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Amts- und Ünzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis Vierteljahr!. M.1.80 emschließl. des „DUustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „ Seifenblasen" in der Expedition, beiunserenvotensowiebei allen Reichspostanstalten. Hel.-Adr.r Amtsblatt. sür Eibenstock, Larlrfeld, hunörhübel, ^UgrUtUN Muheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhannner, Sosa, UnterMengrün, wildenthal usw. * Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. - > > «3. Jahrgang. . —— Somabeud, den 6. Mai Erscheint täglich abends mit Rusnahnie der Sonn-und Feiertage für den folgenden Tag. Rnzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeilediegespaltene Zeile ZO Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. ISIS Gemäß § 18 der Bundesratsverordnung über den Berkehr mit Verbrauchs- zucker vom 10. April 1916 (NeichSgesetzblatt Seite 261) wird folgendes verordnet: 1. Zucker (gemahlener Zucker, Würfelzucker, Lompenzucker, Plattenzucker, Hut« und Brotzucker, auch Kandis) darf gewerbsmäßig an Verbraucher, sowie an Gastwirtschaften, Bäckereien, Konditoreien, Krankenhäuser und Anstalten nur abgegeben werden, wenn sich der Empfänger im Besitze einer Zuckerkarte oder eines Zuckerbezugsausweises befindet. 2. Die Zuckerkarten werden von den Kommunalverbänden nach vorgeschriebenem Muster erstmalig für die Zeit vom 7. Mai bis 31. Juli 1916 auSgegeben lind lauten auf b Pfund. Für je vier zu einem Haushalt gehörige Personen kann auf Verlangen des HauShaltSvorstandeS eine gemeinsam», auf 20 Pfund lautende Zuckerkarte ausgestellt werden. Die Zuckerkarte trägt am Rande 5 Abschnitte, deren jeder auf ein Pfund, bei der gemeinsamen Zuckerkarte auf 4 Pfund lautet. Die Abschnitte berechti gen zum Bezüge von Zucker während der aufgedruckten Gültigkeitsdauer. Mit der Zuckerkarte ist ein B e z u g s au S we is verbunden, der auf die gleiche Menge lautet, wie die Zuckerkarte. Der Verbraucher hat seine Katte nebst dem Bezugsausweis dem Lieferanten, von dem er währende der Gültigkeitsdauer der Katte den Zucker beziehen will, vorzulegen und seinen Bedarf anzumelden. Der Lieferant hat sowohl die Zuckerkarte als den Be zugsausweis mit seinem Firmenstempel zu versehen oder seine Firma mit Tinte darauf zu setzen, den BezugSauSweis abzutrennen und die Zuckerkarte dem Verbraucher wieder auszuhändigen. 4. Der Verkauf von Zucker im Kleinhandel darf nur gegen Vorlegung der ganzen Zuckerkatte erfolgen. — Auf einzelne Abschnitte, di« ohne die zugehörige Stammkatte vorgelegt werden, darf Zucker nicht verabfolgt werden. — Der Verkäufer hat den je weilig gültigen Abschnitt der Zuckerkatte abzutrennen oder zu entwerten. Mengen un ter einem Pfnnd dürfen nicht abgegeben werden. Der Verbraucher darf nur bei dem Händler, bei welchem er seinen Bedarf ange meldet hat, Zucker entnehmen. Die Abschnitt« haben nur während deS aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit; die Nachlieferung auf unverbrauchte Abschnitte oder die Vorauslieferung auf später gültige Abschnitte ist unzitlässig. Die Amtshauptmannschasten, in revidierten Städten der Stadt - rat können Ausnahmen bewilligen. 5. Für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Krankenhäuser uud Anstalten werden anstelle von Zuckerkatten Bezugsausweise ausgegeben, die auf 25 Pfund lauten. Die näheren Bestimmungen über die solchen Betrieben zustehende Menge usw. trifft der zuständige Kommunalverband. Auf diese Bezugsausweise finden die Bestimmungen unter 6 entsprechende Anwendung. 6. Jeder Zuckerhändler ist zum Bezüge von Zucker nur nach Maßgabe der von ihm vereinnahmten Bezugsausweise berechtigt. Er hat die von ihm empfangenen Bezugs- auSweis« bei der Bestellung seinem Lieferanten, dessen Auswahl ihm freisteht, einzusen- den, der seinerseits nur nach Empfking der Bezugsausweise und nur die durch diese ausgewiesene Menge liefern darf. 7. Die Großhändler haben die von ihnen vereinnahmten BezugSauSweise in Paketen zu 100 clr Nennwert der ZuckerverteilungSstelle für daS Königreich Sachsen in Dresden einzureichen, die ihnen dafür in gleicher Höhe Bezugsscheine der Reichs zuckersielle erteilt, auf Grund deren Zucker von den Raffinerien bezogen werden kann. 8. Die bei den Händlern vorhanden Bestände bleiben zu ihrer Verfügung, werden jedoch von der ZuckervetteilungSstelle auf di« BezugSauSweise angerechn«t. DaS Gleiche gilt, falls ein Zuckerhändler nicht die volle bei ihm angemeldete und von ihm bezogene Menge abgesetzt hat, für die hieraus sich ergebenden Ueberschüsse. Ueber Bestände, die zum Umfang deS Handelsbetriebs im Mißverhältnisse stehen, kann die ZuckervetteilungSstelle durch käufliche Uebernahm« anderweit verfügen. 9. Ist ein Verbraucher infolge veränderter Umstände (Wegzug und dergleichen) ge zwungen, im Laufe einer Zuckerkartenperiode zu einem anderen Verkäufer überzugehen, so hat er an seinem bisherigen Wohnort« bei der zur AuSgab« der Zuckerkatten zu ständigen Stellen unter Abgabe seiner Zuckerkarte di« Ausstellung einer neuen Zucker katte nebst BezugSauSweis zu beantragen. Die Kartenausgabestell« hat von der neuen Zuckerkatte so viele Abschnitte abzutrennen, wie von der allen Katte schon verbraucht waren und den BezugSauSweis entsprechend zu berichtigen. 10. Den Kommunalverbänden bleibt der Erlaß weiterer Vorschriften zur Ausführung der Bundesratsverordnung und dieser Verordnung überlassen. Die Vorschrift in 8 9 der BundeSratSverordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker bleibt unberührt. 11. Die Abgabe von Verbrauchszucker (81 dieser Verordnung) im geschäftlichen Verkehre ist von der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab auf so lange verboten, bis die Abgabe auf die Zuckerkarten erfolgen kann. 12. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird auf Grund von § 1S Absatz 1 Nr. 1 der BundesratSverordnung vom 10. April 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 Mk. bestraft. Dresden, den 4. Mak 1916. Ministerium des Innern. Bei dem Verkauf von Fleisch haben sich Unzuträglichkeiten insoforn herausgestellt' als in manchen Fällen an einzelne Personen, die Fleisch vorausbestellt hatten, unver hältnismäßig große Mengen Fleisch abgegeben worden sind. Da die gegenwärtig zur Verfügung stehenden Fleischmengen nicht entfernt den Bedarf decken, für den Fleisch marken auSgegeben worden sind, wird hierdurch den Fleischern bis auf weiteres die Annahme von Borausbestellungen auf Fleisch nnv Fleischwaren ver boten. Die Gemeindebehörden können bestimmen, daß Fleisch und Fleischwaren ohne Rück sicht auf die Anzahl der betgebrachten Fleischmarken nur in bestimmten Mengen auf den Kopf jedes Haushalts abgegeben weiden dürfen. Tic Durchführung dieser Borschrist kann durch Kontrollkarten überwacht werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Schwarzenberg, am 4. Mai 1016. Der Vorsitzende des Bezirksverbands der Kgl. AmtstMtztmannschast. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Die Dienststellen des Stadtrates bleiben wegen vorzunehmender Reinigung Montag, den 8. und Dienstag, den 9. Wai 1916, geschlossen. Das Standesamt nimmt Anmeldungen von Gebnrts- und Sterbefällen vor mittags von 8—8 Uhr entgegen Geöffnet sind für dringliche Angelegenheiten das Schattamt von 5—6 nachmittags und die Brotmarkenausgabestelle am Montag vormittag von 16—12 Uhr. Stadtrat Hikenliock, den i. Mai wio. Butterversorgung. Montag, den 8. Mai 1916, Verkauf norddeutscher Butter, Mittwoch, den 10. Mai 1916, Nrn. 701—1400, Donnerstag, den 11. Mai 1916, Nrn. 1—700, Freitag, den 12. Mai 1916, Nrn. über 1400. Die Ausgabe der Vorzugsmarken (2 Stück für den bezugsberechtigten Haus halt) findet Montag, den 8. Mai 1916, vorm. von 7—16 Uhr in der Rats- bücherei statt. Eingang wegen der Reinigung der Diensträume nur von der Ha- berleithe aus. Allf rote Vorzugsmarken haben bloß die JamilienhauShaltungen Anspruch, deren Haushaltungsvorstände ein geringeres Einkommen als 1066 M. haben, ferner Haushaltungen mit mehr als 3 Kindern unter 14 Jahren, solange der .Haus haltungsvorstand nicht mehr als 3166 M. Einkommen hat. Stadtrat Kibenkock, den 4. Mai Ml». Der nächste Kartoffelverkauf findet Mittwoch, den 10. dss. Monats statt. KattenauLgabe vorm. in der Turnhalle. Stadtrat KiöenkoL, den 4. Mai M6. Sockenablieferung. Die fettigen Socken, die aus dem in dieser Woche ausgegebenen Garn hergestellt worden sind, werden nächste Woche zu folgenden Zetten cntgegengenommen: Montag, den 8. Mai, vorm. L, nachm. k', v, l, li, Dienstag, „ 9. „ „ H, I-, ,, H—K, V, Donnerstag, „ 11. „ „ Tl, HV, L, „ ». Die Arbeiten sind restlos einzuliefern. Siadtrat HiöenkoK, den 4. Mai 1916. Ein kleiner Posten Gerstenkleie wird morgen Sonnabend vormittag von 8—12 Uhr in der städt. Verkaufs stelle, Bergstraße 7, an Schweinehalter abgegeben. Auf 1 Schwein entfällt eine Kl«ie- menge von 13 Pfund. Preis 13 Pfg. für 1 Pfund. Stadtrat HißenKock, den '». Mai iom. KmulstlMsttigttimz. Wil-tnthM Ztlmtsssrkmnkr. Drechslers Gasthof in Wildenthal, Donner-tag, den 11. Mai 1016, vorm. ',11 Uhr r 48 rm w. Brennfchette, 136 rm w. Brennkniippel, 25,, rm w. Aeßte in Abt. 62, 64, 75 (Kahlschläg«). Kgl. Korstrevierverwaltung Wtldeuthal. Kgl. Korstrentamt Eibenstock.