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mk- UN- Anzeigeblatt r den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Fernsprecher Nr. 110. Eel.-Adr.: Amtsblatt. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeilediegespaltene Zeile 30 Pfennige. Bezugspreis Vierteljahr!. IN. 1.80 einschließl. des „Zllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, beiunserenVotensowiebei allen Ueichspostanstalten. für Eibenstock, Larlsseld, hundshwel, Neuheide, Vberftatzengran, Schönheide, Schönheiderhammer, Sofa, Unterstützengrün, Mdenthal usw. Berantwortl. Redatteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. - 63. Jahrgang. — Donnerstag, den 18. Mai ^7114 LSI« g-r stet- »p. und nge- ro» 8VV. >»da. Regelung des Verkehrs mit Berbranchszncker im Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg. Gemäß Ziffer 10 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom t. Mai 1916 wird unter teilweiser Wiederholung der Vorschriften dieser Verordnung für >as Gebiet des BezirkSverbandeS Schwarzenberg Folgendes angeordnet: 1. Zucker (gemahlener Zucker, Würfelzucker, Lompenzucker, Plattenzucker, Hut» und örotzucker, auch Kandis) darf gewerbsmäßig an Verbraucher, sowie an Gastwirt« chafte«, Bäckereien, Konditoreien, Krankenhäuser und Anstalten nur ab gegeben werden, wenn sich der Empfänger im Besitze einer Zuckerkarte oder eines suckerbezugSansweises befindet Die Ausgabe der Zirckerkatten und der Ausweise erfolgt durch die Ortsbehörden. I. Verbraucher. 2. Der Regelung des Verbrauchs wird bis auf weiteres eine Zuckermenge von 1 kg -- 2 Ptund monatlich für den Kopf der Bevölkerung zu Grunde gelegt. Jede Perfon erhält eine Zuckerkarte nach vorgeschriebenem Muster, erstmalig für ne Zeit vom 7. Mai bis 31. Juli 1916. Die Katte lautet auf 5 Pfund; sie trägt am ftande 5 Abschnitte, deren jeder auf 1 Pfund lautet. Die Abschnitte berechtigen zum Aezuge vou Zucker während der aufgedruckten Gültigkeitsdauer. Erziehungsanstalten, Kranken- und Siechenhäusern, Genesungsheimen, Arbeitsau- talten usw. ist eine der Zahl der von ihnen zur Zeit der Kartenausgabe beköstigten Personen entsprechende Zahl Zuckerkatten zuzuteilen. 3. Die in Familienhaushaltungen oder in Erziehungsanstalten, Krankenhäusern usw. (Ziffer 2 Abs. 3) oder bei Einzelpersonen bei der am 25. April 1916 erfolgten Zucker- bestandSaufnahme vorhandenen mehr als 20 Pfund betragenden Vorräte sind mit der 20 Pfund übersteigenden Menge auf die der Haushaltung, Anstalt usw. oder der Ein zelperson zustehende Menge anzurechnen. Hierbei ist von dem am 2b. April 1916 vorhandenen Vorräte auf den Kopf 1 Pfund als inzwischen verbraucht abzusetzen. Die Anrechnung erfolgt in der Weise, daß die der anzurechnenden Menge ent- prechende Anzahl von Kattenabschnitten abgetrennt wird bezw. die Zuteilung der ent- prechenden Anzahl von Katten unterbleibt. 4. Mit der Zuckerkatte ist ein BezngsanSweis verbunden, der auf die gleiche Menge lautet, wie die Zuckerkatte. Der Verbraucher hat seine Katte mit dem Bezugsausweis dem Händler, von dem cr während der Gültigkeitsdauer der Katte Zucker beziehen will, vorzulegen und stinen Bedarf anzumelden. Der Händler hat sowohl die Zuckerkarte als den Bezugsausweis mit seinem Firmenstempel zu versehen oder seine Firma mit Tinte oder Tintenstift darauf zu vermerken, den Bezugsausweis abzutrennen und die Zuckerkarte dem Ver braucher wieder auSzuhändigen. b. Der Verkauf von Zucker im Kleinhandel darf nur gegen Vorlegung der ganzen Zuckerkatte erfolgen. Auf einzelne Abschnitte, die ohne die zugehörige Stammkatte vor- gelegt werden, darf Zucker nicht verabfolgt werden. Der Verkäufer hat den jeweilig gültigen Abschnitt der Zuckerkatte abzutrennen oder zu entwerte». Der Verbraucher darf nur bei dem Händler, bei dem er seiuen Bedarf angemeldet hat (Ziffer 4), Zucker entnehmen. Die Abschnitte haben nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit; die Nachlieferung auf unverbrauchte Abschnitte oder die Vorauslieferung auf später gültige Abschnitte ist unzulässig. Ausnahmen können von der Amtshauptmannschast, in den Städten mit revidierter Städteordnung von den Stadträten, bewilligt werden. 6. Ist ein Verbraucher infolge Wegzugs und dergleichen gezwungen, im Laufe einer Zuckerkattenpettode zu einem anderen Händler überzugehen, so hat er bei der Ortsbe hörde seines bisherigen Wohnortes unter Abgabe seiner Zuckerkarte die Zuteilung einer neuen Zuckerkatte nebst Bezugsausweis zu beantragen. Die Ortsbehörde hat von der neuen Zuckerkatte so viele Abschnitte abzutrennen, als von der alten Karte schon ver braucht waren, und den Bezugsausweis entsprechend zu berichtigen. In gleicher Weise ist auch beim Aufenthaltswechsel von Personen zu verfahren, die sich in einer Erziehungsanstalt, in einem Krankenhaus oder Genesungsheim usw. (Ziffer 2 Abs. 3) befinden. Bei der Zuteilung von Zuckerkatten an Personen, die im Laufe einer Zuckerkarten. Periode neu zur Versorgung hinzutreten oder aus einem Orte außerhalb des Königreich- Sachsen zuztehen, sind vorher soviel Abschnitte abzutrennen, wie dem zur Zeit der Kar tenzuteilung abgelaufenen Teile der ^uckttkatten^enode entspricht. 7. Für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien und Apotheken werden nach vorgeschrie benem Muster, erstmalig für die Zeit vom 7. Mai bis 31. Juli 1'916 an Stelle von Zuckerkatten, BezngSansweise ausgegeben, die aus 2b Pfund lauten. Sie dienen zur Beschaffung des für den Betrieb nötigen Zuckers. Die Deckung des Bedarfs für den Haushalt regelt sich nach den Bestimmungen unter I —. Kommen für den Betrieb Meugen unter 25 Pfund in Frage, so können anstelle deS Bezugsausweises Zuckerkarten zugeteilt werden. Unter Gasthäuser fallen: Gasthöfe, Gast-, Schank- und Speisehäuser, Volksküchen, Kaffeehäuser, Kantinen, Fremdenheime, Vereins- und Erfrischungsräume und dergleichen. 8. Die in Ziffer 7 erwähnten Betriebe erhalten Bezugsausweise iiber bO °/„ der im Monat März 1916 verbrauchten Zuckermenge. Bei der Zuteilung der Ausweise sind die bei der Zuckerbestandsaufnahme vom 25. April 1916 vorhandenen, mehr als 20 Pfund betragenden Vorräte mit der 20 Pfd. übersteigenden Menge auf die nach Absatz 1 zustehende Menge anzurechnen. Hierbei ist die seit der erwähnten Bestandsaufnahme inzwischen verbrauchte Menge von dem bei der Bestandsaufnahme vorhandenen Vorräte abzusetzen. 0. Die Ottsbehörden können den Nachweis der im März 1916, sowie der seit der Bestandsaufnahme vom 25. April 1916 verbrauchten Zuckermenge fordern. III 10. Zucker für Ginmachezwecke. Personen, die Zucker für die Obstverwertung in ihrem Haushalte benöti gen, können ihren Bedarf anmelden. Die Anmeldung ist schriftlich bei der Ortsbehörde bis spätestens Montag, den 22. Mai 1916 zu bewirke» und hat Aufschluß zu geben über a. die Zahl der zum Haushalt gehörigen Personen, b. die ungefähre Menge des zu verwertenden Obstes, e. die gesamten Zuckervorräte des Anmeldende» am Tage der Anmeldung, cl. die für die Obstverwertung gewünschte Zuckermenge. Die OttSbehörden haben die Anmeldungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, insbesondere dahin, ob und in welchem Umfange der Anmeldende zur Obstverwertung tatsächlich in der Lage ist. Bis zum 2«. Mai 191« sind die Anmeldungen von den Ortsbehörden dem BezirkSverband Schwarzenberg zu übermitteln. Ein Recht auf die Zuteilung der angemeldeten M.ngm ist nicht gegeben. IV 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Ziffer 1, 4, 5 und 6 werden nach 8 19 der Bekanntmachung deS Reichskanzlers über den Verkehr mit Berbrauchszucker vom 10. April 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 Mk. bestraft. 12. Die vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten die Bekanntmachungen des BezirkSverbandeS Schwarzenberg vom 17. April und 1. Mai 1916 außer Wirksamkeit. Schwarzenberg, am 13. Mai 1916. Der Bezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschast Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Ausgabe von Kartoffelkarten in der Turnhalle Donnerstag, den 18. dss. Mon., vorm. Nrn. 1—1100, nachm. Nr. 1101 u. höh. Nrn. Ob die Kartoffelausgabe selbst am Donnerstag stattfinde» kann, ist noch nicht be stimmt. Näheres hierüber wird bei der Kartenausgabe oder durch Anschlag bekanntge geben werden. Die Zufuhren sind augenblicklich sehr knapp. Wer noch Kartoffeln besitzt, halte sich der diesmaligen Ausgabe unbedingt fern. Stadtral Eibenstock, dm 17. Mai M6. Verkehr mit Butter. Gast-und Schankwirte, sowie Inhaber von Kremdenpensionen, werden nach der Verordnung des König!. Ministeriums des Innern vom 3. dss. Monats (abgedruckt in Nr. 106 des Amts- und Anzeigeblattes) aufgefordert, biß zum 20. dss. Mon. hier schriftlich anzuzeigen, wieviel Butter sie in den einzelne» Monaten des Jahres 1915 in ihrem Betriebe verbraucht haben. Ter Verbrauch ist glaubhaft zu machen. Stadtral Eibenstock, de» >7. Mai Mo. Bcdcutcuder österreichischer Erfolg iu Südtirol. Auf dem italienischen Kriegsschauplatz ist es an mehreren Stellen zu erfolgreichen Kämpfen der Ssterreichisch-uugavische« Truppen mit dem Feind gekommen, die besonders in Südtirol zu einem sehr erfreulichen Ergebnis führten: , Wien, 16. Mai. Amtlich wird verlautbart: Russischer und Südöstlicher Kriegs schauplatz. Nichts Neues. Italienischer Kriegsschauplatz. Tie Artilleriekämpfe dchute» sich ge sicrn auf die ganze Front aus und steigerte» sich vielfach zu großer Heftigkeit. - Im Ab schnitt der Hochfläche von Toberdo drang das bewährte Egerer Landsturmregimsnt in die feind liche» Gräben von Monjalconc ein, nahm 5 Offiziere und 150 Mann verschiedener italienischer Kavallerieregimenter gefangen und erbeutete ein Maschinengewehr. Unsere vorgestern gewonnen: Stellung westlich von San Martino wurde trotz oller Anstrengungen des Gegners, sie zurückzuer obern, behauptet und befestigt. Hier fielen drei Offiziere, 140 Mann, 1 Maschinengewehr und Viet sonstiges Kriegsmaterial in die Hände unserer Truppen. Heute früh warfen feindliche Flieger auf Kostanjevica und auf mehrere deutlich