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e- k- Amts- und Anzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung für Eibenstock, Larkfelb, hundrhWel, Neuheibe, GberMtzengrün, SchSnheibe, Schönheiberhanimer, Sosa, UnterMtzengrün, wilbenthal «sw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. .. ... 63. Jahrgang. - - - - ^10.Freitag, des 14. Januar IVIS Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagefürden folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Dm amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr.NO. Bezugspreis vierteljährl. IN. 1.SOeinschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „ Seifenblasen" in der Expedition, beiunserenvotensowiebei allen Reichspostanstalten. E«l.-Adr.: Amtsblatt. Bekanntmachung über den Verkehr mit Butter und Speisefette« aller Art. Gemäß tz 12 Ziffer 5 der Bundesratsverordnung über die Versorgungsregelung vom 2^ November 8 8 Absatz 2 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915, sowie in Ergänzung und weiterer Ausführung der nachstehend abgedruckten Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des In nern vom 24. Dezember 1915 wird für das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzen berg einschl. der Städte mit der Revidierten Städteordnung folgendes angeordnet: Ausführungsverordnung des Königt. Ministeriums des Innern zur Bundesratsverordnung über den Berkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 807) und zur weiteren Aus- fiihrung der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Berforgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 (R. G. Bl. S. 607 und 728). I. Zu 88 1 bis 7 und 12 der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915 und 88 12 und 15 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915/4. November 1915. 8 1. In Sachsen wird eine allgemeine Regelung des Verkehrs mit Butter eingeführt. Die der Zentraleinkaufsgesellschast durch die Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915 eingeräumte Stellung übernimmt die Landesverteilungsstelle in Dresden. Wegen Bestellung eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen der LandeSverteilungsstelle und den Unternehmern er geht besondere Verordnung. 8- 2. In Sachsen erzeugte Milch und Milchprodukte dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern ausgeführt werden. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, soweit der in ländische Mindestbedarf gedeckt ist und für die Mengen, die etwa die Zentraleinkaufsgesellschast in Berlin gemäß § 12 Absatz 1 der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915 zu fordern hat. II. Zu § 8 der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915. 8 3- Butter darf innerhalb Sachsens an Verbraucher gewerbs mäßig nur abgegeben werden, wenn sich die Empfänger im Be sitze von Butterkarten oder ähnlichen Ausweisen befinden. Die Inhaber von Gastwirtschaften, Pensionen, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten stehen im Sinne dieser Verordnung den Ver brauchern gleich. Sie erhalten die dem Umfange ihres Betriebes entsprechende Anzahl von Butterkarten. Die weitere Abgabe von Butter in ähnlichen Betrieben oder Anstalten an deren Gäste oder Insassen zum Verzehren erfolgt ohne Butterkarten. Die Gültigkeit der Butterkarten ist nicht auf die Gemeinde, die sie ausgestellt hat, beschränkt. Gemeinden, die durch Zuschuß öffentlicher Mittel eine Verbilligung der Butter für ihre Gemein deangehörigen erzielen, können indes den Bezug dieser verbillig ten Butter für die Angehörigen anderer Gemeinden ausschließen. Die Gemeinden sind berechtigt, vorbehältlich einer Regelung durch die Landeszentralbehörde, gemäß 8 8 Absatz 2 der Bun- desratsverordnung vom 8. Dezember 1915 Bestimmungen zu treffen. 8 4. Die Butterkatten werden für die Person und die Woche ausgestellt. Sie lauten auf höchstens k§, gewähren jedoch kein Recht auf Bezug dieser Menge. Die Gemeinden können nach Maßgabe der vorhandenen Bestände und der Zuweisungen für die einzelne Woche bestimmen, daß auf die Butterkatte nur ein Teil deS Höchstbetrages bezogen werden darf. In Geschäften und im Marktverkehr darf Butter nur auf die laufende Woche entnommen werden. Ueber die Form der Butterkarte ergeht besondere Anweisung. Es ist, soweit in der Gemeinde Butter verschiedener Her kunft zu verschiedenen Preisen verkauft wird, durch Vermerk oder besondere Kennzeichnung der Katten für Angehörige eines Fa- milienhaushalts, deren Haushaltungsvorstände ein geringeres Einkommen als 1900 M. haben, dafür zu sorgen, daß diesen minderbemittelten Haushaltungen auf Anttag vorzugsweise die billigere Butter zugeführt wird. Angehörige eines Familien haushalts mit mehr als drei Kindern unter 14 Jahren haben auf diese Vorzugskatten Anspruch, solange daS Einkommen deS Haushaltungsvorstande» 3100 M. nicht überschreitet. Auch für Herbergen, Krankenhäuser und ähnliche Anstalten sind auf Anttag die Vorzugskatten auszugeben. Anordnungen des Wezirksveröandes Schwarzenöerg. Zu den 88 3 und 4 der Ministerialverordnung: 1. Als Ausweise zum Bezüge von Butter werden für das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg „Buttermarken" auS- gegeben, die von den Verbrauchern beim Einkäufe von Butter abzugeben sind. Außer Butter dürfen auch andere Streichfette im Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg an Verbraucher gewerbs mäßig nur gegen Hingabe von „Buttermarken" des Bezirksver bandes Schwarzenberg oder entsprechender Ausweise anderer säch sischer Kommunalverbände abgegeben werden. Als Streichfette im Sinne dieser Bekanntmachung gelten Margarine und Kunstspeisefett, sowie auSgepreßtes und ausge lassenes Schweinefett (Schmalz) mit Ausnahme des Wurstfettes. . 2. Die Buttermarken werden vom BezirkSverband ausgestellt und durch die Gemeindebehörden zugleich mit den Brotmarken für 4 Wochen im Voraus ausgegeben. Jede Buttermarke dient als Ausweis zum Bezüge von Pfund (125 A) Butter oder sonstiger Streichfette, gewährt je doch keinen Anspruch aus Lieferung der gewünschten Waren und Mengen. Jede Person erhält auf die Woche in der Regel eine But termarke ; für Kinder unter 1 Jahr werden keine Buttermarken ausgegeben. Gast-, Schank und Speisewittschaften, Kranken- und Pflege anstallen, Konditoreien, Bäckereien und sonstige gewerbliche Be- triebe, die Butter und sonstige Streichfette verarbeiten, erhallen auf Antrag Buttermarken in der Regel in Höhe der Hälfte der jenigen Menge, die sie nachweislich im Oktober 1915 verbraucht haben. Die Entscheidung über die Zuteilung trifft die Gemeinde behörde, der auf Verlangen jede gewünschte Auskunft zu erteilen ist. Der Bezirksverband behält sich vor, Grundsätze über die Zuteilung aufzustellen. 3. Die Gemeindebehörden können, falls die in der Gemeinde verfügbaren Bestände an Butter und sonstigen Streichfetten nicht ausreichen, um für jede Person den Bezug von wöchentlich Pfund Butter oder sonstigen Streichsetten zu gewährleisten, ent weder zunächst nur einen Teil der nach Ziff. 2 auszugebenden Buttermarken ausgeben oder bestimmen, daß auf jede Butter marke in einer einzelnen Woche nur ein Teil des Höchstbetrages von '/«Pfund bezogen werden darf. Die Gemeindebehörden können auch vorschreiben, daß der Verkauf von Butter und sonstigen Streichfetten nur an bestimm ten Wochentagen erfolgen darf. Derartige Bestimmungen sind ortsüblich bekanntzumachen und zugleich dem Bezirksverband abschriftlich mitzuteilen. 4. Die Buttermarken sind von gelber Farbe; sie enthalten die Bezeichnung „Königreich Sachsen", „Kommunalverband Schwar zenberg", „Buttermarke", Pfund Butter oder Fett" und den Gültigkeitsvermerk „Gült, vom ... bis ... ". Sie gelten nur innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer. Jedoch können Butter und sonstige Streichfette von einem außer halb des Bezirksverbandes gelegenen Otte Sachsens durch die Post auch gegen Buttermarken, deren Gültigkettdauer noch nicht begonnen hat, für einen Zeitraum von höchstens 4 Wochen im Voraus bezogen werden. 5. Der Bezug der billigen bayrischen Butter ist nur gegen „Vorzugsmarken" gestattet, die nach näherer Anweisung der Ge meindebehörden ausschließlich an Minderbemittelte im Sinne des 8 4 der Ministerialverordnung gegen Rückgabe oder statt der gewöhnlichen Buttermarken ausgegeben werden. Die Vorzugsmarken unterscheiden sich von den gewöhnlichen Buttermarken dadurch, daß sie die Bezeichnung „Vorzugsbutter marke" enthalten oder von roter Farbe sind. Der Amtshauptmann wird ermächtigt, vorzuschreiben, daß auch Landbutter oder Jnlandsbutter überhaupt nur gegen Bor zugsmarken abgegeben werden darf. 8 5. Butterkatten dürfen nur für Personen ausgegeben werden, die selbst, durch eine zum Haushalte gehörige oder besonders zur Vertretung ermächtigte Person bei der Kattenausgabestelle die Erklärung abgeben, daß sie keine Butter von Orten außerhalb Sachsens beziehen. Tie einmal abgegebene Erklärung gilt bis zum Widerruf auch für die spätere Ausgabe von Katten. Die wissentliche wahrheitswidrige Erklärung und daS ab sichtliche oder fahrlässige Unterlassen des Widerrufs werden nach 8 10 bestraft.