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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung < Bezugspreis Vierteljahr!. M.1.50einschlietzl des „JUustr. Unterhaltungsblatts" und der t humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Loten sowie bei allen Reichspostanstalten. für Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, Oberstützengrün, Schönheide, Zchönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthal usw. ! Lrilbeint täglich abends mit Rusnahme der I Sonn-und Feiertage für den folgenden Tag. - Bnzetgenpreis: die kleinspaltigc 'Zeile 12 ; Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. 2el.-Adr.: Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 210. Drucker und Anleger: Emil Hannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. LSI --— 6V. Jahrgang. >. .. - Solllltais, dm 9 Novcmb« LVR». Das Koakartverfahren über das Vermögen des Handelsmann» Lari La» VIL«» in Sosa wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aafgehobe«. Eibenstock, den 27. Oktober 1913. Königliches Amtsgericht. Bckaulltmachuug. Da in diesem Jahre aus dem Kirchenvorstande der Kirchgemeinde Eibenstock die Herren Jnvalidenrentner Traugott Richter, Oberförster Reinhard Simmig, Oberforstmeisterei-Expedient Arthur Ott und Oberlehrer Walther Voigt aus Eibenstock und Herr Forstaufseher Karl Friedrich Unger aus Blauenthal auszuscheiden haben, hat eine ErgänzungSwahl stattzufinden, welche am 86. Sonntage «. Tr., de« 16. November nach dem VormittagSgottesdienste Vo« 11—1 Uhr in der Kirche erfolgen soll. MLPILar sind nur selbständige Hausväter der Kirchgemeinde von gutem Rufe, bewähr tem christlichem Sinne und kirchlicher Einsicht und Erfahrung, welche das 30. Lebensjahr über schritten und keinen der Gründe gegen sich haben, welche von der Wählerliste ausschließen. Auch die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln derart, daß die in die Wählerliste eingetragenen Mä-ter der Stadt KiömstoL 4 Kerrea, die Wähler der Orte Blauenthal, Muldenhammer und WolfSgrün eine« Herrn zu wählen haben. Indem auf den Einfluß und die Bedeutung der Wahl zum Kirchenvorstande für die Entwickelung des kirchlichen Lebens der Gemeinde hingewiesen wird, ergeht hiermit an die eingetragenen Wähler die herzliche Bitte um recht zahlreiche Beteiligung. Eibenstock, den 7. November 1913. Der KirLcnvorftand. AllsschußverttktcmM zur Allgemeinen Ortskrankenkasse Eibenstock. Die Wahl der Vertreter zum Ausschüsse der mit dem 1. Januar 1914 in Kraft treten den Allgemeinen Ortskrankenkaffe Eibenstock erfolgt: für die Beruf-gruppe Sonntag, am 14. Dezember 1913, nachmittag- 3 Uhr bis »achmtttags 7 Uhr für die Versicherte«; Wonlag, den 15. Dezember 1913, mittags 12 Uhr bis mittags 1 Uhr für die Arbeitgeber; für die Ber«ssgr«ppe » Sonntag, am 14. Dezember 1913, vormittags 11 Uhr bis nachmittags 1 Uhr für die Versicherte«; Montag, am 15. Dezember 1913, vormittags 7-11 Uhr bis vormittags ,12 Uhr für die Arbeitgeber. Wahllokal: Hotel Ratha«S — oberer Saal. Zur Berufsgruppe gehören: Alle bisher in der Ortskrankenkasse für Textilindustrie Versicherten und deren Arbeitgeber, sowie die Hausgewerbetreibenden. Zur Berufsgruppe L gehören: Alle bisher in der Ortskrankenkasse für daS Handwerk und sonstige Betriebe und in der Krankenkasse für das Handwerk, eingeschriebene freie Hilfs kasse Versicherten, die Dienstboten, die unständig und die im Wandergewerbe Beschäftigten, sowie deren Arbeitgeber. Wahlberechtigt und wählbar als Arbeitgeber sind volljährige Deutsche, die für ihre ver sicherungspflichtigen Beschäftigten Beiträge an die Kaffe zu zahlen haben, mit Ausnahme der Arbeitgeber unständig Beschäftigter. Arbeitgeber, die selbst versichert sind, zählen zu den Arbeitgebern, wenn sie regelmäßig mehr als zwei VerficherungSpflichtige beschäftigen, andern falls zu den Versicherten. Für die Wählbarkeit stehen den Arbeitgebern bevollmächtigte Betriebsleiter, Geschäfts führer und Betriebsbeamte der beteiligten Arbeitgeber gleich. Wahlberechtigt und wählbar als Versicherte sind alle volljährigen männlichen und weid- lichen Kassenmitglieder, di« gemäß 88 165 und 235 der R.-V.-O. bei der Kaffe versichert oder ab 1. Januar 1914 zu versichern sind, mit Ausnahme derjenigen, die Mitglieder einer Ersatzkaffe sind und deren eigene Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruhen. Nicht wählbar ist 1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechen- oder Vergehen», das den Ver lust dieser Fähigkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn daS Hauptoerfahren eröffnet ist, 2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be schränkt ist. Arbeitgeber, die bis 10 VerficherungSpflichtige beschäftigen, führen 1 Stimme, für wei tere angefangene 10 Versicherung-pflichtige je 1 Stimme. Mehr als 10 Stimmen kann kein Arbeitgeber führen. Die Wahlen sind geheim. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einfach gebundener Liste. Zu wählen find für die Berufsgruppe 11 Vertreter der Ardeitgever und 22 Stellvertreter, 22 Vertreter der Versicherte« und 44 Stellvertreter. Berufsgruppe L 4 Vertreter der Arbeitgeber und 8 Stellvertreter, 8 Vertreter der Berficherte» und 16 Stellvertreter. Die Wahlzeit dauert vier Jahre. Besondere Wählerlisten werden vom Vorstand nicht aufgestellt. Jur Prüfung der Wahl- und Stimmberechtigung dient daS Arbeitgeber- und Mitgliederverzelchn.S. Die Arbeitgeber- und Mitgliederverzeichmsse können bei der Kassenverwaltung einge sehen werden. Etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit der sich aus dem Arbeitgeber- und .Mitgliederverzeichnis ergebenden Wahl- und Stimmberechtigung sind bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 22. November 1913 unter Beifügung von Beweismitteln bei dem Vor stand einzulegen. Der Wahlausschuß ist befugt, die Wahl- und Stimmberechtigung jedes Wählers bei der Wahlhandlung za prüfen; es empfiehlt sich daher, einen Ausweis hierüber zur Wahlhandlung mitzubringen. Als Nachweis genügt in der Regel für die Arbeitgeber die Quittung über die zuletzt gezahlten Kaffenbeiträge, für die Kaffenmitglieder eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung, daß der Betreffende am Tage der Wahl noch in Be schäftigung steht. Für die in den Wählerlisten des Versicherungsamtes beim Rare der Stadt Eibenstock eingetragenen Wahlberechtigten bedarf es eines besonderen Wahlausschusses nicht. Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, Wahlvorschläge beim Vorstand der Allgemei nen Ortskrankenkasse einzureichen. Es können nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt wer den, die spätestens bis zum SS. November 1913 eingehen. Die Wahlvorschläge sind gesondert für die beteiligten Arbeitgeber und Versicherten jeder Berufsgruppe aufzuftellen. Jeder der Wahlvorschläge darf höchstens soviel Bewerber be«e««e«, als Vertreter z« wähle« find. Sie müssen von mindestens 10 Wahlberechtigten unterzeich net sein In jedem Wahlvorschlag ist ferner ei« Vertreter des Wahlvorschlags und ein Stellvertreter für ih« a«s der Mitte der Unterzeichner zu bezeichnen Unterzeichnet ein Wähler mehr als einen Wahlvorschlag, so wird sein Name nur auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlage gezählt und auf den übrigen Vorschlägen gestrichen. Sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, so gilt die Unterschrift auf demjenigen Wahlvorschlage, welchen der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens zwei Tage« bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet das LoS. Die z«r Wahl Borgeschlagenen sind unter sortla«sender Nummer aufzufüh ren, welche die Reihenfolge ihrer Benennung ausdrückt, und nach Familien- und Bor- (Ruf.) Namen, Berus und Wohnort zu bezeichnen. Bei Versicherte« ist auch der Ar beitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, a»z«gebe«. Mit de« Wahlvorschläge« für Versicherte ist vo« jedem Borgeschlage«e« eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei den Wahivorschlägen für Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, so weit ein vorgeschlagener Bewerber nach 8 17 der Reichsversicherungsordnung zur Ablehnung der Wahl befugt ist. Etwaige Anstände in den Wahlvorschlägen müssen spätestens 2 Wochen vor der Wahl beseitigt sein. Zugelaffene Wahlvorschläge werden zur Einsichtnahme durch die Wähler im Kassen lokal während der üblichen Geschäftsstunden ausgelegt. Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden wer den, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen und zu behandeln sind. Das Wahlrecht ist i« Verso« auSzuüben. Der Wähler erhält einen der Umschläge, die mir dem Stempel der Kaffe versehen und im Wahlraum bereit zu halten sind, tritt so dann an einen abgesonderten Tisch, und übergibt hierauf den Umschlag unverschlossen unter Nennung seines Namens und Vorlegung seines Ausweises dem Vorsitzenden oder dem von diesem bezeichneten anderen Mitglied des Wahlausschusses. Dieser läßt die Abgabe des Stimmzettels vermerken und wirft dann den Umschlag in die Wahlurne. Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht habe» soviel Stimmzettel je t« einem besondere» Umschlag abzngebe«, als sie Stimme» habe» und abgeben wollen. In diesem Falle ist die Zahl der abgegebenen Umschläge vorzumerken. Der Stimmzettel enthält die Namen derjenigen Bewerber, welchen der Wähler seine Stimme geben will. An Stelle der Aufzählung der Namen genügt der Hinweis auf die Ordnungsnummer des Wahlvorschlages. Der Wähler kann nur einen solchen Stimmzettel abgeben, der mit einem der zuge lassenen Wahlvorschläge vollständig übereinstimmt oder der tue Ordnungsnummer eines der zugelaffenen Wahlvorschläge enthält; er ist nur berechtigt, innerhalb de» von ihm gewählten Wahlvorschlages einen Bewerber dadurch den Vorzug zu geben, daß er durch eine andere Reihenfolge die Reihenfolge der Bewerber ändert. Die Stimmzettel sollen undurchsichtig und von weißer Farbe sein. Zum Wahlraum haben nur die wahlberechtigten Arbeitgeber und Kaffenmitglieder Zutritt. Zur festgesetzten Stunde schließt der Wahlausschuß die Wahl. Nur die am Schluffe der Wahlhandlung im Wahlraum anwesenden Wähler dürfen dann noch von ihrem Wahl recht Gebrauch machen. Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung deS Wahlergebnisse» angefochten werden. Anfechtungen sind bei dem Verstcherungsamte der Stadt Eibenstock anzubringen. Das VersicherungSamt entscheidet. Die Wahlordnung kann an Kaffenstrlle während der GeschäflSstunden eingesehen werden. Eibenstock, den 7. November 1913. Der Vorstand der Ortslranknlasse für Textilindustrie. Her«»«« Müller, Vorsitzender. Der zweite Krupp-Prozeß. Im Krupp-Prozeß wurde am Freitag zuerst Ex zellenz von Bücking vernommen. Er bestreitet, daß Direktor Draeger an ihn wegen Uebernahme des Zeugleutnants Hoge in die Artillerieprüfungskommissi on heraügetreten sei; auch von anderer Seite wurde in dieser Beziehung kein Ansuchen an ihn gestellt. Im gleichen Sinne äußert sich Major Slders. Ter Staats anwalt teilt darauf mit, daß er zwei Zuschriften er halten habe, darunter eine vom Abgeordneten Lieb knecht, in der mitgeteilt wird, daß Major Wangemann, als er noch Soldat war, schon für die Firma Krupp Nachrichten gesammelt hat. Dies wird von dem An geklagten Eccius bestritten, von Metzen erklärt, daß die Beziehungen zwischen Eccius und Wangemann ziem lich intim waren, und daß dieser der Firma Mittei lungen gemacht habe. Zeuge Major Wangemann sagt aus, seine Beziehungen zu der Firma Krupp seien kri stallklar gewesen. Der Angeklagte Eccius habe ihn niemals ersucht, für die Firma Krupp