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Akademie-Echo
- Bandzählung
- 13.1971
- Erscheinungsdatum
- 1964
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 493
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-NC-ND 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1868898474-197100002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1868898474-19710000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1868898474-19710000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Bemerkung
- Nr. 13, 20. August 1971 ergänzt aus dem Exemplar mit der Signatur Z 309-13.1971
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Akademie-Echo
-
Band
13.1971
1
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1971 1
- Ausgabe Nr. 2, 2. Februar 1971 1
- Ausgabe Nr. 3, 16. Februar 1971 1
- Ausgabe Nr. 4, 2. März 1971 1
- Ausgabe Nr. 5, 16. März 1971 1
- Ausgabe Nr. 6, 30. März 1971 1
- Ausgabe Nr. 7, 13. April 1971 1
- Ausgabe Nr. 8, 27. April 1971 1
- Ausgabe Nr. 9, 11. Mai 1971 1
- Ausgabe Nr. 10, 26. Mai 1971 1
- Ausgabe Nr. 11, 15. Juni 1971 1
- Ausgabe Nr. 12, 13. Juli 1971 1
- Ausgabe Nr. 13, 20. August 1971 -
- Ausgabe Nr. 14, 7. September 1971 1
- Ausgabe Nr. 15, 1. Oktober 1971 1
- Ausgabe Nr. 16, 29. Oktober 1971 1
- Ausgabe Nr. 17, 16. November 1971 1
- Ausgabe Nr. 18, 13. Dezember 1971 1
- Ausgabe Nr. 19, 23. Dezember 1971 1
- Ausgabe Nr. 20, 31. Dezember 1971 1
-
Band
13.1971
1
- Titel
- Akademie-Echo
- Autor
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AUS DER ARBEIT UNSERER SCHÖFFEN Der Kampf gegen den Alkoholmißbrauch Von Dr. Peter Aßmus Im letzten Schöffeneinsatz wurde ich in eindrucksvoller Weise auf einen Faktor aufmerksam gemacht, der un sere Bemühungen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität immer wieder empfindlich stört - den Aiko- holmifbrauch. Von zwölf Straftaten, über die das Gericht zu entscheiden hatte, war bei neun der „Teufel Alko hol“ im Spiel gewesen. Die Bedeutung des Alkoholmißbrau- ches als begünstigender Faktor bei der Begehung von Straftaten geht objektiv aus der Kriminalstatistik der DDR her vor. In den Jahren 1964, 1965 und 1966 waren 27,3 Prozent, 30,6 Prozent bzw. 31,8 Prozent aller Straftaten unter der Einwirkung von Alkohol begangen worden. Bei der Beratung des Entwurfs für das neue Strafgesetzbuch der DDR in der VolRskammersitzung am 15. De zember 1967 wies der Minister für Justiz der DDR, Prof. Dr. Hilde Ben jamin, nachdrücklich darauf hin, daß dem Rückgang der Gesamtkriminalität auf 54,1 Prozent in der Zeit von 1950 bis 1966 gleichbleibende Zahlen dec Alkoholkriminalität und einiger ande rer Deliktgruppen gegenüberstehen. Diese Tendenz ist bis heute unverän dert geblieben. 1969 lag die Alkohol kriminalität in Dresden bei etwa 20 Pro zent. Bei einem allgemeinen Rückgang der Gesamtkriminalität hatte die Zahl der unter Alkoholeinwirkung begange nen Straftaten sogar absolut leicht zu genommen. Daraus kann nur der Schluß gezogen werden, daß die weitere Senkung der Kriminalität ebenso wie die Vorbeu gung von Straftaten entscheidend von der wirksamen Bekämpfung des Alko holmißbrauches abhängen. Folgerichtig werden für die Vorbeugung und Be kämpfung von Rechtsverletzungen in Dresden für die kommenden Jahre 1. die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität junger Menschen; 2. die Zurückdrängung der Rückfall kriminalität und der wiederholten Straffälligkeit; 3. die Überwindung des Alkoholmiß brauches und 4. die Überwindung von Erscheinun gen der Asozialität genannt. Dabei ist zu beachten, daß bei den unter 2. und 4. genannten Schwerpunk ten der übermäßige Alkoholgenuß ebenfalls eine große Rolle spielt. Eine Analyse der Straftaten zeigt, daß einige Delikte überwiegend unter Alkoholeinfluß begangen werden, dazu gehören: • Verkehrsdelikte, • vorsätzliche Körperverletzungen, • Staatsverleumdung, Widerstand ge gen staatliche Ordnungsmaßnahmen, Rowdytum. Einige Fälle, die während des letzten Schöffeneinsatzes zur , Verhandlung standen, bestätigen dies. Die neun Straftaten, die unter Mitwirkung des „Teufels Alkohol" zustande gekommen waren, betrafen fünf Verkehrsdelikte, eine vorsätzliche Körperverletzung, ein asoziales Verhalten, ein Rowdytum und ein Diebstahl. Von den fünf Verkehrssündern waren vier „leichte Fälle". Bisher unbeschol tene Bürger waren nach,dem „Tanken" mehr oder weniger großer Alkohol mengen (Blutalkoholspiegel zwischen 1,4 und 1,65 pro mille) auf den Gedan ken gekommen, mit dem Kraftfahr zeug nach Hause zu fahren. Das ging prompt ins Auge. Ein Kradfahrer bei spielsweise fuhr an einer geregelten Kreuzung untr dem sperrenden Arm des Verkehrspolizisten durch; ein Pkw-Benutzer unternahm mit seinem Fahrzeug einen Ausflug auf den Fuß weg. Diese Kraftfahrer hatten durch Trunkenheit am Steuer eine allge meine Gefahr im öffentlichen Straßen verkehr hervorgerufen. Sie mußten sich also vor Gericht verantworten. Da in allen Fällen weder am eigenen noch an fremden Kfz. noch an Personen Schäden eingetreten waren und die Täter das Verwerfliche ihres Tuns ein sahen, konnte von Freiheitsstrafen ab- gesehen und durch richterlichen Straf befehl Geldstrafen zwischen 150 und 500 Mark sowie der Entzug der Fahr erlaubnis zwischen sechs- Monaten und zwei Jahren ausgesprochen werden. Der fünfte Fall war weitaus schwer wiegender. Der noch recht junge G. P„ im Mai 1970 wegen einer vor sätzlichen schweren Körperverletzung (unter 2,4 pro mille Blutalkohol) mit fünf Monaten Freiheitsentzug mit Be währung bestraft, nahm am Tattag zwischen 16.30 Uhr und 21 Uhr insge samt 7,5 Liter helles Bier und Pilsner zu sich. Mit 1,8 pro mille Blutalkohol entwendete er ein Motorrad, fuhr - mit einem Beifahrer — eine kurze Strecke und landete in einer scharfen Linkskurve im Gebüsch. Er war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Diese Tatsache sowie der Umstand, daß er aus dem ersten Strafverfahren keiner lei Lehren gezogen hatte, machten die Verurteilung zu sechs Monaten Frei heitsstrafe notwendig. Der Staats anwalt stellte außerdem den Antrag, die Vollstreckung der zur Bewährung ausgesprochenen Freiheitsstrafe aus dem ersten Verfahren anzuordnen. In der Beweisaufnahme wurde festge stellt, daß G. P. täglich 10 bis 15 „kleine Helle zischt". Vom Betrieb wurde seine Arbeitsdisziplin als schlecht eingeschätzt, das Arbeits kollektiv hatte eine Bürgschaft abge lehnt. Das Gericht folgte im Strafaus spruch dem Antrag des Staatsanwalts. Da ein junger Mensch, der zu über mäßigem Alkoholgenuß neigt, inner halb kurzer Zeit zwei Straftaten unter Alkoholeinfluß begangen hatte, wurde er im Urteil gleichzeitig verpflichtet, sich einer fachärztlichen Heilbehand lung (Alkoholentziehungskur) zu un terziehen. ¥ Der zweimal - zuletzt wegen schwe ren Raubes - vorbestrafte B. K. hatte sich wegen eines Körperverletzungs deliktes zu verantworten. Von der letzten Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren waren neun Monate zur Bewährung ausgesetzt worden, die zweijährige Bewährungszeit war am Tattag noch nicht abgelaufen. Nach einer kurzen Zeit, in der er sich um ein geordnetes Leben bemühte, geriet er in die Fänge seiner alten Kumpane und begann wieder mit regelmäßigen Sauftouren. 25 bis 30 „Kleine" waren die Tagesnorm. Am Tattag hatte er rund 7 Liter Bier konsumiert und fühlte sich nach eige nen Angaben danach „nicht wohl". Auf dem Heimweg von der Gaststätte begegneten der Zechgesellschaft des B. K. andere Bürger, die von einem Betriebsausflug kamen. Eine ältere Bürgerin machte eine unter normalen Umständen harmlose Bemerkung, die B. K. nicht einmal verstand. Aber der Zuruf „Da hat eine .Schlampen' ge sagt!" genügte, um ihn umkehren zu lassen. Er versetzte der Bürgerin eine Ohrfeige, die sie zu Boden gehen ließ. Laut ärztlichem Attest trug sie eine Brustkorbprellung und eine Schädel prellung davon, und noch am Ver handlungstag - rund drei Monate nach dem Vorfall - klagte sie über quä lende Kopfschmerzen. Am 5. Dezember 1970 wurde dem Übeltäter die Ladung zur Gerichtsverhandlung zugestellt und die Anklageschrift übersandt. Für ihn war es anscheinend nur die Auf forderung zu weiteren Gesetzesver letzungen, denn am 7. Dezember 1970 ließ er sich von einem „Freund" ver leiten, bei einem Kraftfahrzeugdieb stahl mitzutun. Ladung: 7,5 Liter Bier, schätzungsweise 2,3 pro mille Blut alkohol. Der Staatsanwalt beantragte für beide Straftaten zusammen eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Das Gericht schloß sich dem Antrag an. Auch in diesem Falle wurde die Ver pflichtung zur Alkoholentziehungskur ausgesprochen. Der Gesetzesverletzer muß außerdem mit der Vollstreckung des zur Bewährung ausgesetzten Straf restes rechnen. Im letzten Fall hatte der 30jährige Angeklagte seit dem Abschluß seiner Ausbildung im Jahre 1963 nur unregel mäßig gearbeitet. War es zunächst Saisonarbeit mit längeren Pausen, so artete diese Einstellung bald zur Arbeitsbummelei aus. Da die spär lichen regulären Einkünfte nicht aus reichten, mußten kriminelle Handlun gen den nötigen „Kies" liefern. Nach der Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen vielfachen Diebstahls entzog sich E. N. hartnäckig der Wiederein gliederung. Er brachte es in einem Jahr auf 51 Arbeitstage und sieben Diebstahls- und Betrugshandlungen. Sobald er Geld hatte, wurde in der Kneipe Quartier genommen, bis der Zaster alle war. Eine andere Freizeit beschäftigung war dem E: N. unbe kannt. Dabei wurden die Leistungen im Beruf von den Kollegen durchweg als gut bis sehr gut eingeschätzt, sie nahmen es ihm allerdings sehr übel, daß man nie wußte, ob er am anderen Tag zur Arbeit erscheinen würde. Da auch E. N. aus seiner Vorstrafe keine Lehren gezogen und sich der Wieder eingliederung widersetzt hatte, er schien dem Staatsanwalt eine nach drückliche Disziplinierung angebracht. Das Gericht entschied antragsgemäß wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten auf Arbeitserziehung, außerdem muß der Täter Schadenersatz leisten. * Die Beispiele aus dem Schöffenein satz zeigen, daß es zwei Gruppen von Alkoholdelinquenten gibt. Die erste Gruppe - die zuerst ge nannten vier Beispiele - umfaßt die Bürger, bei denen nach ihrem bis herigen Lebensweg, ihren Leistungen im Beruf und ihrer Einstellung zum Leben in unserer sozialistischen Ge sellschaft sicher ist, daß der Alkohol genuß und die daraus folgende Straf tat ein einmaliger Ausrutscher war. Das gerichtliche Verfahren und die ausgesprochene Strafe reichen hier nach menschlichem Ermessen als Mah nung für das weitere Leben. In der zweiten Gruppe finden wir Täter, die vom Alkohol gezeichnet sind. In der Vernehmung heißt es immer wieder: „Wenn ich Alkohol trinke, dann bin ich eben so...", „Wenn ich Alkohol trinke, dann mache ich immer Dummheiten ...", „Wenn ich mal anfange, kann ich nicht mehr auf hören. . ." und so weiter. Charakte ristisch ist der Weg von B. K. - erst das Bemühen um ein geordnetes Le ben, dann - durch einen dummen Zu fall - die erste Berührung mit den alten Kumpanen, und nun wieder der tägliche Marsch in die Kneipe. Wenn man zwischen 650 und 700 Mark im Monat verdient, kann man ja 150 Mark monatlich sinnlos durch die Gurgel jagen — besonders dann, wenn man weiß: „Wenn ich getrunken habe, dann mache ich immer Dummhei ten. . ." Oft hörten wir aber auch von familiären Schwierigkeiten, einer freudlosen Kindheit, vom Gefühl der Leere und Verlassenheit, das diese Menschen nach ihrer eigenen Aussage immer wieder zum Alkohol führt. Man könnte meinen, hier sei Hopfen und Malz verloren, und wer erst einmal bei entsprechender Vorbelastung durch den „Teufel Alkohol" zum Gesetzes brecher wurde, sei für den Rest des Lebens abgestempelt. Eine solche Einstellung wider spricht aber dem Charakter der so zialistischen Menschengemeinschaft. Denn gerade da, wo wir eine der Ur sachen für den Teufelskreis Kneipe- Straftat-Haft-Kneipe-Straftat zu su chen haben, nämlich in dem Unver mögen, die Anforderungen der Gesell schaft an ihre einzelnen Glieder zu er füllen, sich ein Ziel zu setzen und einen Weg dahin zu suchen und Verlockun gen zu widerstehen, dort haben wir auch den Ansatzpunkt für die Hilfe und Unterstützung, die die Gesell schaft ihrem gestrauchelten Mitglied leisten muß. Daß - wie wir in eini gen Fällen gesehen haben - die staat lichen Maßnahmen der Wiedereinglie derung dazu nicht immer ausreichen, ist kein Freibrief, nun die Hände in den Schoß zu legen ui 1 dem Verfall eines Menschen zuzusehen. Wir müs sen vielmehr die Betreuung und Füh rung der unter Alkoholeinfluß straf fällig Gewordenen verbessern und zugleich eine konsequente Vorbeugung des Alkoholmißbrauchs in allen Be-, reichen des gesellschaftlichen Lebens betreiben. Wie die Untersuchung der alkohol bedingten Straftaten ergeben hat, kommt neben anderen Faktoren der erzieherischen Wirksamkeit der Ar beitskollektive eine sehr große Be deutung zu. Dabei soll keineswegs übersehen werden, daß vor der Er ziehung anderer stets die Selbst erziehung steht. Nun ist aber die Frage „Alkohol - Genuß oder Mißbrauch?" bei Diskus sionen in manchen Kollektiven zu Unrecht unbeliebt. Den Predigern der „persönlichen Freiheit' sei deshalb mit allem Nachdruck gesagt: Die persön liche Freiheit eines Bürgers der so zialistischen Gesellschaft besteht nicht darin, sich hemmungslos betrinken zu dürfen, wann und wo immer es ihm paßt, sondern darin, sich selbst zu kontrollieren und so viel zu genießen; wie er erfahrungsgemäß verträgt. Nur von dieser grundsätzlichen Ein stellung ausgehend, können die Ar beitskollektive den unter Alkoholein fluß straffällig Gewordenen eine wirk same Unterstützung für die Wiederein gliederung bieten und auch echte Vor beugungsarbeit betreiben. Dazu ist es notwendig, einige falsche Traditionen auszurotten, die besonders für jüngere Kollegen ein schlechtes Vorbild sind und die für einen labilen Menschen den ersten Schritt auf dem Wege in den Teufelskreis bedeuten können. Die Einstandsrunden, die dummen Sprüche - „Auf einem Bein kann der Mensch nicht stehen' - „Aller guten Dinge sind drei' - und ein falsches Männlichkeitsideal passen nicht in unsere Zeit. ★ Wer unter Alkoholeinfluß straf fällig geworden ist, hat in den sel tensten Fällen auf Grund der durch die Alkoholwirkung verminderten Zu rechnungsfähigkeit mit einer Straf milderung oder gar Straffreiheit zu rechnen. Man kann davon ausgehen, daß in der Regel der Alkohol frei willig getrunken wird und die Wir kung bekannt ist. Wer in der Trun kenheit Rechtsnormen verletzt, muß sich dafür verantworten. Das neue sozialistische Strafrecht sieht eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen bei den Tätern vor, die wiederholt unter Alkoholeinfluß mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. Die Ver pflichtung zur Alkoholentziehungs kur wurde bereits genannt. Auch bei Verurteilung auf Bewährung oder bei Strafaussetzung auf Bewährung kann eine solche Verpflichtung ausge sprochen werden. Entzieht sich der Verurteilte dieser Pflicht, so muß er damit rechnen, daß die angedrohte Strafe vollstreckt wird. Den Kollekti ven, die aus der Haft entlassene oder auf Bewährung verurteilte Bürger auf nehmen, und den zuständigen Lei tungen obliegt die Pflicht, die straf fällig Gewordenen zu erziehen und die Ursachen und begünstigenden Fakto ren der Straftat zu beseitigen. Diese Pflicht wird leider nicht immer ernst genug genommen. Wenn dieser Bericht über die Er fahrungen als ehrenamtlicher Richter und die Lehren, die wir daraus ziehen können, weiterführende Diskussionen in Gang setzt, sehen die Schöffen der Medizinischen Akademie eine der Ver pflichtungen als erfüllt an, die ihnen ihr Amt auferlegt-, die Erkenntnisse aus der Arbeit in der Rechtspflege un mittelbar an die Kollegen weiterzuge ben, deren Vertrauen sie berufen hat. „Akademie-Echo" "eite 7
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