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Amts- Md Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis Vierteljahr!.IN. 1.50 einschlietzl des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblassn" in der Expedition, bei unseren Voten sowie bei allen Reichspostanstalten. für Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, Oberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Zosa,Unterstützengrün,wildenthal usw. Tel.-Kdr.: Amtsblatt. Drucker und Verleger: Emil Haunrbohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Feile 30 Pfennige. Kernsprecher Nr. 21V. Eibenstock. .V SIS - SV. Jahrgaug. —.—-— DieMajs, de» 16. September ISL» In den valkanländer» einschließlich Rumänien hat die Cholera nach Be endigung des Krieges eine so erhebliche Ausbreitung genommen, daß dem Berkehr ««- diesen Länder» eine besondere Ansmerksamkeit -«gewendet werden muß Das Ministerium des Innern hält eS für geboten, nach 8 13 des Seuchengesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 306) in Verbindung mit Ziffer 1 umer I der Ausführungsbe stimmungen hierzu vom 21. Februar 1904 (Reichsgesetzblatt Seite 67) und 8 8 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera folgendes zu verordnen: Jede in einen Gemeinde- oder Gutsbezirk zureisende Person, die unmittelbar oder in unterbrochener Fahrt au» einem der obengenannten Länder kommt und nicht nachweisen kann, daß ste mehr als 5 Tage vor ihrem Eintreffen diese Länder verlaffen hat, ist binnen 12 Stunden nach ihrer Ankunft der OrtSpolizeibehörde oder, wenn der Gutsvorsteher melde pflichtig ist, der Amtshauptmannschaft mündlich oder schriftlich zu melde«. Die Anmeldung liegt dem Zureisenden oder seinem gesetzlichen Vertreter, außerdem aber auch den Inhabern oder Verwaltern von Gastwirtschaften, Pensionen oder dergleichen, den Haushaltungsvorständen und Arbeitgebern ob, bei welchen von dem Zureisenden Wohnung oder Arbeit genommen wird. Jede zu meldende Person ist bis zum Ablaufe von fünf Tagen seit ihrem Austritt aus einem der oben genannten Länder, soweit dieser Zeitpunkt nachweisbar ist, sonst seit ihrer Ankunft in dem betreffenden sächsischen Gemeinde- oder Gutsbezirke, der ärztliche« Beobachtung zu unterwerfen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung oder die über die ärztliche Beobachtung etwa zu treffenden polizeilichen Anordnungen werden nach §8 45 Ziffer 4 und 46 Ziffer 2 deS Seuchengesetzes mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft bestraft. Dresden, am 10. September 1913. Ministerium des Innern. AmelduMU zum Bürgenchtsemcrbe. Nach 8 17 der revidierten Städteordnung sind zum Erwerbe des Bürgerrechts be« rechtigt alle Gemeindemitglieder, welche 1) die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2) das 25. Lebensjahr erfüllt haben, 3) öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letzten 2 Jahre bezogen haben, 4) unbescholten sind, 5) eine direkte Staatssteuer von mindestens 3 Mark entrichten, 6) auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteuern und Gemeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthaltes vollständig berichtigt haben, 7) entweder a) im Gemeindebezirk ansässig sind oder d) daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben, oder o) in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsens bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. Dagegen sind zum Erwerbe des Bürgerrechtes verpflichtet diejenigen zur BürgerrechtS- erwerbunq berechtigten Gemeindemitglieder, weiche ^) männlichen Geschlechtes sind, L) seit 3 Jahren im Gemeindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und 6) mindestens 9 Mark an direkten Staatssteuern jährlich zu entrichten haben. Diejenigen Einwohner, welche nach vorstehenden Bestimmungen entweder berechtigt oder verpflichtet sind, daS Bürgerrecht hier zu erwerben, werden aufgefordert, sich hierzu bis zum 20. September 1913 schriftlich oder mündlich in der Rat-ka«zlei z« melde«. Die Unterlassung der Anmeldung hat für die zum Erwerbe des Bürgerrechtes verpflich teten Personen Bestrafung mit Geldstrafe bis 15 Mark oder entsprechender Haft zur Folge. Gtadtrat Eibenstock, den 4. September 1913. Einquartierung betr. Die Stadtteile, die vom 11. zum 12. dieses Monat» mit der 5. und der 8. Komp, de» 10. Jnfanterie-Regiments Nr. 134 belegt waren, erhalten am 17. und 18. ds. Mts., abge sehen von den durch besondere Benachrichtigungen gemeldeten berittenen Truppen die 7. Kompagnie und Teile der 1. bis 4. Komp, des genannten Regiments als Einquartierung. Gtadtrat Eibenstock, am 15. September 1913. Dienstag, den 16 September 1913, nachmittags 3 Uhr sollen in der Restauranon „Ze«tralhalle" hier ei« Sofa und ein Spiegel an den Meistbietenden gegen sofortige Barzahlung öffentlich versteigert werden. Eibenstock, den 15. September 1913. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Deutschland und Oesterreich. Mit Oesterreich-Ungarn verbinden Uns nicht nur enge politische Beziehungen, sondern bekanntlich ist auch der wirtschaftliche Verkehr zwischen beiden Ländern ein ungemein reger. Freilich gibt es hier noch man che Schranken und Hemmnisse, um dieses Verhältnis noch weiter auszugestalten, und auch die Furcht vor der deutschen Konturrenz kommt hinzu, sodaß eine intime Verständigung, wie sie in politischer Hinsicht be steht, auf wirtschaftlichem Gebiete noch nicht erzielt ist- Liese Lücken auszufüllen, ist schon seit langem der Wunsch maßgebender Kreise aus Handel und Indu strie hüben wie drüben, und man hat sich nunmehr zusammengetan, um die wirtschaftlichen Beziehungen allmählich zu engeren zu gestalten. Im Anschluß an die Tagung des Bundes der Jnjoustrietlen in Leip zig hat dort eine Besprechung mit österreichischen In dustriellen stattgefunden, die, wie schon kurz gemel det, die Gründung eines deutsch-österreichischen Wirt schaftsverbandes bezweckt. Aus Oesterreich war eine ganze Anzahl Delegierter zur Stelle und auch die dortigen Behörden waren vertreten. Bei den Verhand lungen, Lie der Vizepräsident oes Reichstages, Geheim rat Paasche, leitete, wurde vor atten Dingen betont, um jede Rivalität auszuschließen, saß der Verbaue für bei de Nationen das gleiche Ziel verfolgen wotte, denn es könne nicht die Rede davon sein, daß Lie Deut schen etwa einseitig bei ihrem Exportbedürfnis ihre Be ziehungen nach Oesterreich auszudehnen suchten. Die Notweirdigkett einer beiderseitigen Annäherung zeig ten die Ziffern der Ein- und Ausfuhr. Der wettere Verlaus der Erörterungen erdachte den Beweis, daß man auch in der Donaumonarchie de» dringenden Wunsch hat, das wirtschaftliche Verhältnis urtimer zu gestalten, in der Erwartung, daß Oesterreich hieraus nur Nutzen erwachsen könne. Daß man erfreulicherweise nicht in der Theorie stecken bleiben will, deutet der Be schluß Ler Versammlung an, den Verband auf Män ner der Praxis zu beschränken, wenngleich mau selbst verständlich auf die Mitarbeit der Regierungskreisr nicht verzichten wird. Nützlichkettserwägungen entspringt auch der Beschluß, die Gründung des Verbandes vor läufig nur auf deutscher Seite vorzunehmcu, mit der Maßgabe, daß man sich mit oen österreichischen Ver bänden noch weiter in Verbindung setzen Wolke. Es soll also nicht halbe Arbeit geleistet werden, die spä ter den an das Unternehmen getnüpsten Erwartun gen Nicht entspricht, sondern Man will erst den Ge danken speziell in der Donaumonarchie noch weiter festen Fuß fassen lassen, um dann ei»e größere Wirkung zu erzielen. Man wird die Schaffung dieses Verbandes nur begrüßen können, denn er kan" zu einem treffli chen vermittelnden Instrument zwischen Leiden Län dern werden, und diese engere Verknüpfung wird dann auch sicherlich den whrtschaftlicym Verhältnissen auf beiden Seiten zu gute kommen. Vielleicht würde es auch gut fein, eine derartige Verbindung nicht nur auf dem Gebiete von Handel und Industrie zu scyaffen, sondern auch eine Einigung der landwirtschaftlichen Kreise beider Staaten herbeizuführen, um so alle Wirt schaftsgebiete zu umfassen: der daraus entspringende Nutzen würde erklärlicherweise noch ein worr bedeu tenderer sein. Tagesgeschichte. Deutschland. — Aenderung in der preußischen Po- le »Politik? Der „Kurjcr Lwowski"' mc^oet aus Posen, daß dort Gerüchte über eure neue Wendung der preußischen Polenpolitik auftauchen. Nach diesen Ge- rüchien gewann Oberpräsident Schartzlopff Kaiser Wil helm und die führenden Preußischen Kreise für ein wenigstens in der Form milderes Vorgehen den Po len gegenüber, um gegebenen Falls die polnische Be völkerung nicht gegen sich zu haben. Im Winter 1912 hätte die preußische Regierung erkannt, daß Oester reich in dieser Beziehung vor Preußen eine,-, nicht zu unterschätzenden Vorteil voraushabe. — Reichstag und künftige gckctzliche Bekämpfung des Duells. Der Reichstag wirb bei dec Beratung des neuen Strafgesetzbuches Gele genheit haben, auf die zukünftige gesetzliche Bekämpf ung des Duells maßgebenden Einfluß zu gewinnen. Die in Aussicht genommenen Bestimmungen sind die folgenden. Die Studentenmensuren sollen straffrei blei- ben. Tie jetzige Bestimmung, daß das Fehlen von Sekundanten oder der Tob eines Teilnehmers am Zweikampf erschwerend ins Gewicht fällt, lehrt nicht wieder Die Strafe besteht in Einschließung von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Haftstrasc fällt über all kort. Soweit nicht Gefängnis eintrut, wüvd sie durch Gcfängnishaft ersetzt. Der Begriff Les Zwei kampfes mit tödlichen Waffen als Sonderdclikt bleibt bestehen, ebenso die Gefängnisstrafe von gle.chsr Hö he für denjenigen, der- den Zweikampf freventlich ver schuldet In den Bestimmungen über die Tötung im Zweikampf fallen die erwähnten erschwereichen Um stände fort. Die Sttrafe ist Einschließung oon 2 bis zu 10 Jahren, bei freventlicher Verschuldung ebenso lange Gefängnisstrafe. Herausforderung und An nahme der Forderung wird mit Einschließung bis zu einein Jahre bestraft. Bei freventlicher Derichuldung des Zweikampfes tritt für den Fordernden wie für den Auiithmenden Gefängnis ein. Wesentlich ist, daß die Straflosigkeit beim Zweikampf auch aus du- Mitglie der des Ehrengerichts ausgedehnt werden soll. Die Bestimmungen über Anreizung zum Zweikampf sol len bleiben, verschärft soll aber die Struss wenden. Zunächst tritt an die Stelle der Haft die Einschließ ung, neben der wahlweise Gefängnis zugelajfen wer den soll. Das Höchstmaß der Strafe soll auf fünf Jahre erhöht werden. Die Aufreizung zum Zwei kampf mtt Schlägern fällt unter die gleiche Strafe, die Herausforderung zur Schlägermensur dag:gen bleibt straffrei. -Zum Untergang des „L. 1". Auf Grund der amtlichen Feststellungen wird ein Bericht über den Unfall des Marineluftfchisfes „L. 1" gege ben, der zunächst eingehend die Witterungsiage und die Manöver des Luftschiffes, sowie feme Belastung behandelt, und in welchem es dann heißt: Das Ver hängnisvolle, Ausschlaggebende war das plötzliche Ein setzen von ganz abnorm starken Vertikalböen, die das Schiff um über 1000 Meter hochrisseu und ihm da durch über 3000 Kilogramm Auftrieb nahmen Daß der Untergang du rch nicht vorauszusehende höhere Gewalt h e rb e i g e fü h rt worden ist, steht somit außer Zweifel. In dea Beurteilung der vorliegenden Wettermeldungen ist der Kommandant durchaus sachgemäß verfahren. Daß die ganze Ver wendung des „L. I" von vornherein auf den Grund satz größtmöglichen Vorsicht gestellt war, geht weiter hin auch aus der Anweisung hervor, welch: dem Füh rer für die Teilnahme an den Hebungen gegeben war: Die Sicherheit des Schiffes geht allem andern voran. — Beschlagnahme eines deutschen Dampfers. In Hamburger Reederkreisen erregt die am 23. August erfolgte, erst setzt bekannt gewordene Beschlagnahme des Hamburger Dampfers „Stella" Lurch die türkische Regierung allgemeine Empörung. Wie der Kapitän des Dampfers in einem mit unver ständlicher Verspätung eingetroffenen Berichte meldet, habe die Türkei den Dampfer in Ehamal sistgenam- men, weil er angeblich Kvntcrbändc mit sich führte. Die Untersuchung soll in Konstantinopel stattftuden, wo hin das Schiff auch gebracht wurde. Loch liegt der Dampfer nun schon seit fast drei Lochen ooet, ohne daß irgendwelche Anstalten zu einer Freilassung getrof fen werden.