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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Pf. pnenumvrsnäo. Tincher für Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Amtsblatt für den Stndtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Rcdacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 2. Sonnabend, den 3. Januar 1880. 5. Jahrq. Bekanntmachung. Die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Rekrutirungs-Stammrolle betreffend. Die deutsche Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 bestimmt unter 8 20 und 23 Folgendes: Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lauge, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen sich zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Ist sein Aufenthalt ein vorübergehender, so hat er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, das heißt desjenigen Ortes, an . welchem sein, oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, zu melden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs-Bezirke verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Es werden hiermit alle Diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte meldepflichtig sind, aufgefordert, innerhalb der Zeit und zwar Nachmittags »—5 Uhr eines jeden Wochentages vom 15. Jannar bis 1. Februar 1880 behnfs Eintragung ihrer Namen in die Rekrutirungs-Stammrolle an hiesiger Rathsstelle sich persönlich zu melden. Dabei ist von Denen, die sich zum ersten Male anmelden, der Geburtsschein, von allen Anderen aber der nach der Musterung empfangene Loosungs- und Ge stellungsschein vorzulegen. Gleichzeitig ergeht an Eltern, Vormünder, Lehr-,'Brod- oder Fabrikherren die Aufforderung, die unter ihrer Aufsicht stehenden militärpflichtigen Personen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, unter Beobachtung der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig anzumelden. Zwönitz, am 2. Januar 1880. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung Veranlaßt durch mehrfach anher ergangene Klagen und Beschwerden hat der unterzeichnete Stadtgemcinderath das nachstehend abgedruckte und sofort in Kraft tretende Regulativ, Gebühren für Dienstleistungen der hiesigen Leichenwüscherin, aufgestellt, was hierdurch für die hiengen Eiuwohner zur allgemeinen Kenntnis; gelangt. Zwönitz, am 2. Januar 1880. D e r S t a d t g e m e i n d e r a t h. Schönherr, Bürgermeister. Regulativ, Gebühren für Dienstleistungen der Leichenwäscherin in Stadt „Zwönitz." 1. 1 Mark — Pf. für Beerdigung von Kinder bis zu 2 Jahren, 2. 1 - 50 - - - - - - - 14 - 3. 2 - 50 - - - - Personen über 14 - 4. 3 - — - - - I. Grades (nach 'Regulativ des hiesigen Kirchenvorstandes, V. Beerdigungen betrffd., vom 24. April 1879), 5. — - 75 - - eine Almosenleiche, welche im Alter bis zu 14 Jahren und 6. 1 - 50 - - - - - - - über 14 - verstorben ist, außerdem für jedem einzelnen Sterbefalle 7. — - 20 - - Ausstellung eines Leichenbestattungsscheinsduplicat in Gemäßheit der Landes - Verordnung vom 24. Februar' 1877. Die Leichenwüscherin ist ferner verpflichtet, in anständiger, reinlicher, bei Beerdigungen in schwarzer Kleidung zu erscheinen, hat sich den Hinterlassenen gegenüber eines höflichen und bescheidenen Betragens zu befleißigen, hat sich ferner aller Zudringlichkeit und unge hörigen Ansprüchen insonderheit des Betretens des Trauerhauses nach dem Begräbnis unbedingt zu enthalten. Sie ist ferner nicht berechtigt, für Wegfall des widerrechtlich beanspruchten Gennß des sogenannten Leichenkaffees Entschädigung zu verlangen. BckmrtttmMmttq In Folge der am 26. November v. I. stattgefundenen Ergänzungswahl für die am heutigen Tage aus dem Stadtgeineinderaths- Eollegium ausgeschiedenen Stadtverordneten lind Stellvertreter sind die Herren August Friedrich Arnold, Webersactor, Trangott Friedrich Mendt, Schnhmachermeister, Emil Friedrich Schenk, Händler, Friedrich Wilhelm Roscher, Schuhmachermeister, als Stadtverordnete, die Herren Christian Gottlob Weber, Glasermcister, Gustav Adolf Walther, Schuhmachermeistcr, als Stellvertreter gewählt worden. Nachdem nun genannte Herren die Wahl angenommen und am heutigen Tage in ihre diesfallflgen Functionen eingcwiesen, wird Solches hierdurch bekannt gemacht. Zwönitz, am 2. Januar 1880. Der B ü r g e r m e i st e r. Schönherr.