Die Musterung wird in der Zeit vom 1. bis 16. November in Aue stattfinden. Die in Frage kommenden Landsturmpflichtigen werden zur Musterung besonders geladen werden. Schönheide, am 3. Oktober 1916. Der Gcmeindevorstand. Wom Weltkrieg. Zur Kriegslage schreibt daS „Berl. Tageblatt": Die letzten Kampftage im Westen und Osten dürfen zweifellos als Höhepunkt der feindli- chen Anstrengungen, dem Kriege eine entichei- dende Wendung zu geben, betrachtet werden. Die hartnäckigen Versuche, mit dem größten Einsatz von Menschen und Material unternommen, sind aber an unserer übermenschlich tapferen Verteidigung geschei tert. Im Osten hat der Gegner seine Angriffe mit rücksichtsloser Menschenverschleuderung, aber mit dem gleichen negativen Ergebnis wiederholt. Die letzten Verluste der Russen sind hier größer als je zuvor. Auf den Karpathen liegt Nebel, und Schneefälle hindern dort die Operationen. In Siebenbürgen Liehen wir vor Fogaras. Die rumänischen Streit kräfte, die bet Rahowo die Donau überschritten hal len, werden in rumänischen Berichten auf zwei Divi sionen geschätzt. Bon unserer Seite wird ihre Zahl mit drei Brigaden angenommen. Der Vorstoß ist gestern vollkommen zusammengebrochen. Selbstver ständlich hat unsere Heeresleitung dergleichen Even tualitäten vorgesehen und so waren deutsche Kräfte, die für diesen Zweck zur Verfügung standen, recht zeitig zur Stelle. Da die österreichisch-ungarischen Monitvre die rumänische Pontonbrücke zerschossen hatten, flüchteten die Rumänen beim Herannahen de: deutschen Kräfte in Kähnen auf das Norduser der Donau. In Makedonien tragen die Kämpfe an einzelnen Stellen rein örtliche Bedeutung. Nicht unerwähnt lassen wollen wir fblgende Nachricht: Karlsruhe, 4. Oktober. Schweizer Blättern zufolge meldet die „Times", daß bis zum 2. Ok ober »griffe auf England stattfandm, welche 1366 Opfer forderten, darunter 415 Tote. - Laut Schweizer Blättern stehen an der Somme- front viertausend 38-Zentimeterg «schüt ze amerikanischer Hevkunst teils im Kampf, teils in Reserve. Unsere günstige Lage im Osten wird auch vom österreichisch-ungarischen Gcneralstab bestätigt: Wien, 4. Oktober. Amtlich wird verlautbart: Oestlicher Kriegsschauplatz. Front gegen Rumänien. Auf den Hö hen von Petroseny scheiterten abermals mehrere rumänische Angriffe. Der Feind ließ 60 Gefan gene in unserer Hand. Südlich von Nag» Sze- bcn (Hermannstadt) wurde ein noch hinter der deutschen Front herumirrendes rumänisches Ba taillon ausgericben. Oestlich des Wecesch Toro- nyer (Roten-Turm-) Passes wurde der Grenz kamm an mehreren Stellen gewonnen. Weiter östlich drangen österreichisch-ungarische und deutsche Kräfte auf Fogaras vor. In mehreren Ab schnitten der Siebenbürgischen Ostscont wurden ru mänische Angriffe abgeschlagen, nur an der Klei nen Küküllö (Kokel) vermochte der Feind seine Stellungen vorzuschieben.