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Amts- un- Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 einschlteßl. deS »Illustrierten UnterhaltungSblattS" in der EeschästSstelle, bet unseren Boten sowie bet allen RetchSpostanstalten. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Fel-Adr.: Amtsblatt. für Libenftock, Larlrfeld, hmdrhwel. ^UgvvlUt» Neuhei-e,Oberstützengran,5chSnheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wil-enthal «sw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Lmil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfg., sür auswärtige 15 Pfg. Im Reklametcil die Zeile 30 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittags 10 Uhr, sür größere TagS vorher. Aervsprcchrr Nr. 110. ISIS ———» 88» Jahrgang. >>— Mittwoch, dm 16. August Verordnung üver die Verarbeitung von HM und Kemüse. Die in 8 3 Absatz 2 der unten abgedruckten Verordnungen erforderte Genehmigung ist nur zur Erfüllung von Vertrügen der in 8 .1 Absatz 1 bezeichneten Art not- wendig. Die Bestimmung gilt also nur beim Erwerbe der dort aufgezählten Obstsorten zur Herstellung von Obstkonserven oder Obstweine bez beim Erwerbe der ge nannten Gemüsesorten zur Herstellung von Sauerkraut oder Dörrgemüse. Von ihrem Eintrittsrechte in bereits abgeschlossene Verträge werden die Kriegs- gesellschaften in der Regel nur daun keinen Gebrauch machen, wenn die vereinbarten Preise als übermäßig hoch anzusehen sind. In solchen Fällen gilt, falls ein Eintritt in den Vertrag oder eine fristgemäße Erklärung nicht erfolgt, der Vertrag als aufgehoben. Die Verordnung deS Bundesrats über die. Verarbeitung von Obst und über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 911 und Seite 914) werden nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. D r e s d e n, den 12. August 1916. 58 o II 8 VI. Ministerium des Innern. ^3 Verordnung über die Verarbeitung von OM. Vom 5. August 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser nährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 401) wird verordnet: 8 1- Die Reichsstell» für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die gewerbs mäßig» Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven, Obstwein und Obstbranntwein erlassen. 8 2. Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obstkonser ven und Marmeladen m. b. H. in Berlin, Obstwein darf nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Auf Marmeladen, die mit Genehmigung der Gesellschaft abgesetzt werden, finden die vom Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 817) festgesetzten Höchstpreise für Marmeladen keine Anwendung. 8 3. Verträge über den Erwerb von Aepfeln, Pflaumen und Zwetschen zur Herstellung von Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der KriegSgesellschaU für Obstkonserven und Marmeladen, Verträge über den Erwerb von Aepfeln und Birnen zur Herstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung abgeschlossen werden. Der Genehmigung bedarf eS gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Ver träge. In solch» Verträge kann die Kriegsgesellschast als Erwerber eintreten. Der Ein tritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräußerer. Der Veräußerer kann die Ge sellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage betragen muß, auffordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als ausgehoben. Uebrr Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des vorstehenden Absatzes erge ben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die Gesellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Obst Verpflichteten, der Ob mann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt werden. Das Nähere über daS Verfahren bestimmt die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Reichskanzler kann die Vorschriften in Absatz 1 bis 3 auch für andere Obst arten für entsprechend anwendbar erklären. 8 4. Wer Obstkonserven, Obstwein oder Obstbranntwetn herstellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschast (8 2) auf Ver langen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über den Ab satz der Erzeugniss» Auskunft zu geben. 8 5. Die Kriegsgesellschaften (8 2) können den Herstellern von Obstkonserven, Obstwein und Obstbranntwein, die mit ihrer Genehmigung Obst erwerben, sowie Personen, di« ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten der Gesellschaft auferlegen. 8 6. Die Kriegsgesellschaften (8 2) unterstehen der Aufficht des Reichskanzlers. Sie sind insbesondere an seine Anweisungen bezüglich der Regelung des Erwerbes von Obst und des Absatzes der Erzeugnisse sowie der Preise gebunden. 8 7. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften dies« Verordnung zulassen. 8 8. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller von Obstkonserven, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 100 Doppelzentner beträgt, und auf Hersteller von Obstweinen, die im Jahr« nicht mehr als 150 Doppelzentner Obst verarbeiten, kein« Anwendung. 8 s. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird besttast: 1. wer den auf Grund de» 8 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstell« für Gemüse und Obst zuwiderhandelt; 2. w«r entgegen der Vorschrift de» § 2 Obstkonserven oder Obstwein ohne Ge nehmigung der zuständigen Kriegsgesellschast absetzt; 3. wer entgegen der Vorschrift d«S 8 3 Obst erwirbt; 4. wer eine nach 8 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. 8 10. Im Sinne dieser Verordnung gelten 1. als Obstkonserven: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, Beleg früchte, kandierte Früchte, Marmeladen, GeleeS, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obstkraut und Dörrobst; 2. als Obstwein : Most und Wein auS Obst außer aus Weintrauben; 3. als Obstbranntwein: Likör und Branntwein aus Obst außer aus Erzeug nissen der Weintraube. Halbfabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich. Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Obstkonserve, Obstwein oder Obstbrannt wein anzusehen ist, entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst endgültig. Sie ist ferner befugt, die Begriffsbestimmung im Absatz 1 zu ergänzen. 8 11- Die Vorschrift im 8 2 dieser Verordnung tritt bezüglich der Obstkonserven mit dem 15. August 1916, bezüglich des Obstweins mit dem 15. September 1916 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Ver ordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst vom 25. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt S. 744) wird bezüglich des Obstes auf gehoben. Berlin, den 5. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Verordnung üker die Verarbeitung von Gemüse. Vom 5. August 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser nährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. 401) wird verordnet: 8 1- Die Reichsstell« für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die gewerbs mäßige Verarbeitung von Gemüse zu Gemüsekonserven, Sauerkraut und Dörrgemüsr erlassen. 8 2. Gemüsekonserven dürfen nur mit Genehmigung der Gemüsekonserven-Gesellschaft m. b. H. in Braunschweig, Sauerkraut darf nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschast für Sauerkraut m. b. H. in Berlin, Dörrg«müse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 8 3. Verträge über den Erwerb von Weißkohl zur Herstellung von Sauerkraut dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut, Verträge über den Erwerb von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mohrrüben und Karotten zur Herstellung von Dörrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschast für Dörrgemüse abge schlossen werden. Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Ver träge. In solche Verträge kann die Kriegsgesellschast als Erwerber eintreten. Der Ein tritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräußerer. Der Veräußerer kann die Ge sellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens zehn Tage betragen muß, auffordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als aufgehoben. Ueber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des vorstehenden Absatzes erge ben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die Gesellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Gemüse Verpflichteten, der Ob mann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt werden. DaS Nähere über das Verfahren bestimmt die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Reichskanzler kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 für andere G«müsearten für entsprechend anwendbar erklären. 8 4. Wer Gemüsekonserven, Sauerkraut oder Dörrgemüse herstellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschast (8 2) auf Ver langen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben. Die KriegSgesellschasten (8 2) können den Herstellern von Gemüsekonserven, Sauer kraut und Dörrgemüse, die mit ihrer Genehmigung Gemüse erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten der Gesellschaft auferlegen. 8 6. Die Kriegsgesellschaften (8 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie sind insbesondere an seine Anweisungen bezüglich der Regelung des Erwerbe» von Gemüse und des Absatzes der Erzeugnisse sowie der Preise gebunden. 8 7- Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 8- Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller von Gemüsekonserven, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 50 Doppelzentner an Faßbohnen und an sonstigen Gemüsekonserven nicht mehr als 5000 handelsübliche Normaldosen von 900 Kubikzentimetern Inhalt beträgt, auf Hersteller von Sauerkraut, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr al» 10 Doppelzentner beträgt, und auf Hersteller von Dvrrgemüse, die Dörrgemüse nur für den eigenen Haushalt Herstellen, keine Anwendung. 8 S- MU Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi» zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: