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Amts- vnd änzeigeblatt für den Smtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährl.M.s.50 einschließl des „IUustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Voten sowie bei allen Reichspostanstalten. Te1.-Adr.: Amtsblatt. für Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthal usw. sor eeee» ! Erscheint täglich abends mit Ausnahme der < Sonn-undFeiertagefürdenfolgendenTag. < - Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seile 12 < Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Seile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. 210. Dmcker und Verleger: Emil Hann.bohn, verantwort!. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. SSM — so. Jahr-a«-. — - Freitag, dea 31. Oktober -GUS Bom 1. November ab werden bei dem Postamt t« Eibenstock die Schalter a« Werktage« mittag- nur noch von 12' ,—1/, Uhr für den Verkehr mit dem Publikum -eschloste« bleiben. Chemnitz, 24. Oktober 1913. Kaiserliche Ober-Postdirertion. Gesetz, die Handels- und Gemerbelammern betr., vom 4. August 1900. 8 7. Zur Teilnahme an den Urwahle» für die Handelskammer« sind innerhalb de» Kammerbezirks berechtigt: 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2. die im GenofsenschaftSregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie HandelS- gewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335 flg ), 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbe unternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbe- ' Unternehmungen, insgesamt, sofern die nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark eingeschätzt sind, 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahle« für die Gewerbekammern sind innerhalb des Kammerbezirk» berechtigt: ») z«r Wahl vo« Ha«dwerker-WahlmL»«er«: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 17ä und 21 de» Einkommensteuergesetze» vom 24. Juli 1900 Im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr al» 600 Mark eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn diese» Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetrei- benden al» Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind: d) zur Wahl vo» Nichthandwerker-Wahlmännern: 1 . Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinn« von 88 1 u. 2 de» Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister einge tragen sind, aber nach 88 17 ä und 21 de» Einkommensteuergesetze« im Kammer- bezirke nur mit einem Einkommen von 600 bi» 3100 Mark eingeschätzt sind, fer- ner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen al« 600 Mark eingelchätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind, 2 . Genoffenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 17 ä und 21 de« Einkommensteuerge- setze» mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind. 8 9.. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb de« KammerbezirkS gleichzeitig ein HandelSgewerb» im Sinne von 88 1 und 2 de» Handelsgesetzbuch» und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht da» Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechttat sein wollen. . hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer spätestens aber bei der llrwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf Auf Grund von 8 9 der Verordnung zur Ausführung d«S Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, vom 15. August 1900 wird, nachdem daS Königliche Ministert- um de» Innern die Vorschläge für die diesjährigen Urwahle» zur Handel-- und Gewerbekammer Plaue« genehmigt hat, die Vornahme der Wahle« für die Ha«del-kamm«r auf Dienstag, den 11. Movemöer 1913 von vormittags 10—12 Uhr und die für die vewerbekammer auf Dienstag, den 11. Movemöer 1913 von nachmittags 3—5 Uhr festgesetzt. I. Die Wahlabteilunge« für die Ha«del-kammerwahle« sind in der Weise gebildet worden, daß zur 11. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, einschliesslich der Stadt Eibenstock gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 11. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock und des Ge- meinderatS zu Schönheide. In jeder Wahlabteil«»- sind zwei Wahlmänner von den zur Handelskammer Wahlberechtigten zu wählen. II. Du Wahlabtetlnn-e« für die Gewerbekammerwahle« sind in der Weise ge bildet worden, daß zur 12. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock,! einschließlich der Stadt Eibenstock gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 12. Wahlabteilung da» Sitzungszimmer de» StadtratS zu Eibenstock, und des Ge- meinderals zu Schönheide. Zu wählen sind von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerker« in der 12. Wahlabteilung ei« Handwerker-Wahlmann, von den zur Gewerbekammer wahlberechugten Nichthandwerker« in der 12. Wahlabteilung ei« Nichthandwerker-Wahlmann, Die Wahlberechtig««g und Wählbarkeit gehl aus den nachstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen O hervor. Die Wahlberechtigten haben sich zur Ausübung der Wahl zur oben festgesetzten Zeit bei dem Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in 88 7—12 des Gesetze- angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Schwarzenberg, am 21. Oktober 1913. Die Königliche Amtshauptmannschaft. die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einma ligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. DaS Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebelriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke ge hört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbeztrke mehrfach auSübrn. 8 11. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den in 8 44 Absatz 1 unter » bis x der Revi dierten Städteordnung bez. aus den in 8 35 Absatz I unter a bi» x der Revi dierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimm rechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse einge tragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsange hörige sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied gewählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 8 13. Mehrere Vertreter derselben im Handelsregister eingetragenen Firma, derselben Genoffenschaft oder Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der nämlichen Kammer sein. Deklaration zur Einkommen- und ErganruuMencr betr. Anläßlich der Einschätzung zur Einkommensteuer für das Jahr 1914 sind Aufforderun gen zur Deklaration de- Einkommen- ergangen Diejenigen Personen, denen eine solche Aufforderung nicht zugegangen ist, können eine Deklaration vis 20. Movemöer ds. Is. bei der unterzeichneten Stelle einreichen, woselbst in der Stadtsteurreinnahme Formulare hierzu unentgeltlich abgegeben werden. Gleichzeitig werden alle Vormünder, Vertreter von Stiftungen, eingetragenen Vereinen usw. hierdurch aufgefordert, für die von ihnen bevormundeten Personen oder vertretenen Stiftungen usw., insoweit sie ein steuerpflichtige» Einkommen hoben, binnen gleicher Frist eine Deklaration hier einzureichen, wenn auch die Zustellung einer besonderen Aufforderung hierzu nicht erfolgt ist. Bezüglich der Ergä«z«ng-ste»er steht e» einem jeden frei, sein Vermögen hierzu zu deklarieren. Auch zu diesem Zweck« werden Formulare unentgeltlich in der Stadtsteuerein- nahme abgegeben. Hierbei wird noch zur Vermeidung der in den 88 68—70 des Einkommensteuergesetzes angedrohlen Strafen die genäse wahrheit-gemäße Ansstestnng der Ei»to«me»-- deklarattone« empfohlen. Stadtrat Eibenstock, den 29. Oktober 1913. Deklaration zur Gcmciavceiukommcustcucr betr. Nach dem 1. Nachtrage vom 18. Februar 1913 zur Gemeindesteuerordnung gelten die über die DeklarationSpflicht und die Folgen verspäteter oder unterlassener Deklaration usw. für die Staatseinkommensteuer bestehenden Bestimmungen auch für die Gemeindeeinkommen steuer. Diejenigen steuerpflichtigen Personen, die zur Gemeindeeinkommensteuer ebenso «inzu- stellen sind wie zur StaatSeinkommensteuer, haben für die erstere also nicht besonders zu de klarieren. Dagegen werden die steuerpflichtigen Personen, die zur Gemeindeeinkommensteuer nicht mit demselben Einkommen beitragspflichtig sind wie zur StaatSeinkommensteuer, darauf auf merksam gemacht, daß sie Innerhalb drei Woche« und bi- späteste«- z«m so. No vember diese- Jahre- unter Benutzung de« an Ratsstelle unentgeltlich erhältlichen Dekla rationsvordruckes ihr Einkommen deklarieren können. Stadtrat Eibenstock, den 29. Oktober 1913. Am 1. November 1913 wird der vierte Termin der diesjährigen Gemetndeein- kommenstener fällig. Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf der zur Zahlung nachgelassenen vterzehntägige« Frist gegen etwaige Restanten im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen ist. Schönhetde, den 30. Oktober 1913. Der Gemeindevorftand. Bekanntmachung. Der am 1. November o. fällige 4. Termin Gemeindeetnkommensteuer ist bi» zum 21. November 1913 zu bezahle«. Nach Ablauf dieser Frist wird da« «ah«- bez. 3wa«--voststreck«»g-versahre» emgelettet werden. Carl «seid, am 29. Oktober 1913. . Der Gemeindevorstand. Liebt«-.