Volltext Seite (XML)
Ab1.März1971: Bessere Lohnbedingungen In konsequenter Durchführung der Politik von Partei und Regierung zur planmäßigen Verbesserung der Arbeits und Lebensbedingungen der Werktäti gen werden ab 1. März 1971 auf der Grundlage der Beschlüsse des 14, Ple nums des ZK der SED und des Mini slerrates im Gesundheits- und Sozial wesen lohnpolitische Maßnahmen wirksam, die einen großen Teil der Be schäftigten dieses Bereiches betreffen. In dieser Tatsache kommt die hohe 'Anerkennung zum Ausdruck, die von der Partei der Arbeiterklasse und der Regierung der verantwortungsvollen Arbeit im Gesundheits- und Sozial wesen entgegengebracht wird. Diese Anerkennung schließt die Verpflichtung ein, mit einer Erhöhung der Qualität und Effektivität in der medizinischen Betreuung der Bürger noch zielstrebi ger die Aufgaben des Gesundheits- und Sozialwesens zur allseitigen Stärkung der DDR zu erfüllen. In der Medizinischen Akademie werden für rund 2100 Mitarbeiter, davon 668 Teilbeschäftigte, diese lohn politischen Maßnahmen ab 1. März wirksam, für die allein in unserer Ein richtung mehr als eine halbe Million Mark zusätzlicher Lohnfonds für das Jahr 1971 benötigt wird. Auf Grund der Beschlüsse des Mini sterrates wurden im Gesundheits- und Sozialwesen folgende lohnpolitischen Maßnahmen wirksam: 1. Lohnerhöhung für Angehörige der Heilhilfsberufe mit den Vergütungs gruppen H IV bis H VIII in Städten und Gemeinden, in denen kein Land zuschlag gewährt wird Die Erhöhung beträgt ab 1. März 1971 in den Vergütungsgruppen H IV 50 Mark H V 45 Mark - H VI 40 Mark H VII .35 Mark H VIII 30 Mark 2. Zuschläge für die Beschäftigten der Heilhilfsberufe im Wechseldienst Zur Sicherung der kontinuierlichen Besetzung der Früh-, Spät- und Nacht schicht an Werktagen sowie an Sohn- und Feiertagen werden an die Beschäf tigten der Heilhilfsberufe differen zierte Zuschläge gezahlt. a) Die Beschäftigten des mittleren medizinischen Personals in stationären und ambulanten Einrichtungen, die im ständigen Wechsel planmäßig an allen Diensten an Werk und Sonntagen teil nehmen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 80 Mark monatlich. Stationsschwestern, Abteilungsschwe stern, leitende Schwestern und leitende medizinisch-technische Assistentinnen, in deren Bereichen oben genannter Wechseldienst durchgeführt wird, er halten ebenfalls 80 Mark monatlich. b) Die Beschäftigten des mittleren medizinischen Personals in stationären und ambulanten Einrichtungen, die planmäßig nur an einem Dienst an Werk und Sonntagen teilnehmen, er halten einen Zuschlag in Höhe von 40 Mark monatlich. c) Die Beschäftigten des mittleren medizinischen Hilfspersonals in statio nären und ambulanten Enrichtungen, die an allen Diensten an Werk- und Sonntagen teilnehmen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 40 Mark monatlich. Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen unter 435 Mark er halten Lohnerhöhungen entsprechend den Regelungen zur Erhöhung des Mindestbruttolohnes von 300 Mark auf 350 Mark und die differenzierte Erhö hung der Bruttolöhne bis unter 435 Mark. So wurden zum Beispiel die Beschäf tigten der Heilhilfsberufe in den Lohn gruppen H I - H III und die Beschäf tigten, die nach der Tabelle F (F IX - F V) vergütet werden, in die differen zierte Lohnerhöhung einbezogen. Zur Qualifizierung und Sicherung der ambulant-medizinischen Betreuung wurden bestimmte Tätigkeiten - ver bunden mit einer Veränderung der Berufsbezeichnung - in höhere Gehalts gruppen eingruppiert: In die Vergütungsgruppe H IV Sprechstundenschwester (ehern. Sprechstundenhelferin mit staatl. Aner kennung) Stomatologische Schwester (ehern, zahnärztliche Helferin mit staatl. Aner kennung) Apothekenfacharbeiter (ehern. Apo thekenhelferin mit staatl. Aner kennung) In die Vergütungsgruppe H V Stomatologische Schwester in »der Kinderstomatologie (ehern, zahnärzt liche Helferin in der Jugendzahnpflege) In die Vergütungsgruppe H IV Leitende stomatologische Schwester in der Kinderstomatologie, der drei und mehr stomatologische Schwestern unterstellt sind. 3, Erhöhung der Grundvergütung und Einführung einer neuen Zulage für Krankentransporteure im 3-Schicht- System mit Fahrerlaubnis Zur Sicherung eines qualifizierten Krankentransportes wurden für Kran kentransporteure im 3-Schicht-System neue Tarife eingeführt Ortsklasse ' KT I S 450 Mark bis 505 Mark Ortsklasse KT 2 S 480 Mark bis 540 Mark Krankentransporteure, die im 3-Schicht-System einschließlich Sonn abend und Sonntag arbeiten, erhalten monatlich einen Zuschlag zur Grund vergütung in Höhe von 76 Mark (ein schließlich der bisher gewährten Schichtprämie von 26 Mark). 4. Auch für das Betriebspersonal wur den die Lohnerhöhungen spürbar. Um für die Medizinische Akademie in diesen Lohngruppen die Erhöhung um 40 Mark 1t. Ministerratsbeschluß zu gewährleisten, werden die Diffe- renzbeträge von der alten zur neuen Vergütung, wenn sie die 40 Mark nicht erreichen, personengebunden gezahlt. Somit ist gewährleistet, daß jeder Be schäftigte dieses Personenkreises (Rei nigungskräfte und Stationshilfen) 40 Mark monatlich mehr Lohn erhält (bei Vollbeschäftigung, sonst anteilig). Bei Neueinstellungen findet jedoch die neue Tabelle B 3 — 380 Mark An wendung. 5. Fach- und Hilfspersonal in Lehr- und Forschungswerkstätten, Laboratorien und sonstigen wissenschaftlichen Ein richtungen Für diesen Beschäftigtenkreis ist die Tabelle A weggefallen und dafür eine neue Tariftabellc T mit 8 Lohngruppen entstanden. 6. Neuer Tarif für die Beschäftigten der Mensen, Patienten- und Betriebs küchen Für diese Beschäftigten trat eine neue Tariftabelle in Kraft, die dem Hotel- und Gaststättenwesen angeg- lichcn ist und eine wesentliche Verbes serung des Einkommens dieser Mit arbeiter bedeutet. Weiterhin wird die Zeitlohnprämie ab 1. März differenziert gezahlt, das heißt, in Küchen mit durchgängiger Arbeitsleistung - also auch an Sonn tagen - wird bis zu 30 Prozent Zeit lohnprämie gewährt. In den Küchen, die nur an Werktagen produzieren, liegt die maximale Höhe der Zeitlohn prämie bei etwa 20 Prozent. Produzieren die Küchen nicht an jedem Wochenende, wird die Zeitlohn prämie nach einer bestimmten Formel umgerechnet. Wie anfangs bereits gesagt, verbes sern sich in unserer Einrichtung für sehr viele Beschäftigte die Lohnbedin gungen. Alle Leiter sind deshalb verpflichtet, im engen Zusammenwirken mit den Gewerkschaftsleitungen alle Beschäftig ten über Inhalt und Ziel der Lohnmaß nahmen überzeugend zu informieren. Dank und Anerkennung gilt beson ders den Mitarbeitern des Personal- büros, der Gehaltsstelle und der Abtei lung Arbeitsökonomie, die durch her- vorragende Arbeitsbereitschaft in Überstunden- und Wochenendarbeit die Voraussetzung schafften, damit alle von den Lohnmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter in den Besitz der Be schlüsse mit der neuen Vergütung kamen und zur Gehaltszahlung im März ihren höheren Lohn im Empfang nehmen können. Kühnrich Abteilung Arbeitsökonom e Jetzt für später Freiwillige Zusatzrentenversicherung und erhöhtes Krankengeld 1971 vorzunehmenden Beitritts zur frei willigen Rentenzusatzversicherung zu sprechen. Das ist eine unter der Kon trolle der AGL durchzuführende vor- drihgliche Aufgabe. Beitrittserklärun gen nehmen die Abteilungsgewerk schaftsleitungen entgegen. Ab 1. März 1971 wurden wesentliche Verbesserungen in der Rentenversor gung und im Krankheitsfalle wirksam. Die auf Vorschlag einer gemeinsamen Kommission des Zentralkomitees der SED, des Ministerrates und des FDGB- Bundesvorstandes getroffenen Fest legungen wurden in der „Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Lei stungen der Sozialversicherung bei Ar beitsunfähigkeit" im Gesetzblatt 1971/ II, Nr. 17 vom 11. Februar 1971 ver öffentlicht. Welche Vorteile bringt die freiwil lige Zusatzrentenversicherung? 1. Alle Werktätigen mit einem mo natlichen Verdienst von über 600 Mark können jetzt bei einer Beitragszahlung von 10 Prozent des 600 Mark über steigenden Einkommens der freiwilli gen Zusatzrentenversicherung beitre ten. Zum „Einkommen" zählen: Grund lohn oder -gehalt. Leistungszuschlag, Sonderzuschlag für Wechseldienst, Prä mienzeitlohn, Überstunden Vergütung (ohne Zuschläge), Vergütung für Be- reitschaftsdienst und Schichtprämien. 2. Die freiwillige Zusatzrentenver- Sicherung beginnt mit dem Ersten des auf die Abgabe der Beitrittserklärung folgenden Monats. Damit besteht An spruch auf Zusatz-Altersrente, -In validenrente und -Hinterbliebenen rentc sowie auf erhöhtes Krankengeld und Hausgeld der Sozialversicherung ab Wegfall des Lohnausgleiches (ab 7. Woche) bis mit 26. bzw. 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit. 3. Für die Berechnung der Zusatz rente werden das monatliche Durch ..Akademie-Echo" Seite 7 schnittseinkommen und die Laufzeit der Versicherung zugrunde gelegt, siehe Tabelle, 4. Das erhöhte Krankengeld beträgt für Arbeiter und Angestellte ohne Kin der bzw. mit einem Kind 70 Prozent mit 2 Kindern 75 Prozent mit 3 Kindern 80 Prozent mit 4 Kindern, mit 5 und mehr Kindern 85 Prozent 90 Prozent des Nettodurchschnittsverdienstes. 5. Nur für den Monat März 1971 be steht eine außerordentlich günstige Übergangsregelung, weil a) freiwillige Zusatzrentenversiche rungen, die bis 31. März 1971 ab geschlossen werden, auf Wunsch rück wirkend ab 1. März 1971 wirksam werden können. b) arbeitsunfähig erkrankte .Mitar beiter, die bereits bis 28. Februar 1971 und darüber hinaus Geldleistungen der Sozialversicherung beziehen, nach Weg fall des Lohnausgleiches das erhöhte Kranken- bzw. Hausgeld erhalten, wenn sie bis 31. März 1971 der Zusatz rentenversicherung beitreten. In allen Gewerkschaftsgruppen gilt es deshalb, die im März dieses Jahres verbleibenden Wochen noch zu nutzen, um mit den erkrankten Mitarbeitern, auch jenen, die zur Kur fahren oder von einem Kuraufenhalt zurückkom men und ein monatliches Einkommen über 600 Mark haben, anläßlich des Krankenbesuchs oder der Anwesenheit im Betrieb über die Zweckmäßigkeit und die Vorteile eines noch im März Darüber hinaus sollten die Abtei lungsgewerkschaftsleitungen in Zusam menarbeit mit den staatlichen Leitern in Anbetracht des an der Akademie außerordentlich hohen Anteiles der Ein kommen über 600 Mark die Erläu terung der freiwilligen Rentenzusatz- versicherung intensivieren. Besonders ist dabei darauf hinzuweisen, daß mit dieser verbesserten Rentenzusatzver sicherung die Grundlinie für die Ge staltung der Rentenversorgung fest- gelegt wurde. Weitere Auskünfte erteilt die Konsul- tationsstelle der Hochschulgewerk schaftsleitung. Telefon 21 39. Hoch Schulgewerkschaftsleitung Brutlo- e ra i ens ark) 3 ... 5 6 ? t Rabre • 3 4 6to 1,95 2,00 3,75 s - V f o5 7 50 8,15 660 7, 0 3,00 4,50 6,00 7,50 10, 0 670 5 75 3,50 5,25 7, oo 9, 5 1 .0 12, 5 690 2,00 4,00 6,00 8,00 10,00 12,00 14,00 690 2,29 1 • 6,75 9,00 11,25 13,50 T' ,75 700 2,50 5,00 7, o 10,00 12, 0 15,00 1 7,50 : 50 3,75 7,50 11,25 15,00 18,75 22, so 26, 5 300 $,00 10,00 15, o 20,00 26,00 .“0,0 ? , o 900 7,50 15,00 22,50 30,00 37,50 45,00 52, 0 1000 10,00 20,00 20,00 40,00 50,00 60,00 70,00 1100 52,50 2' ,00 37,50 50, oo 62,50 75,00 87,-0 1200 55,00 30,00 45,00 60,00 7: ,00 $0,00 105,00 3 n 10 20 30 40 • 10,00 1 ■, 5 12,50 25,00 37,50 50, o 12, o 13, 3 1 ,00 30,00 45,00 60,00 14,00 1 ,75 17,50 35,00 .52,50 70,00 16,00 1 , 20,00 40,00 60,00 80,00 18,00 20,25 22,50 45,00 67,50 90,00 20,00 22, 0 25,00 .50,00 75,00 100,00 30,00 33,75 37,50 75,00 112,50 150,00 4 0, OO : ,00 50,00 100,00 150,00 200,00 60,00 67,50 75,00 150,00 225,.30 30c,00 80,00 90,00 100,00 200,00 300,00 400,00 100,00 112,0 125,00 250,00 375,00 500,00 120,00 1 35,00 150,00 3oc,oo 150,00 c , 0