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Zints- UN- Knzeigeblatt Ur den elmtsgerichtsbezirk Eibenstock nnb dessen Umgebung Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage für den folgenden Tag Anzeigenpreis: die kleinspaltiae Seile Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Seile 30 Pfennige. Z vezugspreis vierteljährl. M. 1.50 einschließl. ( des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der l humoristischen Vellage „Seifenblasen- in der - Expeditton, bet unseren Voten sowie bei allen Reichrpostanstalten. <V»«,,,O44 für Eibenstock, Larlsfeld, hundshübrl, Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, SchönWderhsmmer.Sosa,Unters«tzensrün,wildenthalusw. ««I^Ndru Amtsblatt. Drucker und Verleger: Emil Hann.bohn, »erantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. Z«rnfprecher Nr 2lO. L8» -—— LV. Aahrsavg. — Dienstag, de» 6. August L»ir Nachstehend wird ein Nachtrag zu dem Regulativ über die Beseitigung umgestandener und getöteter Tiere vom 9. Dezember 1905 bekannt gemacht. In der Anlage sind die 88 1 und 4 des Regulatives ihrem ganzen Umfange nach in der neuen Fassung wiedergegeden. Die in 1 genannte Abdeckerei ist die Abdeckerei von Max Ernst Boigt in Zwickau—Pölbitz. Schwarzenberg, am 1. August 1912. Die Königliche Amtshauptmannschaft »«gleich für die «tadträte ,» Aue, Stbe«ftock, Lößnitz, Renstüdtel, Echneeberg «nb Schwarzenberg. I. Nachtrag zu dem Regulativ über die Beseitigung umgestandener und getöteter Tiere vom 9. Dezember 1905. 1. An Stelle des 8 1 Ziff. 3 Absatz 2 tritt die Bestimmung: Der Viehbesitzer ist in diesem Falle berechtigt, die Haut zu behalten. 2. In tz 4 erhält die Ziffer 3 die Ziffer 4, als Ziffer 3 wird folgender Absatz emgefüg!: Für die Beseitigung eines unter 8 1 Ziff. 3 fallenden notgcschlachteten Rindes sind von dem Viehbesitzer dann 3 M. für den Kadaver an den Abdeckereibesitzer zu bezahlen, wenn der Viehbesitzer die Haut des Tieres behält. Schwarzenberg, am 1. August 1912. Die Königliche Amtshauptmannschast zugleich für die Stadträte zu Aue Vibenftock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg. Anlage. 8 1- 1. Alle infolge Milzbrand, Rauschbranv, Tollwut oder Rotz (Wurm) umge standenen oder getöteten Tiere sind der eingangserwähnlen Abdeckerei vollständig und mit der Haut abzuliefern. Zu diesem Zwecke haben die betreffenden Viehbesitzer der Abdeckerei ungesäumt tele graphisch, telephonisch oder in sonst geeigneter Weise Nachricht zu geben, damit die betreffen den Kadaver mit tunlichster Beschleunigung mittels Seuchentransportwagens abgeholt wer den können. 2. Desgleichen müssen alle anderen umgestandenen oder getöteten Tiere, die iveder zur Kategorie unter 1 gehören noch zu Schlachtzivecken getötet sind und ein Mindestgewicht von 75 kx haben, an die Abdeckerei, und zwar mit der Haut, abgeliefert werden. 3. Zu Schlachtzwecken gelötete Tiere, einschließlich notgeschlachteler Tiere, die minde stens 75 kx wiegen, und deren Fleisch nach dem Fleischbeschaugesetz zu vernichten ist, müssen ebenfalls, soweit nicht ihr Fleisch nach der bestehenden Bestimmung anderweit zur technischen Verwertung gelangt (zu vergl. 8 8 Abs. 5 des Reichsgesetzes voni 3. Juni 1900 in Verbin dung mit 88 41, 45 der dazu ergangenen Ausführungsverordnung «ud X und 8 20 der Sächsischen Verordnung vom 27. Januar 1903, sowie 8 42 des Regulativs für staatliche Schlachtviehversicherung im Königreich Sachsen), der Abdeckerei, und zwar Mit dem Fett, überlasten werden, nachdem sie zuvor durch den Besitzer in Gegenwart und nach Anweisung des Fleischbeschauers zum Verzehren für Menschen und Vieh untauglich gemacht worden sind. Der Viehbesitzer ist in diesem Falle berechtigt, die Haut des TiereS zu behalten. 4. Alle unter 75 kg wiegenden Tierkadaver der unter 2. und 3. genannten Art ein schließlich der neugeborenen und ungeborenen Tiere, sowie Fleischtcile und Organe oder Or ganteile der unter 3. genannten Tiere sind, und zwar letztere in Gegenwart des Fleischbe schauers oder eines Pollzeibeamten zu verbrennen, soweit günstige Verbrennungsgelegenheiten vorhanden sind, anderenfalls in anderer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Weise unschädlich zu beseitigen 8 4. 1. Für die Abholung und Vernichtung eines an Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut oder Rotz (Wurm) erkrankt gewesenen Tieres sind bei Pferden und Rindern im Alter von einem Jähr und aufwärts 6 Mark, bei allen anderen an diesen Krankheiten ertrankt gewese nen Tieren 3 Mark von dem Viehbesitzcc an den Kaviller zu bezahlen, da diese Seuchen kadaver ganz und mit der Haut zerkocht werden müssen und sonach keinerlei Erlös aus densel ben erzielt wird. Sind jedoch bei einem Viehbesitzer mehrere solcher Kadaver auf einmal abzuholen, so sind für jedes weitere Stück der ersten Art nur noch 2 Mark und für jedes weitere Stück der zweiten Art nur noch 1 Mark als Entschädigung vom Viehbesitzer zu bezahlen. 2. Für einen unter 8 1 Ziffer 2 fallenden Kadaver eines über 2 Jahre alten Pferdes sind 5 Mark und für alle anderen unter diese Bestimmung fallenden, aber mindestens 150 kg wiegenden Kadaver V Mark vom Kaviller an den Viehbesitzer zu bezahlen. Ist jedoch die Haut des Tieres beschädigt, so hat der Kaviller die nach vorstehendem festgesetzte Entschädigung nur unter Abzug des Minderwertes der Haut, der ortspolizeilich zu laxieren ist, zu gewähren. Es ist daher seitens der betreffenden Viehbesitzer im eigenen Interesse daraus zu achten, daß Beschädigungen der Häute nicht vorkommen. 3. Für die Beseitigung eines unter 8 1 Ziffer 3 fallenden notgeschlachteten Rindes sind von dem Viehbesitzer dann 3 Mark für den Kadaver an den Abdeckereibesitzer zu be zahlen, wenn der Viehbesitzer die Haut des Tieres behält. 4. Im übrigen sind weder vom Viehbesitzer noch vom Kaviller Entschädigungen zu bezahlen. Kaisermanöver. In diesem Jahre werden die vor Seiner Majestät oem Kaiser abzuhaltenden Hebungen, das sogenannte Kaisermanöver, einen besonders großen Umfang haben, da auf jeder Seite zwei Armeekorps (3. und 12. gegen 4. und 19.) und zwei Kavallerie-Divisionen, diese mit der üblichen Anzahl von Maschinengewehr-Abteilungen, reitender Artillerie und technischen Truppen beteiligt sind. - Sicherlich werden nun wieder die Milizfrenn- de behaupten, daß der Nutzen dieser Manöver in keinem Verhältnis zu den Kosten stände, die sie verursachen, daß die Ausbildung des einzelnen Mannes durch sie nicht gefördert werde, und daß der Zweck dieser Hebungen, die Ausbildung und Schulung der höheren Führer auf andere Weise, z. B. durch Generalstabsreisen und Kriegsspiel eben so gut, aber unvergleichlich billiger erreicht werden könnte. — Diese Ansichten sind nicht richttg: es ist im höchsten Grade bedauerlich, daß aus Sparsamkeitsrücksichten nicht alljährlich sämtliche Ar meekorps gruppenweise zu derartigen Uebungen her angezogen werden können. Denn an der Spitze der Felddienst-Ordnung steht der Satz: Die An sprüche, die der Krieg au die Truppen stellt, sind maßgebend für ihre Ausbildung im Friede« Es muß also versucht werden, dem Manne wenigstens einmal in seiner Dienstzeit die Verhältnisse des Krieges so ge treu wie möglich darzustellen. Die Kugeln kann man nicht fliegen und die Granaten nicht krepieren lassen, die Verhältnisse in Feindesland können nicht dargestellt werden, da muß man wenigstens dem Manne einen Begriff zu geben versuchen von dem Umfange und der Ausdehnung, in der sich die kriegerischen Handlungen in Zukunft abspielen werden. Nun bedenke mau die Millionenheere, die heute in den Krieg ziehen würden, der russisch-japanische Krieg mit seinen großen Schlach ten, in denen Hunderttausende auf jeder Seite kämpf ten, hat uns einen Vorgeschmack davon gegeben. Die se Massen können doch nicht als selbständige Divisionen und Armeekorps kämpfen, das wird nur ganz aus nahmsweise vorkommen, sondern sie sind in Armeen, die sich aus mehreren Armeekorps zusammensetze«, ver einigt. Und aus dieser, wenn auch unvollkömmenev Nachahmung der Verhältnisse des Krieges soll der ein zelne Mann nichts lernen? Wie selten wird er des Nachts unter Dach und Fach kommen, was bei den kleinen Manövern mit Ausnahme von fünf Malen in nerhalb 14 Tagen stets der Fall Ist! Wie wird sich in dieser großen Masse die Unterbringung des Mannes anders gestalten, als wenn er in sein wohlvorbereitetcs Quartier kommt, in dem freundliche Wirte in Erwar tung der gerne gesehenen Einquartierung schon tage lang vorher gekocht, gebraten und gebacken haben! Alle diese Dinge stellen große Anforderungen an die Lei ftungsfähigkeit und Energie des einzelnen Mannes, er lernt dort Anstrengungen ertragen, wie sie ihn während seiner ganzen Dienstzeit nicht zugemutet sind. Da wird seine Willenskraft gestählt und er kann zeigen, ob man sich auch im Ernstfälle auf ihn verlassen kann. Man sa ge daher nicht, daß durch die mehrtägigen Kaiserma növer, in denen die Kriegshandlung Tag und Nacht weiter geht, und in denen es keinen Augenblick sorg loser Ruhe gibt, die Ausbildung des Mannes nicht ge fördert werde. Denn unter Ausbildung versteht man nicht nur die des Körpers, sondern auch die des Charak ters. Uebungsritte und Kriegsspiele sind zur Ausbildung der Führer unentbehrlich. Sie sollen die Entschluß fähigkeit stärken, den praktischen Blick schärfen und in der Technik der Befehlsführung sicher machen. Aber eins können sie nicht: einfällig zeigen, ob die gefaßten Entschlüsse, so wie sie nach Zeit und Art der Ausführung gemeint sind, tatsächlich ausgeführt werden können. In Wirklichkeit wird die Lage nie so geklärt sein, die Meldungen und Nachrichten über den Feind werden nie in solcher Fülle und Richtigkeit eingehen, und der Führer wird nie in der Lage sein, sofort einzugreifen, wenn die Selbständigkeit der Unterführer seinen Ab sichten nicht entspricht. So gibt es noch eine Fülle v.n Schwierigkeiten und Reibungen, über die sich der Füh rer auf dem Papier leicht hinwegsetzen kann, die aber erst dann zum Ausdruck kommen, wenn er wirkliche Truppen in Kriegsstärke in Bewegung setzt. Die Praxis ist und bleibt daher die beste Ausbildung für den Führer. — Was hier von dem Führer gesagt ist, gilt ebenso von seinem Stabe. Wenn es schon großer Ueberlegung und Berechnung bedarf, die Kolonnen ei nes allein fechtenden Armeekorps zu dirigieren, daß keine Marschkreuzuugen entstehen, und sie zur rich tigen Zeit am richtigen Orte sind, um wieviel mehr werden sich die Schwierigkeiten häufen, wenn noch auf Nachbartruppen Rücksicht genommen werden muß Die leidige Geldfrage verhindert ja leider, daß bei den klet- nen Manövern die Kolonnen und Trains, die das Ar meekorps im Felde begleiten, aufgestellt werdeü können. Da ist es geradezu Notwendigkeit, daß wenigstens ein Teil der Geueralstabsvffiziere mit diesem unhandlichen Ap parat, der- in ihr ureigenstes Gebiet gehört, umzugeheu lernen Dann gibt es noch die Einrichtungen für das Nachrichten- und Verkehrswesen, die nur in großen Verhältnissen eingerichtet werden können, weil dann erst große Entfernungen zu überwinden sind. Hier gilt es nicht nur alles richtig anzulegen und zu veru en den, sondern bei der Neuheit mancher Einrichtung, z. B. der Luftschiffahrt und der Funlentelegraphie, gilt es auch ihre Organisation und Kriegsbrauchbarleit zu prüfen, was aber nur unter großen und schwierigen Verhältnissen geschehen kann. — Die am Kaiserma növer beteiligten Truppen gehen anstrengenden Tagen entgegen. So mancher Schweißtropfen wird von der Stirn herabrinnen, und so mancher Seufzer wird aus der Tiefe, der Brust heraufsteigen, wenn der Tornister immer schwerer drückt und ein Ende des Marschierens noch gar nicht abzusehen ist. Aber wenn dann der Manu in dem Bewußtsein, auch unter den schwie regsten Verhältnissen treu seine Pflicht erfüllt zu haben, den Heimmarsch antritt, wenn er sich des Augenblicks erinnert, in dem bei der Kaiserparade der Blick seines allerhöchsten Kriegsherrn auf ihm geruht hat, daun wirk er sich mit freudigem Stolze sagen: Ich habe das Kaisermanöver mitgcmacht! Tagesgeschichte. Le»tschla«v. D ic Heimkehr des Kaisers. Die „Hohen zollcrn" mit dem Kaiser an Bors und die Begleitschiffe „Breslau" und „Sleipner" sind am Sonnabend abend um halb 6 Uhr unter dem Salut der Festungen und der Kriegsschiffe in Swinemünde eiugelroffen. Die Be satzuugen der im Hafen liegenden Kriegsschiffe hatten Paradeaufstcllung genommen, und eine große Men schenmenae begrüßte den Kaiser jubelnd am Bollwerk. Zum Fall Kostew itsch. Der „Leipziger Abendzeitung" zufolge hat die russische Regierung der sich in Leipzig aufhaltendcn Frau des Hauptmanns Kostewitsch mitgeteilt, daß die Anweisung der Kautions summe von 30000 Mark zwecks Freilassung des Haupt manns am Montag erfolgen werde und daß der Haupt mann am Tage des Eintreffens sreigelassen würde. -DieBeisetzungdcsKardinalsFischer. Zur Teilnahme an den Trauerfeierlichkeiten für een