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Amts- und änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Vqugtpret, vierteljährlich Mk. 1.80 etnschließl. de« »Illustrierten UnterhaltungSblatts" in der Geschäftsstelle, bei unseren Voten sowie bet allen Reichtpostanstalten. Grschrtnt täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage sür den solgrnden Lag. Fel-Adr.: Amtsvtatt. ^5227. st>r Eibenstock, Larlrseld, Hundshübel, U^UgvvtUtt Ueuheide,Gberstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wildenthal «sw. Anzeigenpreis: di« klrinspaltige Zeile 12 Pfg., für auswärtige 1b Pfg. Im Reklameteil die Zeile SO Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zelle 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Aamsprecher Ar. 110. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — ««. Jahrgang. Freitag, den 29. September 1SLS Ausführungsverordnung zu der nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebrachten Bundesratsverordnung über Bucheckern vom 14. September 1916. (Reichs-Gesetzbl. Seite 1027.) 1. Den Lieferungspflichtigen wird freigeftellt, gesammelte Bucheckern, statt sie gemäß 8 3 Absatz 2 aufzubewahren, an Sammelstellen abzuliefern. Als solche werden die von den Amtshauptmannschaften und Stadträten der Städte mit revidierter Städteord nung errichteten Hauptsammelstellen für Steinobstkerne bestimmt. Diese Behörden kön nen wettere Bucheckernsammelstellen einrichten. Die Sammelstellen haben den Etnliefe- rern eine Bescheinigung über die eingelieferten Bucheckernmengen zu erteilen, für sie die Anzeige nach 8 4 zu bewirken, sowie für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der Bucheckern zu sorgen. 2 Ausnahmen von dem Verbote des Verfütterns von Bucheckern zu gestatten und das Etntreiben von Schweinen zuzulaffen (8 9) bleibt dem Ministenum Vorbehalten. 3. Die Forsteigentümer oder sonstigen Forstnutzungsberechtigten haben den zuständi gen AmtShauptmannschasten bezw. Stadträten der Städte mit revidierter Städteord nung binnen 1 Woche anzuzeigen, ob sie bereit und in der Lage sind, die bei ihnen anfallenden Bucheckern zu sammeln. Erfolgt innerhalb der Frist keine Anzeige, so kön nen diese Behörden andere Personen zum Sammeln von Bucheckern ermächtigen. An träge auf Ermächtigung zum Sammeln sind in der gleichen Frist bei den genannten Behörden unter Angabe des zum Sammeln in Aussicht genommenen Forstbezirks ein zureichen. 4. Die Bestimmungen unter 2 und 3 erstrecken sich nicht auf die Staatsforstreviere. 5. Zu 88 5, 6, 7, 10 und 11 wird auf die Verordnung des Ministeriums des In nern vom 27. Juli 1915 (Sächsische Staatszeitung Nr. 181) verwiesen. Dresden, den 20. September 1916. 230 UVV Ministerium des Innern. Anordnung über Mucheckern. Vom 14. September 19!6. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Wer Bucheckern sammelt, hat die gesammelten Mengen an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin oder an die von ihm bestimmten Stellen zu liefern. Dies gilt nicht: 1. für selbstgewonnenes Saatgut, welches der Forsteigentümer oder der sonstige Forstnutzungsberechtigte zum künstlichen Anbau benötigt; 2. sür Mengen, die als Saatgut an Personen geliefert werden, die zum Sa menhandel vom Kriegsausschuffe zugelaffen sind; 3. für die zur Herstellung von Oel in der Wirtschaft des Sammlers sowie des Forsteigentümers und seiner bei der Sammlung beteiligten Beamten erfor derlichen Mengen, jedoch nicht für mehr als V. der gesammelten Menge und höchstens für 25 Kilogramm Bucheckern für den einzelnen Hausstand. Die zur Herstellung von Oel (Absatz 2 Nr. 3) zurückbehaltenen Mengen dürfen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins verarbeitet und zur Verarbei tung angenommen werden. Die Ortsbehörde des Wohnorts des Sammlers stellt die Erlaubnisscheine aus. Die Scheine sind von dem Verarbeiter der Ortsbehörde allwöchentlich zurückzugeben. 8 2. Wer mit Beginn des 1. November und des 1. Dezember 1916 mehr als 5 Ztr. gesammelte Bucheckern in Gewahrsam hat, hat die vorhandene Menge dem Kriegsaus schuß anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens bis zum 6. November und 6. Dezember 1916 zu erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 1 Absatz 2 ge nannten Mengen. Mengen, die sich mit Beginn des 1. November oder 1. Dezember 1916 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach Empfang vom Empfänger anzuzeigen. 8 3. Der Kriegsausschuß oder die von ihm bezeichneten Stellen haben die nach 8 1 zu liefernden Bucheckern abzunehmen und einen angemessenen Preis für sie zu zahlen, dessen Höchstgrenze der Reichskanzler bestimmen kann. Der Preis schließt die Kosten der Lieferung bis zur nächsten Bahnstation des Verpflichteten ein. Der Lieferungspflichtige hat die Bucheckern bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. 8 4. Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschuß oder den von ihm bestimmten Stellen anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Preis vom Ab lauf der Frist an mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu ver zinsen. Für Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungspflichtige eine Vergütung, die vom Reichskanzler festgesetzt wird. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Der Lieferungs- pflichtige hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers den Zustand festzustellen, in oem sich die Bucheckern im Zeitpunkt deS Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand «achzuwetsen. 8 5. Ist der Lieferungspflichtige mit dem vom Kriegsausschuffe gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Für die Festsetzung ist maßgebend der Zustand der Bucheckern zur Zeit des Gefahrüber ganges (8 4 Satz 4). Die höhere Verwaltungsbehörde darf die nach 8 3 festgesetzten Preisgrenzen nicht überschreiten. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung deS Uebernahme- preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. » 8 6. Erfolgt die Ueberlaffung nicht freiwillig, so wird daS Eigentum auf Antrag des KriegSausschuffes durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Anttag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 8 Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungs behörde dem Kriegsausschuffe zugeht. 8 8. Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen Bucheckern zu sorgen. Er hat das gewonnene Oel nach den Weisungen des Reichskanzlers abzu geben. Für die bei der Oelgewinnung anfallenden Oelkuchen und Oelmehle sind die Vorschriften über Futtermittel maßgebend. Die Landeszentralbehörden können verlangen, daß auf je 100 Kilogramm auS ihren Gebieten abgelieferter Bucheckern bis zu 4 Kilogramm Oel und bis zu 20 Kilo gramm Oelkuchen oder Oelmehl an sie oder die von ihnen bezeichneten Stellen gelie fert werden. 8 9. Bucheckern dürfen nicht verfüttert werden. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Aus nahmen von dem Verbote zulassen, insbesondere bestimmen, ob und inwieweit das Eintreiben von Schweinen zugelassen werden kann. 8 10. Soweit die Eigentümer von Forsten oder die sonstigen Forstnutzungsberechtigten nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die bei ihnen anfallenden Bucheckern zu sam meln, kann die zuständige Behörde andere Personen zum Sammeln ermächtigen. Die zuständige Behörde setzt die näheren Bedingungen und den Umfang des Sam melns fest. Sie bestimmt ferner, inwieweit die Sammler Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und zum Wegschaffen der Bucheckern treffen dürfen. Sie bestimmt auf An trag des Eigentümers oder sonstigen Forstnutzungsberechtigten, welche Vergütung ihm zu zahlen ist. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Absatz 1 ergeben, entschei det endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 8 11 Die zuständige Behörde kann in ihrem Bezirke Lagerräume für die Aufbewahrung der Bucheckern gegen eine angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. Bei Streitig keiten setzt die höhere Verwaltungsbehörde die Vergütung endgültig fest. 8 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die Vorschriften zur Ausführung dieser Verord nung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark besttast werden. 8 13. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: 1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach 8 1 verpflichtet ist, beiseiteschafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Kriegsaus schuß oder die von ihm bestimmten Stellen liefett; 2. wer Bucheckern verfüttert oder den Bestimmungen über daS Eintreiben von Schweinen znwiderhandelt; 3. wer Bucheckern der Vorschrift in 8 1 Absatz 3 zuwider ohne Erlaubnisschein verarbeitet oder ohne Abnahme des Erlaubnisscheins zur Verarbeitung an nimmt. 8 14. Bucheckern, die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichs gebiet eingeführt werden, sind von dem Einführenden an den Kriegsausschuß oder die von ihm bestimmten Stellen zu liefern. Als Einführender gilt, wer nach der Einfuhr der Bucheckern im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. Die 88 2 bis 13 finden Anwendung. 8 15- Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 16. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanz ler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung über die Verarbeitung von Bucheckern vom 14. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 670) wird aufgehoben. Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.