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Ämk- und ÄNMgeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Fernsprecher Nr. NO. Tel.-Kbr.; Amtsblatt. en von ISIS ^?141 (Reichs-Gesetz' 18. Juni 1 zu 10 Mk und Kilogramm Lebendgewicht 2 Mk. für 50 Kilogramm Lebendgewicht fonderen n belegte zahlreiche am Standort des Tieres zu erfolgen, der Preisfeststellung unberücksichtigt zu Kühe Bullen Färsen 7 5 chlatt 01« irde so- stell. benach- : alioen- de noch jreund- : nda: ßerstea rengt w Kar- osions- ad Ge- einigen er am neu 2. niertrn Kom is dem 10 e) ü) oorxl, iweg 2. Kühe Bullen lS von olki und -Rowno eiche Ge in Luzk ! a m p f. t. Süd- ing auf :. B.i mittags am Ge- ralober- :en sein e, Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1916 in Kraft. Dresden, den 1b. Juni 1916. sw. der u». In Ueberetnstimmung mit einem Beschluß des Zentralviehhandelsverbandes werden die folgenden Stallhöchstpretse für Rinder auf Grund von Z b deS Gesetzes über Höchst- 7-8 5'/,—7 bis zu 5'/. 10 Zentner höchstens 8'/.-10 1) „ Ä . k) „ zwar für preise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 S. 516) hiermit für das Königreich Sachsen mit Wirkung vom ab festgesetzt. M- cne, Mefrei) Preisen fen ge ¬ lierst at- . Juni: s wär? Flügels heraus, er Ost- Wider- ! rcksal icht die mn fte en. Zu sieben n war. Ranm- nel ist. c Seite che Ar- ssen m Iatte- Ka- n und ng g> lrückge- Verordnung üver die AMellung neuer Slassyöchllpreise für Kindviel). 7 Jahren 7 5 „ VII. Die Vorschriften des Viehhandelsverbandes und die den Kummunalverbänden in der Verordnung vom 26. April 1916 — 554 ll 8 lll — gegebene Anweisung über di« Feststellung des Kaufpreises nach dem Schlachtwert werden durch die unter l bis V gegebenen Vorschriften nicht berührt. es Grg. canaten- n eng- nördlich der Jn- gzeug a. Ein »Bahn- l Bac- ! s e n. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — «3. Jahrgang. - Mittwoch, den 21. Juni lassen. Ist die Gewichtsfeststellung am Standort nicht möglich, so unterbleibt die in Ab satz 1 vorgeschriebene Gewichtskürzung, wenn das Tier zur Wage einen Weg von min destens 5 Kilometer zurückzulegen hatte. M Eibenstock, Larlrselö, Hundshübel, ^UtjvvtUii Neuheibe,Gberstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wildenthal usw. I. s) für ausgemästete oder vollfleischige Ochsen bis zu 8 7- Ueber die Art der Sicherstellung haben die Kommunalverbände, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen nach näherer Anweisung des Ministeriums zu erlasst n 8 8. Bezugspreis Vierteljahr!. M. 1.80 emschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der HumoriftischenBeilage„Serfenblasen"inder Expedition, beiunserenvotensowiebei allen Keichspostanstalten. Die Verordnung vom 24. März 1916 — 278 II 8 III — über Höchstpreise für Rindvieh wird mit dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung aufgehoben. Diese - Verordnung tritt sofort in Kraft mit der Maßgabe, daß all« bis zum 18. Juni 1916 nachweislich nicht schon abgenommenen Rinder von diesem Tage ab zum neuen Höchstpreis zu bezahlen sind. Dresden, am 16. Juni 1916. angefleischte Ochsen, Kühe, Bullen und Färsen jeden Alters alle unter II genannten Tiere bei einem Lebendgewicht über: betragen müssen. V. Die Feststellung des Lebendgewichtes hat Dabet sind 5 vom Hundert deS Gewichts bei Bekanntmachung üker die äußere Kennzeichnung von Maren. Vom 26. Mat 1916. Auf Grund deS ß 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (RetchS-Gesetzbl. G. 580) wird folgendes bestimmt : II. e) für ausgemästete oder vollfleischige Ochsen über 7 Jahre Soweit die am 17. April dieses JahreS bei den Verbrauchern festgestellten Vor räte noch nicht durch Rückgabe oder Einbehaltung der damals ausgegebenen Fleisch- marken gedeckt sind, ist für sie eine entsprechende Menge der für die Zeit vom 11. Juli an auszugebenden Fleischmarken einzubehalten oder zurückzugeben, die auf Wunsch auf die ganze VersorgungSzeit (10. Juli bis 3. September) zu verteilen sind. DaS Gleiche gilt für Haushaltungen, denen Hausschlachtungen bewilligt werden, und für Jäger, die erlegte» Wild selbst zu behalten wünschen (Selbstversorger). Di« letzteren sind zur An- zeige solchen WildeS unter Angabe deS anrechnung-pflichtigen Fleischgewichts an die Ge meindebehörde verpflichtet. 8 W«r den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen der Kommunalverbände zuwiderhandelt, insbesondere wer Fletsch ohne gültige Fleischmarken abgibt oder erwirbt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Für geringwertige Rinder (sog. Ausputzer) jeden Gewichts und Alters, di« noch hinter der unter III genannten Wertklasse zurückbleiben, find angemessene Preise zu vereinbaren, die stets weniger als 70 Nachstehend wird die Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (RetchS-G«setzbl. S. 422) in der durch die Bekannt- machung vom 11. Juni 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 505) abgeänderten Fassung zur all- gemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, d«n 16. Juni 1916. An Reisende aus Gegenden, in denen keine im Königreich Sachsen gültigen Fleisch marken ausgegeben werden, sind in dem Otte, in welchem sie übernachten, Tagesfleisch karten mit je 2 Marken nach 8 2 auszugeben, jedoch nicht für Tage, an denen die Ab gabe von Fleischspeisen in Gasthäusern verboten ist, und höchstens für 5 Tage in der Woche. An Kinder unter 6 Jahren sind wir Tagesfleischkatten mit je einer Marke nach 8 2 auszugeben. Nehmen Fremde, die eine Brotmarkenabmeldebescheinigung aus einem Staate be sitzen, dessen Fleischmarken in Sachsen keine Gülligkeit haben, im Königreiche Sachsen längeren Aufenthalt, so haben sie wie Einheimische Fleischmarken zu erhalten. 8 5. Beurlaubte Militärpersonen erhalten gleichfalls Tagesfleischmarken in entsprechen der Anwendung des 8 4. 8 6. Die Kommunalverbände haben den Inhabern von Fleischkarten (nicht Tagesfleisch- katten) den Bezug einer gewissen Menge von Fleisch, Wurst, Speck oder Rohfett sicher zustellen. Diese Menge hat zu betragen: 1. für Kranke, die nach amtsärztlichem Zeugnis infolge der Art ihrer Krank heit reichlicher Fleischmengen bedürfen und diese nicht durch andere Nahrungs mittel ersetzen können, nach Bedarf bis zum vollen Nennwert ihrer Fleischkarte ; 2. für alle übrigen Personen bis auf weiteres höchstens 228 Ar wöchentlich. Eine höhere Fleischmenge darf — abgesehen von einer stärkeren Versorgung solcher Personen, für die besondere Zuweisungen erfolgen (Verordnung vom 5. Juni 1916) — nur mit Genehmigung der Landesfleischstelle sichergestellt werden. HI. Für mäßig genährte Rinder einschließlich der Fresser höchstens 70 Mk. für 50 Kilogramm Lebendgewicht. IV. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn-und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. höchsten- 110 Mk. für 50 Kilogramm Lebendgewicht. Für bestauSgemästete Tiere (Fetträger) dieser Preisklasse dürfen bis für je 50 Kilogramm mehr gezahlt werden. Verordnung üöer die Kegetung des Aleischvervrauches in der Zeit vom 10. Juli bis 3. September 1016. Auf Grund und in teilweiser Abänderung der Verordnungen vom 3. April 1916 und 10. Mai 1916 (StaatSzcitung Nr. 79 und Nr. 108) wird bestimmt: 8 1- Nur gegen Fleischmarken darf abgegeben werden: 1. das Fleisch von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen und Ziegen (einschl. Herz, Leber und Zunge, sowie der Kalbs- und Schweinsköpfe), gepökelt oder geräuchert, auch in Form von Wurst, Sülze und in anderen Zubereitungen, insbesondere auch Gefrierfleisch; 2. Speck roh oder geräuchert und Rohfett; 3. Wild mit Ausnahme von Kaninchen und Federwild; 4. Konserven und sonstige Dauerwaren aus den zu 1—3 genannten Fleischsorten. Soweit ein Kommunalverband für seinen Bezirk nichts anderes bestimmt, unter liegen dagegen bis auf weiteres nicht dem Markenzwange 1. das Fleisch der übrigen Tiere, 2. Füße (Spitzbeine), fleischfreie Knochen, Flecke, Lunge, Därme (Gekröse), Ge hirn, Rinds- und Hammelköpfe, ferner Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber, sowie Wildköpfe, -hals und -flankenstücke. 8 2. Für die Zeit von: 10. Juli bis zum 3. September 1916 werden nach einheitlichem Muster Fleischmarkeu mit Gültigkeit für je eine Woche über folgende GewichtSwerte ausgegeben: 50 Ar Fleisch, Fleischdauerware, Wurst, Speck oder Rohfett oder 100 Ar Wildfleisch, Kalbs- und SchweinSkopf oder 100 Ar Fleisch-Konserven in Dosen (mit der Dose gewogen). Zur Entnahme der Hälfte dieser Menge darf die Fleischmarke einmal geteilt werden. Die Fleischmarken sind zu Fleischkatten vereint. Von diesen abgetrennte Fleisch marken sind ungültig. , 8 3. Personen über 6 Jahre erhalten 10 Fleischmarken für die Woche, Kinder unter 6 Jahren 5 Fleischmarken für die Woche. Die Bestimmungen über Gewährung einer erhöhten Anzahl von Fleischmarken an Kranke werden hierdurch nicht berührt. VI. Der Viehhandelsverband oder die von ihm beauftragten Händler können die unter I festgestellten Preise für die dort unter n bis ck genannten Tiere nur fordern, wenn dies« beim Ankauf mit einem gurtartig hinter den Schulterblättern quer über den Rücken gezogenen Haarschnitt in Form eines Stabes versehen wurden. Muster des Haarschnittes: Rückenlinie des Rindes j Für die unter I zweiter Absatz genannten Fetträger kann der für sie zugelassene besondere Zuschlag nur gefordert werden, wenn diese Tiere beim Ankauf an Stelle des im vorhergehenden Absatz vorgeschriebenen Haarschnittes einen anderen erhalten haben, der die Form eines rechtwinkligen Kreuzes hat und auf dem Rücken (Rück- grat) deS TiereS so angebracht ist, daß keiner der Kreuzbalken im rechten Winkel zum Rückgrat steht. Muster des Haarschnittes für Fetttäger: Rückenlinie des Rindes 100 M. für 50 95 50 90 50 85 ff 50 80 ff 50