Volltext Seite (XML)
Amts- und änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ISIS ^2«2 Anzeigenpreis: die «einspaltige Zeile 12 Psg., für auswärtige 15 Pfg. Im Reklametell die Zeile 80 Pfg. Im amtlichen Telle die gespalten« Zell- 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere TagS oerher. Aernsprecher Ar. 110. Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 etnschlteßl. de« »Illustrierten Unterhaltungsblatts* in der GrschästSstelle, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Lag. M-Zdr.: Amts-latt. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: «mil Hanneb-Hn in Eibenstock. «8. Jahrgang. — Freitag, den 10. November für Eibenstock, Larkfeld, hundrhübel, Nenheide, GberstützengrSn, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterMtzengrün, Mldenthal usw. Regelung des Nerkehrs mit Eiern im Gebiete bes Hkmksierbaudes Schmirseaberg. Gemäß der Verordnung deS Stellvertreters des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 und der Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 26. August 1916 (beide abgedruckt in Nr. 202 des Erzgeb. Volksfreundes vom 31. August 1916) wird für das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg ein schließlich der Städte mit der Revidierten Städteordnung folgendes angeordnet: 8 1 In jeder Gemeinde ist von der Ortsbehörde — nach Befinden im Anschluß an die Sammelstelle für Butter — eine Sammelsteüe für Eier einzurichten. Kleinere Gemeinden können sich mit Nachbargemeinden wegen Errichtung einer gemeinsamen Sammelstelle zusammentun. Die Aufgaben der Sammelstellen sind entweder von der Ortsbehörde selbst zu übernehmen oder einem eingesessenen Händler zu übertragen, der sie unter Aufsicht der Ortsbehörde wahrzunehmen hat. Die Ortsbehörden haben ortsüblich bekanntzumachen, wo die Sammelstelle für jeden Ort errichtet worden ist. 8 2. Wer Eier von Hühnern, Gänsen und Enten als Geflügelhalter gewinnt oder in das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg einführt, darf die Eier, sofern er sie nicht selbst verbraucht, nur an die zuständige Sammelstelle oder einen vom Bezirks verband zugelassenen, im Besitz einer Ausweiskarte befindlichen Ankäufer absetzen. Zuständig ist die Sammelstelle des Ortes, an dem die Eier gewonnen, oder in den sie von auswärts eingeführt werden, für selbständige Gutsbezirke die Sammelstelle der zugehörigen Gemeinde. 8 3. Die Sammelstellen und die Aufkäufer haben die an sie abgelieferten Eier bar zu bezahlen und dem Abliefernden über die abgelieferte Anzahl nach näherer Anweisung des Bezirksoerbandes eine Quittung auszustellen. Sie sind an die ihnen vom Bezirksverband bekanntgegebenen Richtpreise gebunden. Die gesammelten Eier sind nach Anweisung des Bezirksverbandes entweder an eine andere Sammelstelle weiterzugeben oder dem Verbrauche zuzuführen. 8 4. Bis Montag mittag jeder Woche haben die Sammelstellen und Aufkäufer dem Bezirksverband auf einem besonderen Vordruck anzuzeigen, wieviel Eier von ihnen in der abgelaufenen Woche (von Sonntag bis mit Sonnabend) gesammelt und dem Ver brauche zugeführt worden sind. 8 5. Eier dürfen an Verbraucher — außer in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften an die Gäste — nur von den Sammelstellen und von solchen Personen oder Geschäf ten abgegeben werden, die nach Gehör der Ortsbehörde ihrer gewerblichen Niederlassung vom Bezirksverbande die Erlaubnis zum Kleinhandel mit Eiern erhalten haben (Eier verkaufsstellen). Auch den Geflügelhaltern ist jede unmittelbare Abgabe von Eiern an Verbraucher (Insbesondere aus Wochenmärkten) untersagt. Die Vor schrift in Ziffer 7 unter c der Ministerialverordnung vom 26. August 1916 findet da her im Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg keine Anwendung. 8 6. Die Eierverkaufsstellen (8 5 Absatz 1) haben Kundenlisten zu führen und dür fen Eier nur an die in ihre Kundenlisten eingetragenen Personen abgeben. Die Ortsbehörden können anordnen, daß die Nummer der Kundenliste auf der Eierkarte (ß 7) vermerkt wird, und daß Eier jeweilig nur auf die mit bestimmten Num mern versehenen Eierkarten abgegeben werden dürfen. 8 7- Eier dürfen an Verbraucher nur unter gleichzeitiger Entwertung (Abschneiden, Durchstreichen oder Lochen) des auf die betreffende Woche lautenden Abschnütes der vom Bezirksverbande herausgegebenen Eierkarte abgegeben werden, und zwar bis auf weiteres nur aller 2 Wochen ein Ei. Die« gilt auch für die Abgabe von Eiern und Eierspeisen in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, sofern die Eier nicht lediglich als Zutat zu Speisen verwendet wor den sind. 8 8. Die Eierkarten sind lediglich Sperrkarten und geben keinen Anspruch auf Lie ferung von Eiern. Sie werden durch die Ortsbehörden ausgegeben, jedoch nur auf ausdrücklichen Antrag des Bezugsberechtigten oder seines Haushaltungsvorstandes. Bezugsberechtigt sind alle im Gebiete deS Bezirksverbandes Schwarzenberg auf hältlichen Personen, sofern sie nicht für die Zeit ihres Aufenthalts bereits anderwärts Eierkarten erhalten haben oder Selbstversorger sind. Als Selbstversorger gellen Geflügelhalter mit den Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes, sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbei ter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eier zu beanspruchen haben. Auch Bäckereien und Konditoreien sowie Gast-, Schank- und Speisewirtschaften können bei den Ortsbehörden die Zuteilung von Eierkarten für ihren Gewerbebetrieb beantragen. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des bisherigen Umsatzes und der zur Verfügung stehenden Mengen. Bei der Entscheidung über die Zahl der zuzuteilenden Marken ist die Ortsbehörde an die Anweisungen deS BezirkSoerbandeS gebunden. 8 10. Bet der Ausgabe von Eierkarten sind die bei der Bestandsaufnahme vom 1. Sep tember 1916 festgestellten Eiervorräte in Haushaltungen, soweit sie 10 Eier auf den Kopf jeder zum Haushalt gehörigen Person, in gewerblichen Betrieben, soweit sie 20 Eier für jede dem Gewerbebetrieb zugebilligte Eierkarte übersteigen, in der Weise anzu rechnen, daß für jedes anzurechnende Ei ein Eierkartenabschnitt entwertet wird. 8 11 Der Bezirksverband kann auf begründete ärztliche Zeugnisse hin für Kranke Zu satz-Eierkatten bewilligen. Der Bezirksverband kann die ihm hiernach zustehenden Befugnisse allgemein oder für bestimmte Fälle auf die Ortsbehörden übertragen. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach tz 17 der eingangs erwähnten Reichskanzlerbekanntmachung vom 12. August 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen besttast. 8 13. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Schwarzenberg, am 8. November 1916. Der Wezirksveröand der Königs. AmtslsauptmannschaK Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. In Neustädtel ist bei einem Hunde „Tollwut" amtlich festgestellt worden. Es wird deshalb für die Stadtgemeinden Aue, Eibenstock, Gößnitz, Reu- städtel und Schneeberg, sowie für die Landgemeinden Lindenau, Griesbach, Oberschlema, Niederschlema, Alberoda, Ntederaffalter, Dittersdorf, Grüna, Neudörfel, Auerhammer, Niederpfannenstiel, Oberpfannenstiel, Berns bach, Lauter, Neuwelt, Albernau, Bockau, Burkhardtsgrün, Sosa, Blauen- thal, Wolssgrün, Muldenhammer, Neidhardtsthal, Ober- und Unterstüt zengrün, Hundshübel, Bermsgrün (Jägerhaus) und für die Gutsbezirke Alber- na«, Alberoda, Blauenthal, Poppenwald, Klösterlein, Blaufarbenwerk Ober- fchlema, Schindlerswerk, der Staatsforstreviere Bockau, Eibenstock, Hunds hübel, Lauter und Sosa vis zum 10. Aeöruar 1917 die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde angeordnet. Es sind nachstehende Bestimmungen genau zu beachten: 1. Sämtliche Hunde sind festzulegen oder so einzusperren, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen. Der Festlegung gleichzuachten ist das Füh ren der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine. Als Freiumherlaufen gilt auch der Aufenthalt der Hunde in umfriedigten oder ge schlossenen Räumen, die fremden Hunden zugänglich sind. 2. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauches festgelegt werden. 3. Die Verwendung von Jagdhunden bei der Jagd ist unter der Bedingung ge stattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (Jagdhunde außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen an der Leine geführt werden. 4. Aus dem Sperrbezirke dürfe» Hunde ohne ortspolizeiliche Erlaubnis, der eine tierärztliche Untersuchung der Hunde vorauszugehen hat, nicht ausgefühtt werden. 5. Ueber die Herkunft und den Verbleib fremder, verdächtig erscheinender Hunde, sowie über etwaige Bißverletzungen durch tollwutkranke oder -verdächtige Tiere ist umgehend an die Königliche Amtshauptmannschaft bez. an den Stadtrat Anzeige zu erstatten. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bestraft. Die Königliche Ämtskauptmannschaft Schwarzenberg und die Stadträte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel und Schneeberg, den 8. November 1916. Gemeinderatsfitzung. Freitag, den 10. November 1916, abends 8 Uhr öffentliche Sitzung des Gemeinderates zu Schönheide. Die Tagesordnung wird durch Anschlag am Anschlagebrett bekannt gegeben. Schönheide, am 8. November 1916. Der GememdeMstand. Brotmarken für Schwerarbeiter. Die Ausgabe der Brotmarken für Schwerarbeiter erfolgt Freitag, den 10. No vember 1916 in der aus den Anschlägen ersichtlichen Zeit- und Bezirkseinteilung. Anspruch auf Zuteilung von Brotmarken haben nur diejenigen Personen, die tatsäch lich schwere Arbeit verrichten. Wer widerrechtlich Brotmarken für Schwerarbeiter in Empfang nimmt, setzt sich der Anzeigeerstattung und Bestrafung aus.' Schönheide, am 8. November 1916. Der Gkllmndcmstaiid. Kleieverkauf. Freitag, den 10. November 1916, vorm. von 8 Uhr ab Kleieverkauf in der Scheune des Herrn Karl Schmalfuß. Schönheide, am 8. November 1916. Der Gemeindevorstaud. Bernhardiner-Hund ohne Steuermarke zugelaufen, ca. 60 cm groß, gelb und weiß gefleckt. Gegen Erstattung der JnsettionS- u. Futterkosten bei der Gemeindeverwaltung Earlsfeld abzuholen.