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Amts- Md ÄNMgeblatt für den Nmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung M Eibenstock, Larlrseld, hmöchübel, i°-,. UUkUtUtt Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, LL"-» Schönheiderhammer, Sosa, Untersttitzengrün, WIldenthal usw. Fek.-Zdr.: Amtsökatt. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Lmil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 1S Pfg., für auswärtige 16 Psg. Im Reklameteil die Zeile SO Pfg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» »ormitSaH« 10 Uhr, für größere Tags oerher. Aerusprecher Ar. 110. LSI« ^?2S2 - 8». Jahrgang. — Sonnabend, den 28. Oktober Regelung des Verkehrs mit BerbranchsMer im Gebiete des Bezirksverbandcs Schwarzenberg. Für daS Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg wird Folgendes angeordnet: 1. Zucker (gemahlener Zucker, Würfelzucker, Lompenzucker, Plattenzucker, Hut- und Brotzucker, auch Kandis) darf gewerbsmäßig an Verbraucher, sowie an die in Ziffer 7 genannten Betriebe nur abgegeben werden, wenn sich der Empfänger im Besitze einer Zuckerkarte oder eines Zuckerbezugsauswelses befindet Die Ausgabe der Zuckerkarten und der Ausweise erfolgt durch die Ortsbehörden. I. Verbraucher. , 2. Jede Person erhält auf die Zeit vom 20. Oktober 1916 bis zum 6. Januar 1917 eine Zuckerkarte. Die Karte lautet auf 4 Pfund; sie trägt am Rande 4 Abschnitte, deren jeder auf 1 Pfund lautet. Die Abschnitte berechtigen zum Bezüge von Zucker während der aufgedruckten Giltigkeitsdauer. Erziehungsanstalten, Kranken- und Siechenhäusern, Genesungsheimen, Arbeitsan stalten usw. ist eine der Zahl der von ihnen zur Zeit der Kartenausgabe beköstigten Personen entsprechende Zahl Zuckerkarten zuzuteilen. 3. Eine Anrechnung der bei den Verbrauchern zur Zeit noch vorhandenen Zucker vorräte auf die zur Verteilung kommenden Zuckerkartcn findet nicht statt. 4. Mit der Zuckerkarte ist ein Bezugsausweis verbunden, der auf die gleiche Menge lautet, wie die Zuckerkarte. Der Verbraucher hat seine Karte mit dem Bezugsausweis dem Händler, von dem er während der Giltigkeitsdauer der Karte Zucker beziehen will, vorzulegen und seinen Bedarf anzumelden. Der Händler hat sowohl die Zuckerkarte als den Bezugsausweis mit seinem Firmenstempel zu versehen oder seine Firma mit Tinte oder Tintenstift da rauf zu vermerken, den Bezugsausweis abzutrennen und die Zuckerkarte dem Verbrau cher wieder auszuhändigen. 5. — Ter Verkauf von Zucker im Kleinhandel darf nur gegen Vorlegung der ganzen Zuckerkarte erfolgen. Auf einzelne Abschnitte, die ohne die zugehörige Stammkarte vor gelegt werden, darf Zucker nicht verabfolgt werden. Der Verkäufer hat den jeweilig giltigen Abschnitt der Zuckerkarte abzutrennen oder zu entwerten. Der Verbraucher darf nur bei dem Händler, bei dem er seinen Bedarf angemeldet hat (Ziffer 4), Zucker entnehmen. Die Abschnitte haben nur während des aufgedruckten Zeitraumes Giltigkeit; die Nachlieferung auf unverbrauchte Abschnitte oder die Vorauslieferung auf später giltige Abschnitte ist unzulässig. Ausnahmen können von der Amtshauptmannschaft, in den Städten mit rev. Städteordnung von den Stadträten, bewilligt werden. 6. Ist ein Verbraucher infolge Wegzugs und dergleichen gezwungen, im Laufe einer Zuckerkartenperiode zu einem anderen Händler überzugehen, so hat er bei der Ortsbe hörde seines bisherigen Wohnortes unter Abgabe seiner Zuckerkarte die Zuteilung einer neuen Zuckerkarte nebst Bezugsausweis zu beantragen. Die Ortsbehörde hat von der neuen Zuckerkarte so viele Abschnitte abzutrennen, als von der alten Karte schon ver braucht waren, und den Bezugsausweis entsprechend zu berichtigen. In gleicher Weise ist auch beim Aufenthaltswechsel von Personen zu verfahren, die sich in einer Erziehungsanstall, in einem Krankenhaus oder Genesungsheim usw. (Ziffer 2 Abs. 2) befinden. Bei der Zuteilung von Zuckerkarten an Personen, die im Laufe einer Zuckerkar tenperiode neu zur Versorgung hinzutreten oder aus einem Orte außerhalb des König reichs Sachsen zuziehen, sind vorher soviel Abschnitte abzutrennen, wie dem zur Zeit der Kartenzuteilung abgelaufenen Teile der Zuckerkartenperiode entspricht. H. Betriebe. 7. Für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Apotheken und diejenigen anderen Be triebe der Lebensmittelgewerbe, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauche innerhalb des Bezirksverbandes Schwarzenberg an Verbraucher oder Kleinhändler ab setzen, werden auf Antrag Bezugsausweise ausgegeben, die auf 5 Pfund lauten. Sie dienen zur Beschaffung des für den Betrieb nötigen Zuckers. Du Deckung des Bedarfs für den Haushalt regelt sich nach den Bestimmungen unter I. Als Gasthäuser im Sinne dieser Bekanntmachung gellen: Gasthöfe, Schank- und Speisewirtschaften, Kriegsküchen, Kaffeehäuser, Kantinen, Fremdenheime, Vereins- und Erfrischungsräume und dergl. 8. In der Regel erhalten Gasthäuser Bezugsausweise über höchstens 20° ° und die übrigen Betriebe über höchstens 50°/, der im Monat März 1916 von ihnen nachweis lich verbrauchten Zuckermenge. 9. Vom 1. November 1916 ab darf in Gasthäusern im Sinne der Vorschrift in Zif fer 7 Absatz 2, Konditoreien, Bäckereien und ähnlichen Betrieben Zucker zum Süßen von Kaffee, Tee, Milch, Kakao, Schokolade, Punsch, Grog, Bier, Bowle, Limonade und anderen Getränken nicht verwendet oder als Beigabe verabreicht werden. Es wird dafür der Gebrauch von Süßstoff empfohlen, der gegen von den OrtS- behörden ausgestellte Bezugsscheine von der Gemeinnützigen Einkaufsgesellschaft in Aue bezogen werden kann. III 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 33 Ziffer 5 der Bun- deSratsverordnung vom 14. September 1916 über den Verkehr mit Zucker im Betriebs jahre 1916/17 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 11. Die vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Bekanntmachung des Bezirksverbandes Schwar zenberg vom 13. Mai 1916 außer Wirksamkeit. Schwarzenberg, am 19. Oktober 1916. Der Bezirlsverband der Kgl. Amtshav-tmannschast Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Regelung des Verkehrs mit Sheisekartosfeln. In Abänderung der Bestimmungen in Ziffer 13 der Bekanntmachung des Be zirksverbandes Schwarzenberg vom 20. September 1916 über die Regelung des Ver kehrs mit Speisekartoffeln im Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg für die Zell bis 15. August 1917 wird Folgendes bestimmt: Vom 27. Oktober 1916 an dürfen die Kartoffelerzeuger ihre Kartoffeln, gleich- viel ob sie beschlagnahmt sind oder nicht, nur noch an die Gemeinde, in deren Bezirk die Kartoffeln lagern, abgeben. Vom gleichen Tage an ist cs demgemäß allen anderen Personen untersagt, Kar toffeln vom Kartoffclerzeuger zu beziehen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit GefänguiS bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Schwarzenberg, am 25. Oktober 1916. Ter Bezirlsverband der Kgl.Amtshau-tmannschast Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Fleischverkauf. Sonnabend, den 28. dss. Mon., verkaufen die Fleischer: Lang, Uhlmann, Heidrich, Meichtzner, M. Müller: Kalb-, Rind- u. Schweinefleisch. Preise: 2,60 Mk. für Kalb- und Rind-, 2,10 Mk. für Schweinefleisch. Auf den Kopf entfallen 125 A Fleisch. Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. Der Verkauf erfolgt für die Haushaltungen mit den Buchstaben in der Zeit von 8—10 Uhr vorm., u. V-L 10-12 „ »u. 8 „ „ „ „ 12—2 Uhr nachm.,' U Lll „ „ „ „ 2 4 „ ,, Nachverkauf findet nicht statt. Eibenstock, den 27. Oktober 1916. Der Kiaölrat. Rückgabe der Fleischmarkcutascheii in der städtischen Lebcnsmittelabteilung Sonnabend, den 28. d. Mts., nachm. von 2 Wr ab. Eibenstock, den 27. Oktober 1916. Der Staötral. Wom Weltkrieg. Wie in den letzten Tagen, >o liegen auch heute von den österreichisch-ungarischen Fronten nur Nachrichten über kleinere aber günstig verlaufene Kämpfe auf dem östlichen Kriegsschau platze vor: Wien, 26. Oktober. Amtlich wird verlaut bart: Oestltcher Kriegsschauplatz. Heeresfront des Generals der Ka vallerie Erzherzog Karl. Nördlich von Campolung wurden rumänische Gegenstöße ab geschlagen. Südlich des Preoeal - P ass es sind unsere Honvedtruppen in erfolgreichem Fortschrei ten. Im Bereczker-Gebirge säuberten Bay crn einen Grenzkamm. Im Uz- und Patros- (Trotusu-) T al warfen österreichisch ungarische Truppen — schon auf rumänischem Boden kämp fend — den Feino an mehreren Stellen. In der Dreiländerecke auf den Höhen am Nergra- bach wurden russische Angriffe zurückgewiesen. Heeressront des Generalfeldmar- schalls Prinz Leopold. v. Bayern. Nörd lich von Zaturzy brachen angreifendr russische Bataillone vor den deutschen Hindernissen zusam men. > Italienischer Kriegsschauplatz. Auf unseren Stellungen imWippachtal und auf der K arst - H ochfläche lag gestern vormittag heftiges Artillerie- und Minenfeuec, das gegen Mittag allmählich nachließ. Rekognoszierende feindliche Abteilungen, die sich unseren Stellun gen näherten, wurden durch Handgranaten zurüch- getrieben. Südöstlicher Kriegsschauplatz. Aus dem Bereich unserer Truppen ist nichts zu melden. Der Stellvertreter des Chefs de- Generalstabes: von Hoefer, Feldmarschalleutnrnt. Vo» Wialka« melden die Bulgaren: