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Amts- und Änzeigeblatt für öen 5lmtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung Bezugspreis vierteljährl. BI. 1.50 einschließl. des „Illustr.Unterhalwngsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Voten sowie bei allen Ueichspostanstalten. für Eibenstock, Larkfeld, Hun-shübel, Neuheide, Oberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthal usw. : Erscheint täglich abend; mit Ausnahme der > Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. > Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 ; Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene : Zeile 30 Pfennige. Hel.-kldr.: Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 210. Drucker und Verleger: Emil Hannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. ' -- r-i— ' iS. S«h*«a»g. r N" -TU VD8. Dienstag, de» 1. Oktober LN1D Kerr Megierungsaffessor vr. LivLtvr in Schwarzenberg ist als erster und Kerr Aegierungsassessor vr. ^ullwru in Schwarzenberg als zweiter ständiger Stellvertreter des unterzeichneten Vorsitzenden des VerstcherungSamtes bei der Königlichen AmtShauptmannschaft Schwarzenberg bestellt worden. Schwarzenberg, den 26. September 1912. Amtshauptmann Vr HVtiuinvr, Vorsitzender des VerstcherungSamtS. Das Konknr-verfahre« über das Vermögen des Bürstenhölzerfabrikanten Li»U in OberstÄtzengrün wird eingestellt, da eine den Kosten des Verfahrens ent sprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Eibenstock, den 25. September 1912. Königliches Amtsgericht. Staats-Einkommen- nnd Ergänznngsstener, Land- nnd Landeskulturrenten und Wasscrzins betr. Am 30. September dieses Jahres sind der 2. Staats-Einkommen und ErgLn- tungsstcuer-, der 3. Land- «nd LandeskuUnrrente«-, sowie der 3. WasierzinS- -ermtn für das Jahr 1912 fällig. Mil dem 2. Staatseinkommensteuertermin ist gleichzeitig zur Deckung des Auf wandes der Handelskammer z» Plane» von den Beteiligten ein Beitrag von 2 Pfennigen, zur Decknng des Aufwandes der Handelsschule zu Eibenstock ein Beitrag von 3 Pfennigen und zur Deckung des Aufwandes der Gewerbekammer z« Plauen ein solcher von 3 Pfennige« auf jede Mark desjenigen Steuersatzes für das Jahr 1912, welcher auf das im Einkommensteuerkataster eingestellte Einkommen aus dem Handel und Gewerbe entfallen würde, mit einzuheben. Es wird dies hiermit mit dem Bemerken bekannr gegeben, daß zur Zahlung der Land- und Landeskulturrenten eine Frist bis zum S. Oktober dieses Jahres, zur Zahlung des Wasserzinses eine solche bis zum 14. Oktober dieses Jahres und zur Zahlung der Staats-Einkommen- und Ergänzungssteuer, sowie des Zuschlags für die Handels- und Gewerbekammer zu Plauen und die Handelsschule zu Eibenstock eine solche bis zum 21. Oktober dieses Jahres nachgelassen ist, hiernach aber sofort mit der Einziehung etwaiger Reste vorgegangen wird. Gtadtrat Eibenstock, den 30. September 1912. Brmdversicherongsbciträge. Am 1. Oktober dieses Jahres ist der 2. Termin der Landesbrandversiche rungsbeiträge fällig. Er ist mit 1'/, Pfg- für eine Einheit zu erheben. Zu seiner Be zahlung ist nach der Dienstanweisung zum Gesetze vom 1. Juli 1910 eine Frist bis zum 15. Oktober d. I. zugelassen. Hiernach hat sofort das kostenpflichtige Mahn- bez. Zwangs vollstreckungsverfahren einzutreten, da für die Abrechnung mit der Landesbrandversicherungs- anftalt nur eine Frist bis Ende Oktober gegeben ist. Ttadtrat Eibenstock, den 23. September 1912. Die Verzeichnisse der in den Gemeinden EchSuheide und Schöuheiderhammer wohnhaften Personen, welche zu dem SchSsfenamte und zu dem Seschworeuenamte berufen werden können, werden vom 1. Oktober dieses Jahres ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht auS- gelegt werden und zwar das Verzeichnis sür Schönheide im Rathause daselbst Zimmer Nr. 1v, dasjenige sür Echönheiderhammer an Expedittonsftelle des dastgen Gemeinde Vorstandes. Unter Hinweis auf die nachstehendS abgedruckten Gesetzesbestimmungen wird dies mil dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Listen innerhalb deren AuSlegezeit bei den Unterzeichneten schriftlich angebracht oder zu Protokoll erklärt werden können. Schönheide und Schönheiderhammer, am 30. September 1912. Die Gememdevorstände dasebst. Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strafgelichtlicher Verurteilung verlorenLhaben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aber kennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann: 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht 2 volle Jahre haben: 3) Personen, welche für sich oder ihre Fami lie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei legten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben: 4) Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister: 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können: 5) rich terliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8> Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Auszug auS dem Gesetz vom 1. Mürz 1878. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) Die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 2) Der Präsident des LandeSkonsistoriumS. 3) Der Generaldirektor der StaatSbahnen; 4) Die Kreis- und Amtshauptleute; 5) Die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauplmannschaften ausgenommen sind. Areußens Maßnahmen gegen die Attisch- Neuerung. Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt: Tie preußische Staatsregierung hat beschlossen, ge gen die herrschende Fleischteuerung vorübergehend fol gende Erleichterungen der Vieh- und Fleischeinsuhr aus dem Anslande eintreten zu lassen: 1. Für große Städte, die als Märkte für die Vieh und Fleischpreise ganzer Landesteile maßgebend sino, soll die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus dem euro päischen Rußland und von frischem Rind- und Schweine fleisch aus Serbien, Rumänien und Bulgarien im Wege besonderer Genehmigung zugelassen werden, wenn das Fleisch zu einem unter behördlicher Mitwirkung fest gesetzten möglichst niedrigeren Preise an die Verbrau cher verlauft wird. Tie Beföroerung des Fleisches bis zum Bestimmungsorte muß in plombierten Wagen er folgen. 2. Unter oen gleichen Bedingungen soll oie Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Rußlano im Wege be sonderer Genehmigung in einzelnen größeren Städten des Ostens, bei denen sür eine derartige Versorgung ein besonderes Bedürfnis besteht, gestattet werden. 3. Unter den gleichen Beoingnngen soll ferner die Einfuhr von Schlachtrindern aus den Niederlanden im Wege besonderer Genehmigung in hierzu geeignete ös sentliche Schlachthöfe großer Stäotc unter den für tue Einfuhr von Schlechtvieh aus Oesterreich-Ungarn gel tenden veterinärpolizeilichen Vorsichtsmaßregeln und Bedingungen gestattet werden. Die besonderen Genehmigungen (1- 3) sollen un beschadet der bestehen bleibenden allgemeinen Einfuhr verbote erteilt werden. 4. Das Verbot der Einfuhr von frischem Rind fleisch aus Belgien wird aufgehoben werden. 5. Endlich ist sür den Fall des Bedürfnisses eine vorübergehende Erhöhung oes sür das obcrschlesische Industrie-Gebiet bestimmten Kontingents russischer Schlachtschweinc in Aussicht genommen. Ferner sind auf dem Gebiete der Eisenbahntarife preußischerseits verschiedene Maßnahmen in Anssicht genommen: 1. Der mit Ende dieses Jahres ablausenoe Aus nahmetarif für frisches Fleisch, der gegenüber oen nor malen Tarifsätzen wesentl. Verbilligungen enthält, wird auf ein weiteres Jahr verlängert und noch weiter ver billigt. Von den so ermäßigten Tarifsätzen wird au ßerdem ein weiterer Frachtnachlaß von 20 Prozent ge währt: s,. zugunsten von Gemeinden und Organisationen, die die Sendungen in Ausübung gemeinnütziger Tätig keit an Verbraucher oder an Fleischer zum Berkaus zu unter behördlicher Mitwirkung festgesetzten Preisen ab geben, b. zugunsten gewerblicher Unternehmer, die die Sendungen zu oder unter den Selbstkosten an eigene Angestellte oder zwecks Verkaufs an eigene Angestellte zu unter behördlicher Mitwirlung festgesetzten Preisen an Fleischer abgeben. 2. Unter den gleichen Bedingungen wird ein Nach laß, und zwar von 30 Prozent von oen Frachtsätzen sür lebendes Vieh gewährt. Soweit gefrorenes Fleisch znr Einfuhr zugelassen ist, gelten die Ermäßigungen oes Eisenbahntarises auch sür gefrorenes Fleisch 3. Die Vergünstigungen, die zugunsten von Ge meinden nnd gemeinnützigen Organisationen beim Be zug von Seefischen bestehen (Frachtnachlaß von 20 Pro zent) bleiben auch sür das Jahr 1913 in Kraft. 4. Die Tarife für Futtergerste und Mais weroen unter der Bedingung, daß die Frachtermäßigung dem Viehhaltcr zugute kommt, bis Ende September 1913 auf den Spezialtarif III zurückgeführt, was eine Fracht ermäßigung um fast die Hälfte bedeutet. Ein gleiches Vorgehen ist bei den übrigen Stiats- eisenbahnverwaltungen angeregt worden. Endlich ist, um die Mitwirkung der Gemeinden an der Fleischversorgung zu fördern, dem Bundesrat der Entwurf eines Gesetzes vorgelegt wordrn, der den Bundesrat ermächtigt, sür eie Zeit bis zum 31. März 1914 mit Wirkung vom 1. Oktober 1912 ab an Gemein den, die frisches, auch gefrorenes Fleisch von Vieh aus dem Auslande für eigene Rechnung einführen und un ter Einhaltung der vom Bunoesrat vorzuschreibencen Bedingungen zu angemessenen Preisen an die Verbrau cher gelangen lassen, den nach Nr. 103 desZolltarifes erhobenen Eingrngszoll bis aus einen Betrag zu er statten, der sich ergibt, wenn anstatt der Zollsätze von 35 oder 27 Mark der Zollsatz von 18 Mark für den Doppelzentner zugrunde gelegt wird. Tagesgeschichte. Deutschland. Das Urteil im Prozeß Borchardt-Lei nert. Am Sonnabend nachmittag >/^4 Uhr wurde im Prozeß gegen die beiden sozialdemokratischen Abgeord neten Borcharot und Leinert das Urteil verkündet Wie wir schon durch Aushang bekannt gegeben, wurde der Angeklagte Borchardt wegen Haussriedensbruchs nnd