Volltext Seite (XML)
Amts- M Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. . 63. Jahrgang. - . .tz 43 Dienstag, den 22. Fcbrnar ISIS. Fernsprecher Nr. NO Erscheint täglich abends mit Ausnahme d«r Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seile !2 Pfennige. Im amtlichenTeiledie gespalten« Zeile 30 Pfennige. Eibenstock, Larlrselb, hnndshilbel, Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, NnterMtzengrün, wildenthal usw. Tel.-Kdr.: Amtsblatt. Vezugspreisvierteljährl.M.l.SOeinschliebl. des „Jllustr. Untcrhaltungsblatts" und der kumoristischcn Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, beiunserenvotensowie bei allen Reichspostanstalten. Bekanntmachung, den DiMtMdel im Königreiche Sachsen öetreffend. vom 15. Februar 1916. Nachstehend wird die gemäß 8 5 der Bekanntmachung vom 11. Februar 1916, den Betrieb des Viehhandels im Königreiche Sachsen betreffend (Sächsische Staatszeitung Nr. 35) erlassene Satzung veröffentlicht. Anmeldungen zur Mitgliederliste (8 3) und Anträge auf Verleihung der Mitglied schaft (tz 4) sind bei der unteren Verwaltungsbehörde des Wohn- oder Niederlassungs ortes (Stadtrat der Städte mit revidierter Städteordnung, Amtshauptmannschaften) und, wenn ein solcher in Sachsen nicht besteht, unmittelbar beim Verbandsvorstand anzu bringen. Sie müssen insbesondere erkennen lasten, ob es sich um zwangsweise (8 3) oder freiwillige (8 4) Mitgliedschaft handelt. Die Verwaltungsbehörde gibt die Anmel dungen und Anträge — soweit erforderlich, nach vorheriger Erörterung — mit gutacht licher Aeußerung listenweise nach der Art der Mitgliedschaft geordnet, an den Verbands- vorstand weiter. Dieser verabfolgt die Ausweis- und Nebenkarten gegen Entrichtung der geordneten Gebühr (8 16). Er kann sich hierzu insbesondere auch der Vermitte lung der Gemeindebehörden bedienen. Ministerium des Inner n. Satzung für die Regelung des Diehankaufs im Königreiche Sachsen. 8 1- Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebenden: Vieh (Rindern, einschließlich Kälbern, Schafen und Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) für den Umfang des König reichs Sachsen ein Verband gebildet worden. Der Verband führt den Namen: Viehhandelsverband des König reichs Sachsen. * Der Verband ist rechtsfähig; er hat seinen Sitz in Leipzig. 8 2. Der Verband überwacht und regelt die Beschaffung und den Absatz von Vieh im Königreiche Sachsen. Er ist mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern befugt, die zu zahlenden Preise festzusetzen und Bestimmungen über die beim Weiterverkauf zulässigen Aufschläge zu treffen. Die Verbandsmitglieder sind an die Einhaltung der festgesetzten Preise gebunden. 8 3. Dem Verbände gehören an: 1. alle Viehhändler, die im Königreiche Sachsen ihre gewerbliche Niederlassung und be reits vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberufe betrieben haben. Falls sie binnen vier Wochen vom Tage des Erlasses dieser Satzung dem Vorstande die Erklärung abgeben, daß sie auf die Ausübung des Gewerbebetriebes verzichten, erlischt die Mitgliedschaft; 2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel oder den Kommissions handel mit Vieh betreiben und ihren Sitz im Königreich Sachsen haben. Die vorgenannten Mitglieder haben sich unverzüglich, längstens binnen vier Wo chen vom Tage de» Erlasses dieser Satzung beim Verbände zur Mitgliederliste anzumelden. 8 4. Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden: 1. Fleischer, die im Königreiche Sachsen Vieh vom Landwirt oder Mäster kaufen wollen; 2. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Königreiche Sachsen eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Königrei che Sachsen Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen; 3. Viehhändler, die im Königreiche Sachsen ihre gewerbliche Niederlassung haben, jedoch vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberufe nicht getrieben haben; 4. Landwirtschaftliche Vereinigungen (Zuchtgenossenschaften, Zuchtviehverbände), die ihren Sitz im Königreiche Sachsen haben. 8 5. Die Mitglieder des Verbandes erhalten vom Vorstande eine Ausweiskarte. Ge nossenschaften erhalten für die von ihnen zu bezeichnenden Personen Ausweiskarten. Sofern für ein« Genossenschaft mehrere Personen Ausweiskarten erhalten sollen, sind neben der Hauptausweiskarte Nebenkarten auf die Person auszustellen. Händler, die Aufkäufer beschäftigen, haben für diese auf den Namen lautende Nebenkarten zu bean tragen. Die Ausweiskarten sind von den Verbandsmitglicdern bei jedem ihnen nach 8 7 vorbehaltenen Viehhandelsgeschäft ohne Aufforderung vorzulegen. 8 6. Die Ausstellung von Ausweiskarten ist zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem Mitgliede den Betrieb deS ViehhandelS auf Grund der Ver ordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs-Gesetzbl. S. 603) zu untersagen. Die Versagung kann bei der Entscheidung auf Anträge zur Aufnahme als Mit glied nach 8 4 auch dann erfolgen, wenn wichtige Gründe gegen die Erteilung der Ausweiskarten vorliegen. Ueber die Erteilung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einem Mitgliede die Ausweiskarle (8 5) entziehen, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem Mitgliede den Betrieb des Viehhandels auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Per sonen vom Handel (Reichs-Gesetzbl. S. 603) zu untersagen, oder wenn das Mitglied wiederholl den Bestimmungen dieser Satzung oder den gemäß 8 11 erlassenen Anord nungen des Vorstandes zuwiderhandell. Mit der Entziehung der Answeiskarte verliert das Mitglied das Recht zum Han del mit Vieh im Königreiche Sachsen. Ueber Beschwerden wegen der Versagung oder Entziehung von Ausweiskarten entscheidet das Ministerium des Innern endgültig. Wird einem Mitgliede seine Ausweiskarte entzogen, so werden damit gleichzeitig die für seine Aufkäufer ausgestellten Nebenkarten ungültig. Die Entziehung der Karte ist in den für die Bekanntmachungen deS Vorstandes bestimmten Blättern (8 19) auf Kosten des Mitgliedes zu veröffentlichen. 8 7. Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist im Königreiche Sachsen — vorbehältlich von Ausnahmebewilligungen — nur gestattet: dem Verbände selbst mit Genehmigung des Ministeriums deS Innern, den Verbandsmitgliedern, die von dem Vorstande eine Ausweiskarte erhal ten haben. Der Handel mit Kälbern im Gewicht unter 150 und mit Ferkeln und Läufer schweinen im Gewicht unter 50 lex für das Stück fällt nicht unter die Bestimmungen der Satzung. 8 8. Ueber jedes nach 8 7 den, Verbände und seinen Mitgliedern vorbehaltene Vieh- Handelsgeschäft ist unter Kennzeichnung der gehandelten Tiere, von der bei Schafen ab gesehen werden kann, vom Käufer eine vorschriftsmäßige Anzeige nach dem Muster dem Vorstande deS Verbandes einzureichen. Die Anzeige ist spätestens bei der Ueber- nahme deS Viehes zu erstatten, auch dann, wenn das Geschäft schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Der Verkäufer kann eine Abschrift der Anzeige verlangen, eine Abschrift der An zeige muß der Käufer behalten und mindestens ein Jahr lang, vom Tage des Kauf abschlusses ab gerechnet, aufbewahren. 8 Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, über alle für ihre Rechnung im König reich Sachsen getätigten Viehankäufe Buch zu führen. In das Buch, daS mit fortlau fender Seitenzahl versehen sein muß, sind einzutragen sämtliche Angaben über den Kaufabschluß, die die Anzeige an den Verband enthält, sowie die Angaben über den Weiterverkauf der Tiere. Die Anlage des Buches hat nach dem Muster 8 zu erfolgen. DaS Buch ist auf Verlangen jederzeit dem Vorstände des Verbandes oder einem von ihm Beauftragten zur Einsicht vorzulegen. 8 10. Organe des Verbandes sind: 1. der Vorstand, 2. der Beirat, 3. die Mitgliederversammlung. 8 11 Ter Vorstand führt die Geschäfte deS Verbandes: er vertritt den Verband gericht lich und außergerichtlich. Ter Vorstand erläßt die näheren Anordnungen zur Ausführung d«r im 8 2 dem Verbände übertragenen Aufgaben und Befugnisse, er bedarf hierzu d«r Genehmigung des Ministeriums des Innern. 8 12. Ter Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Für den Vor sitzenden und die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. Ten Vorsitzenden und die Mitglieder sowie die Stellvertreter ernennt auf Wider ruf das Ministerium des Innern. Von den Mitgliedern werden je eines von den Handelskammern Dresden und Leipzig aus der Zahl der im Königreiche Sachsen an sässigen Viehhändler, eines vom Landeskullurrat und eines von der Fleischerinnung der Verbandssitzes vorgeschlagen. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder. Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellvertreter der Mitglieder sind ehren amtlich tätig. Sir erhalten Ersatz ihrer Barauslagen. Ter Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in dem in der Berufung bestimmten Orte zusammen. Er muß binnen zwei Wochen be rufen werden, wenn mindestens 2 Mitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stell vertreter mindestens zwei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden, soweit nichts besonderes bestimmt ist, mit einfacher Stim menmehrheit gefaßt, Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag. Ter Vorstand weist sich aus durch eine Bescheinigung des Ministeriums des In nern über seine Zusammensetzung. Erklärungen für den Vorstand sind rechtsverbindlich, wenn sie von dem Vorsitzen den oder seinem Stellvertreter und einem ordentlichen oder stellvertretenden Vorstands- mitgliedc abgegeben werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in gleicher Weise beurkundet. 8 13. Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern; hiervon werden 5 durch die Mitglieder versammlung (8 14) jährlich gewählt, je ein Mitglied ernennen die Stadträte der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zittau und 5 Mitglieder ernennt daS Mini sterium des Innern. Ter Beirat wird vom Vorstande nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr berufen. Er ist über die Verwendung eines UeberschusseS und die Deckung eines Fehlbetrages zu hören (88 17 und 20). 8 ", Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstande be rufen. Sie hat aus der Zahl der Mitglieder 5 Mitglieder für den Beirat jährlich zu wählen. Ihr ist jährlich ein Jahresbericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen.