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Erscheint wöchentlich drei Mal und »war Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Bormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich l Marl 20 Pf. prssnuwvranäo. Anzeiger Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die CorpuSspaltenjeile mit 10 Pf-, unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für dcn Stadtgemeinderach, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 121.Donnerstag, den 14. October 1880. 5. Jahrg. Bekanntmachung, die Aufstellung von Hausliste» für die im Jahre 1881 stattfindende Erhebung der staatlichen Einkommensteuer betr. Nach Maßgabe der Bestimmung in 8 34 bis mit 41 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 und tz 22 bis mit 37 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 11. October 1878 sind jetzt wiederum die nöthigen Vorarbeiten für die nächstjährige Ein kommensteuereinschätzung auszuführen und macht sich zunächst die Aufstellung von Hauslisten nöthig. Dieselben werden in den nächsten Tagen zur Austragung gebracht und sind von den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern unter genauer Beachtung der vorgedruckten Anleitungen in der ganzen Stadt a« einem und demselben Tage, nämlich Sonnabend den 16. October dieses Jahres, auszufüllen. Nachdem dies geschehen, sind die Hauslisten binnen 10 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, an Rathsstelle wieder abzugeben. Die Versäumniß dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich. Zwönitz, am 13. October 1880. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung, die Berichtigung der auf das Jahr 188« fälligen Schank-, Laas- und Wasserständerzinsen betr. Die Besitzer von Haus- und Feldgrundstücken, welche mit der Abführung von Schank-, Laas- und Wasserständerzinsen und anderen städtischen Grundabgaben sich noch im Rückstand befinden, werden hierdurch aufgefordert, diese Abgaben binnen 8 Tagen und längstens bis zum 28. October 1880 an unsere Stadtcassen-Einnahme bei Vermeidung executivischer Zwangsmittel zu bezahlen. . Zwönitz, am 12. October 1880. Der Stadtgemeinderat h. Schönherr, Bürgermeister. Bekanntmachung. Zufolge anher ergangener Beschwerden wird mit Zustimmung des Stadtgemeinderaths hierdurch bekannt gemacht, daß das Fahren mit Handwagen u. s. w. auf und durch das Quergäßchen (Verbindungsfußweg zwischen der Lößnißerstraße und der Dreirosengaffe) unzu lässig und zu verbieten ist. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 10 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen, bei Wiederholungsfällen höher, geahndet. Zwönitz, den 7. October 1880. Schönherr, Bürgermeister. Bekanntmachung. Die aufgestellte Urliste über die in Stadt Zwönitz zum Schöffen- und Geschwornenamte berechtigten Personen liegt in hiesiger Nathsexpedition eine Woche lang, vom 15. d. M. an gerechnet, zu Jedermanns Einsicht aus und kann innerhalb dieser einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste ebendaselbst schriftlich oder zu Protocoll Einsprache erhoben werden. Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dies hierdurch unter Hinweis auf die nachstehends sub () abgedruckten Gesetzesparagraphen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zwönitz, ain 13. October 1880. Der Bürgermeister. Friedensrichter Schönherr. () Zu 88 1, 3. Gerichtsversassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden, ß 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werben: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zudem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörige Militärpersvnen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Vermaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 64. Das Amt eines Geschwornen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 65. Die Ur listen für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschwornen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschwornenamt Anwendung.